Treffer
BGH Urteil

Totschlag: Rückverweisung wegen mangelhafter Prüfung des § 213 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 27/83
Datum
17.02.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Totschlags zu sechs Jahren verurteilt; die revision auf den Strafausspruch war erfolgreich. Der BGH hob den Strafausspruch auf, weil das Landgericht die Voraussetzungen eines minder schweren Falls (§ 213 StGB) unzureichend geprüft hatte. Insbesondere fehlte eine Würdigung wiederholter, über Stunden erfolgter Beleidigungen und der Zusammenhang mit verminderter Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB). Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung des § 213 StGB ist zu berücksichtigen, dass wiederholte und sich steigernde Beleidigungen über einen längeren Zeitraum eine schwere Kränkung darstellen können, die einen minder schweren Fall begründen können.

2

Die Ablehnung eines minder schweren Falls nach § 213 StGB bedarf einer umfassenden, nachvollziehbaren Gesamtwürdigung der Vorgeschichte; bloße punktuelle Erwägungen genügen nicht.

3

Die Feststellung einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB kann bereits für sich genommen zur Annahme eines minder schweren Falls des Totschlags führen und ist in die Entscheidung über § 213 StGB einzubeziehen.

4

Erweist sich die Begründung für die Ablehnung des § 213 StGB als durchgreifend mangelhaft, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 13. Oktober 1982

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

4 StR 27/83 in der Strafsache gegen Franz-Josef ███████, geboren am ███████ 1937 in ███, aus █████████, wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Februar 1983, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Hurxthal als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███████ aus ██████ als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 13. Oktober 1982 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

Die Ablehnung eines minder schweren Falles gemäß § 213 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Bereits die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Voraussetzungen der 1. Alternative des § 213 StGB verneint hat, begegnen durchgreifenden Bedenken.

In den Urteilsgründen wird nämlich nur erörtert, dass die Ausdrücke „Miststück“ und „Versager“, mit denen der Angeklagte vor der Tat von seiner Ehefrau beschimpft worden war, die Anwendung der Vorschrift nicht zu rechtfertigen vermögen. Diese Auffassung, die bei der Einschätzung der Schwere einer Beleidigung im Ergebnis zutreffend auf den Lebenskreis der Beteiligten abstellt (BGH, Beschluss vom 24. Februar 1981 – 4 StR 834/80 bei Holtz MDR 1981, 631) und danach den festgestellten Schimpfworten eine schwerer wiegende Bedeutung abspricht, ist zwar, für sich gesehen, rechtlich nicht zu beanstanden. Mit dieser Erwägung hätte sich das Landgericht jedoch nicht begnügen dürfen. Hier kam hinzu, dass das Opfer die Schimpfworte während einer sich mit Unterbrechungen über etwa 5 Stunden hinziehenden Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten immer wieder und mit steigender Erregung gebraucht und den Angeklagten auch noch in anderer Weise gedemütigt hat. Ständiges Wiederholen von Beschimpfungen, mögen diese auch, für sich gesehen, weniger gewichtig sein, kann ebenfalls zu einer schweren Beleidigung werden. Nach einer Reihe von Kränkungen kann eine an sich nicht schwere Beleidigung der Tropfen sein, „der das Fass zum Überlaufen“ bringt (BGH, Urteil vom 31. Januar 1979 – 2 StR 522/78 – bei Holtz MDR 1979, 456 m.w.N.; Jähnke in LK, 10. Aufl., § 213 StGB Rdn. 6 m.w.N.). Damit hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt. Dazu bestand vor allem auch deshalb Anlass, weil es bei der Prüfung der Schuldfähigkeit zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Angeklagte sich im Zeitpunkt seiner Tat in einem „massiven Spannungsverhältnis aufgrund der Erniedrigungen, die ihm seine Ehefrau in der Vergangenheit und am Tattag zugefügt hatte“ befand und dass deshalb sein Steuerungsvermögen erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB war (UA 16).

Dem Umstand, dass der Angeklagte „selbst nicht geschildert“ habe, „dass eine derartige Beschimpfung Anlass zu seiner Tat gewesen ist“ (UA 17), kann angesichts der festgestellten psychischen Verfassung des Angeklagten im Tatzeitpunkt keine entscheidende Bedeutung zukommen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich im Übrigen, dass der Angeklagte überhaupt keine Erklärung dafür abgegeben hat, warum er auf seine Frau einschlug (UA 15).

Auch die knappe Begründung für die Ablehnung der 2. Alternative des § 213 StGB reicht nicht aus. Die Ausführungen des Landgerichts lassen nicht erkennen, ob es sich bewusst war, dass allein schon das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB zur Bejahung eines minder schweren Falles führen kann (BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1979 – 4 StR 522/79 – bei Holtz MDR 1980, 104 m.w.N.; vgl. auch Mesch in NStZ 1981, 131, 134). Darüber hinaus hätte im vorliegenden Fall auch die gesamte Vorgeschichte der Tat, die vom Landgericht für die Begründung der Voraussetzungen des § 21 StGB herangezogen worden ist, einer eingehenden Erörterung im Rahmen einer Gesamtwürdigung bedurft.

HurxthalRußGoydke
KnoblichEngelhardt

Zitiert (2)