Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben und zur Neuverhandlung zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 546/84
- Datum
- 20.09.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verneinung eines »minder schweren Falls« nach den §§ 177 Abs. 2, 178 Abs. 2 StGB setzt eine umfassende Erörterung aller für und gegen eine Milderung sprechenden Umstände voraus; wesentliche Gesichtspunkte dürfen nicht unerörtert bleiben.
Das Verhalten des Opfers, das beim Täter Hoffnungen auf freiwillige Hingabe geweckt haben kann, kann als Milderungsgrund berücksichtigt werden; dies ist jedoch vom gesetzlichen Tatbestandsmerkmal des fehlenden Einverständnisses abzugrenzen.
Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit infolge alkoholischer Beeinträchtigung (§ 21 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB) ist bei der Prüfung eines minder schweren Falls in die Gesamtabwägung einzubeziehen und kann – allein oder in Verbindung mit weiteren Umständen – zur Annahme eines minder schweren Falls führen, wenn das Tatbild deutlich vom Durchschnitt abweicht.
Fehlt es an einer tragfähigen Begründung für die Verneinung eines minder schweren Falls, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 16. März 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 546/84 in der Strafsache gegen den Pferdepfleger Hans-Peter ██ aus ████, geboren am ███ 1962 in █████, ████, zur Festnahme wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung zu Ziff. 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. September 1984 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts München II vom 16. März 1984, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ███ wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, gemeinschaftlich begangen mit dem Mitangeklagten █████, zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten ███, der die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
1. Soweit das Rechtsmittel den Schuldspruch betrifft, ist es offensichtlich unbegründet.
2. Jedoch hat der Strafausspruch keinen Bestand. Die Begründung, mit der die Strafkammer einen minder schweren Fall (§ 177 Abs. 2, § 178 Abs. 2 StGB) verneint, begegnet durchgreifenden Bedenken, weil sie wesentliche Gesichtspunkte nicht oder nicht hinreichend erörtert.
a) Das Tatgericht sieht „ein erhebliches Mitverschulden“ der Zeugin Sch. darin, dass sie in die Wohnung des Angeklagten ██ mitgegangen ist, obwohl sie wusste, dass es zu sexuellen Handlungen kommen sollte (UA S. 60). Hat das Opfer durch vorangegangenes Verhalten beim Täter Hoffnungen auf freiwillige Hingabe erweckt, so kann dies einen besonderen Milderungsgrund darstellen (vgl. Urt. vom 22. Februar 1978 – 2 StR 460/77). Gleichwohl lehnt die Strafkammer die Annahme eines minder schweren Falles ab, da die Zeugin Sch. „alsbald nach dem Aufenthalt im Zimmer des Angeklagten ███“ unmissverständlich zu erkennen gab, dass sie „keine sexuellen Handlungen gleich welcher Art mehr“ wolle (UA S. 58). Dass das Opfer mit den schließlich vorgenommenen sexuellen Handlungen nicht einverstanden war und dass die Angeklagten dies erkannten, gehört indessen zum gesetzlichen Tatbestand der abgeurteilten Straftat.
b) Die Urteilsgründe lassen aber auch besorgen, dass sich das Tatgericht der Möglichkeit nicht bewusst war, einen minder schweren Fall auf Grund der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit infolge alkoholischer Beeinflussung (vgl. UA S. 53, 54) für sich allein oder zusammen mit anderen Umständen zu bejahen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass der – wenn auch nach § 21 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB gemilderte – Normalstrafrahmen nicht schuldangemessen erscheint (vgl. BGHSt 16, 360, 362; BGH, Beschl. vom 27. September 1978 – 2 StR 510/78 – bei Holtz MDR 1979, 105 und Beschl. vom 4. Oktober 1979 – 4 StR 522/79 – bei Holtz MDR 1980, 104; BGH StrVert 1981, 180; BGH NStZ 1982, 246; Mösl NStZ 1983, 160, 163 und 1984, 158, 162 mit weiteren Nachweisen). Im vorliegenden Fall hatte Anlass bestanden, die alkoholbedingte Einschränkung der Schuldfähigkeit, die zur Milderung des Strafrahmens
gemäß § 49 Abs. 1 StGB geführt hat (UA S. 59), schon bei der Prüfung eines minder schweren Falles in die gebotene Abwägung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände einzubeziehen.
| Maul | Foth | Granderath | |||
| Ulsamer | Zschockelt |