BGH: Strafrahmenwahl bei § 240 StGB – Prüfung besonders schwerer Nötigung erforderlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 277/83
- Datum
- 31.05.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Sieht ein Straftatbestand neben dem Normalstrafrahmen einen Sonderstrafrahmen für besonders schwere Fälle vor, muss das Tatgericht zunächst den anzuwendenden Strafrahmen bestimmen und erst danach innerhalb dieses Rahmens die konkrete Strafzumessung vornehmen.
Unterlässt das Tatgericht bei einer Verurteilung nach § 240 Abs. 1 StGB darzulegen, ob es vom Normalstrafrahmen oder vom Strafrahmen des besonders schweren Falles ausgegangen ist, ist der Strafausspruch rechtsfehlerhaft.
Die Prüfung eines besonders schweren Falles der Nötigung ist geboten, wenn die festgestellten Umstände die Tat deutlich über die gewöhnlichen, vom Normalstrafrahmen erfassten Fälle hinausheben (insbesondere nach Intensität, Tatausführung und eingesetzten Mitteln).
Bei versuchter Nötigung drängt sich die Annahme eines besonders schweren Falles nicht allein wegen mehrerer Beteiligter oder eines unfreiwilligen Abbruchs der Tatausführung auf, wenn die Tat nach den Feststellungen keine außergewöhnliche Intensität aufweist.
Greift ein Rechtsmittel nur den Strafausspruch an und betrifft der Rechtsfehler ausschließlich die Strafrahmenwahl, kann die Aufhebung auf die betroffenen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe beschränkt werden; unberührte Maßregeln und Einziehungsentscheidungen bleiben bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 26. Oktober 1982
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
1 StR 277/83 34/5
in der Strafsache gegen
aus █████████ gegen in ███████████ ████ ████
1. ███ ████ Giovanni Pa, geboren 1946, █████████ zur ████ in Haft, ████ ██ ██████ (J Tw), den Mechaniker █████
2. geboren am ██, zur Zeit in █████, ohne festen Wohnsitz, █████ ████████████, den Gastwirt Alexandros
3. — 5 —, ████████ ██ der Bunde[s] KC, Kreis ██ Gr, 1957 in ██, zur ████ ██ █████, █████, ██ ████ ██ ██, den Taxifahrer ██████
4. aO ████ geboren am ██, wegen Nötigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Mai 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Granderath als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ████ der Verhandlung, Staatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██████ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten Sch——A,
Rechtsanwalt ██ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten ████████,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 26. Oktober 1982, soweit es die Angeklagten █████ ████ und ███ betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen im Ausspruch über die wegen Nötigung verhängten Einzelstrafen und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
4. Soweit das Rechtsmittel den Angeklagten ██ betrifft, werden die Kosten der Revision und die durch das Rechtsmittel dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.
Die weitere Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem Landgericht vorbehalten.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat verurteilt unter anderem wegen (vollendeter) Nötigung 1. den Angeklagten █████ (Einsatzstrafe von einem Jahr und drei Monaten) zur Gesantfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, 2. den Angeklagten ██ (Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten) zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten und 3. den Angeklagten ██████ (Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten) zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten sowie wegen versuchter Nötigung 4. den Angeklagten Dragan zur Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 DM. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich auf die Verurteilung wegen (vollendeter bzw. versuchter) Nötigung beschränkt, beanstandet mit der Sachbeschwerde, dass das Landgericht die Angeklagten nicht wegen (gemeinschaftlich begangener) versuchter schwerer räuberischer Erpressung verurteilt hat und dass die Frage, ob ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB vorliegt, nicht erörtert worden ist. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt insoweit vertreten wird, als das Landgericht bei den Angeklagten Sch——, ███ und ██ das Vorliegen eines besonders schweren Falles der Nötigung nicht geprüft hat, hat teilweise Erfolg.
Schuldspruch
I. Bei sämtlichen Angeklagten lässt der Schuldspruch unter dem Gesichtspunkt der Nötigung keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Anklagebehörde hat den Vorwurf erhoben, der jugoslawische Staatsangehörige Rade ████████, ein Bruder des Angeklagten Dragan ████████, habe - fortgesetzt handelnd - versucht, durch Androhung und Durchführung von Gewaltmaßnahmen die Inhaber eines illegalen Spielclubs in München, ████████████ GO, zu nötigen, ihm ab 1. Juni 1982 als „Schutzgelder“ 20 % der monatlichen Spieleinnahmen zu zahlen; diese erpresserische Absicht hätten die Angeklagten bei ihrem gewaltsamen Vorgehen (Dragan ██ in der Nacht vom 23. zum 24. Juni 1982 sowie in der Nacht vom 26. zum 27. Juni 1982; ███████ ███ und ███ in der Nacht vom 27. zum 28. Juni 1982) gekannt und sich zu eigen gemacht. Das Landgericht hält indessen nicht für erwiesen, dass die Angeklagten in diesen Erpressungsplan von Rade ██ „eingeweiht“ waren.
1. Zu rechtlichen Bedenken könnte zwar die im Urteil gebrauchte Wendung Anlass geben, in der Hauptverhandlung hätten sich „keine zwingenden“ Hinweise darauf ergeben, dass einer der Angeklagten wusste „oder den Schluss ziehen musste“, dass der Hauptbeteiligte durch die Aktionen gegen die Inhaber des Spielcasinos sich zu Unrecht bereichern wollte (UA S. 46). Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist jedoch zu entnehmen, dass der Tatrichter der von ihm vorgenommenen Beweiswürdigung keinen fehlerhaften Maßstab zugrunde gelegt hat: Den Angeklagten konnte „nicht mit der erforderlichen Sicherheit“ nachgewiesen werden, dass sie die Erpressungspläne von Rade ██████ kannten oder mit ihnen rechneten (UA S. 12); dafür, dass die Angeklagten wussten, dass dieser mit ihrer Hilfe Geld erpressen wollte, fanden sich keine „klaren Beweise“ (UA S. 46).
2. Soweit die Angeklagten Sch——, ██ und ██ nicht wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung verurteilt worden sind, enthalten die Urteilsgründe entgegen der Behauptung der Revision keinen Widerspruch.
Allerdings legt das Landgericht auf UA S. 35/36 dar, dass die Angeklagten auf Grund eines vorher im einzelnen besprochenen und beschlossenen Plans, der auch die Verwendung der Schusswaffe miteinschloss, handelten und dass sie bei der Tatausführung „wussten, aus welchen Gründen (s. o.) Rade ██████ in das Haus eindringen wollte (siehe hierzu auch unten S. 46 ff.)“. Hierzu verweist die Anklagebehörde darauf, dass auf UA S. 17 im Zusammenhang mit der in der Nacht vom 27. zum 28. Juni 1982 begangenen Tat von den „erpresserischen Absichten des Rade ███████ die Rede ist. Insoweit wird die Revision aber dem Urteilsinhalt nicht gerecht. Denn an der angeführten Stelle hat das Landgericht gerade festgestellt, dass „nicht mit der erforderlichen Sicherheit geklärt“ werden konnte, ob zuvor über erpresserische Absichten von Rade ███████ „nähere Gespräche“ geführt wurden. Zudem übersieht die Revision den Zusammenhang, in dem jene Ausführungen (UA S. 36 oben) stehen: Unter III 2b aa der Urteilsgründe (insbesondere auf UA S. 33 unten) gibt das Landgericht seine Überzeugung wieder, dass die drei Angeklagten nicht etwa davon ausgingen, dass Rade ██ „nur zum Zwecke des Spielens“ in den Spielclub eindringen wollte, sondern dass sie „jedenfalls“ wussten, dass dieser beschlossen hatte, „sich“ für das frühere Verhalten der Betreiber, die angeblich ihm und anderen Jugoslawen den Zutritt zum Spielclub verwehrten (UA S. 17/18), „zu rächen“, und dass er „zu diesem Zweck“ auch von der mitgeführten Pistole Gebrauch machen wollte (UA S. 34 oben). Damit ist Bezug genommen auf einen Rachefeldzug, den Rade ████ nach Vorstellung der Angeklagten bezweckte.
Die Urteilsgründe enthalten aber nirgends die Feststellung, dieser habe gegenüber den drei Angeklagten zum Ausdruck gebracht, er mache bei seiner Aktion eine - rechtlich nicht bestehende - Geldforderung geltend.
Entgegen der Auffassung der Revision steht es mit den vorangegangenen Urteilsausführungen in Einklang, wenn das Landgericht auf UA S. 47 darlegt, den Angeklagten ██████, ██ und ██ könne nicht nachgewiesen werden, „dass sie wussten, dass Rade ██ auch noch am 27./28.6.1982 von den Clubinhabern Geld erpressen wollte“. Selbst wenn - was in den Urteilsgründen offen bleibt - Rade ██████ noch zu diesem Zeitpunkt in erpresserischer Absicht handelte, schließt dies nicht die Annahme aus, es sei nicht erweislich, dass die drei Angeklagten diese - nur für möglich gehaltene - Absicht kannten.
Auch sonst sind die Beanstandungen der Revision unbegründet. Nach den Feststellungen des Landgerichts (UA S. 13/14) hatte Rade ███ zuletzt am 19. Juni 1982 von den Betreibern des Spielclubs verlangt, ihn monatlich 20 % der Spieleinnahmen abzuliefern. Daraus ergibt sich lediglich, und hiervon geht das Urteil aus, dass er ursprünglich die Inhaber erpressen wollte. Mit dieser Feststellung verträgt sich die weitere Darlegung des Landgerichts, es sei nicht einmal auszuschließen, dass Rade ███ am 28. Juni 1982 - mithin neun Tage später - selbst nicht mehr erpressen wollte (UA S. 47/ 48). Hierfür spricht, dass dieser am Tage vor der erneuten Tat gegenüber dem Zeugen ██ telefonisch erklärte, jetzt wolle er „keine Prozente mehr“, jetzt mache er sie (die Inhaber des Spielclubs) „kaputt“ (UA S. 16 unten).
Mit ihrem Vorbringen, dass die in der Nacht vom 27. zum 28. Juni 1982 ergriffenen Gewaltmaßnahmen „der Realisierung“ der vorher geltend gemachten Geldforderung dienen sollten, entfernt sich die Revision in unzulässiger Weise von den tatrichterlichen Feststellungen.
3. Hinsichtlich des Angeklagten Dragan ███████ hat das Landgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass er bei beiden Akten der versuchten Nötigung, an denen er von den Angeklagten allein beteiligt war, „möglicherweise glaubte“, sein Bruder wolle sich den Zutritt zum Lokal „nur deshalb“ gewaltsam verschaffen, weil er sich an den Betreibern dafür „rächen“ wollte, dass sie ihm als einem Jugoslawen den Eintritt verwehrt hatten (UA S. 46/47). Insoweit erhebt auch die Revision keine näheren Einwendungen.
II. Hingegen begegnet der Strafausspruch bei den Angeklagten ███████, ███ und ██████ durchgreifenden Bedenken. Insoweit haben die wegen Nötigung verhängten Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafen keinen Bestand.
Enthält eine Vorschrift - wie dies bei § 240 Abs. 1 StGB der Fall ist - außer dem Normalstrafrahmen einen Sonderstrafrahmen für besonders schwere (oder für minder schwere) Fälle, so ist der Tatrichter grundsätzlich gehalten, zunächst die Frage zu entscheiden, von welchem Strafrahmen er im Einzelfall ausgeht. Das Gericht muss die Straftat entsprechend ihrem Gewicht in die Wertskala eines bestimmten Strafrahmens einstellen. Erst danach hat es - innerhalb des so festgelegten Strafrahmens - die Strafzumessung im engeren Sinne vorzunehmen (Hürxthal in KK § 267 Rdn. 30; G. Hirsch in LK 10. Aufl. § 46 Rdn. 119; BGH, Beschl. vom 4. Oktober 1979 - 4 StR 522/79; vgl. ferner Beschl. vom 3. Juni 1981 - 3 StR 171/81).
Das Landgericht legt nicht dar, ob es bei der Ahndung der vollendeten Nötigung, die den Angeklagten ███████, ██ und ██ zur Last fällt, den Normalstrafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) oder den verschärften Strafrahmen (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) zugrunde gelegt hat. Das ist rechtsfehlerhaft.
Im Falle der Angeklagten ███████, ██████ und Z—— erforderten die getroffenen Feststellungen die Erörterung, ob ein besonders schwerer Fall der Nötigung vorliegt und der dafür vorgesehene Strafrahmen anzuwenden ist. Ein besonders schwerer Fall ist gegeben, wenn die Tat bei Berücksichtigung aller Umstände die gewöhnlich vorkommenden und deshalb vom Gesetz für den ordentlichen Strafrahmen schon bedachten Fälle an Strafwürdigkeit so sehr übertrifft, dass die Anwendung des verschärften Strafrahmens geboten erscheint (BVerfGE 45, 363, 372; BGHSt 5, 124, 130; 28, 318, 319; BGH NStZ 1981, 391; vgl. auch NStZ 1983, 72).
Hier legten mehrere Umstände die Annahme eines besonders schweren Falles nahe: Der Rachefeldzug, an dem sich die Angeklagten Sch——, P——— und ██████ beteiligten, erfolgte zur Nachtzeit; sie gingen mit vereinten Kräften vor; es war beabsichtigt, „mit Gewalt“ und durch Drohungen „mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben der im Club anwesenden Personen“ in das Haus einzudringen (UA S. 18); bei der geplanten Strafaktion sollten erhebliche Sachschäden angerichtet und eventuell sogar Menschen verletzt werden; die Angeklagten drückten die Haustür so heftig auf, dass der Türsteher die Kellertreppe herabgeschleudert wurde; die Art der Tatausführung (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB) war vor allem dadurch gekennzeichnet, dass entsprechend dem gemeinsamen Tatplan der Hauptbeteiligte Rade ███ eine geladene Pistole bei sich führte und zu Zwecken der Nötigung auch einsetzte (UA S. 18, 21). Das Landgericht bewertet daher die gemeinschaftlich begangene Nötigung unter Benutzung einer Schusswaffe als „höchst massiv“ (UA S. 51, 55 und 53).
Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht höhere Strafen verhängt hätte, wenn es eine Gesamtwürdigung dieser Umstände unter dem Aspekt eines besonders schweren Falles vorgenommen hätte und von dem verschärften Strafrahmen, den § 240 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB eröffnet, ausgegangen wäre.
III. Im Falle des Angeklagten Dragan ███ lagen dagegen keine Umstände vor, welche die Prüfung eines besonders schweren Falles der versuchten Nötigung erforderten. Diese Tat, bei der keine Waffe Verwendung fand, war nach den Feststellungen des Landgerichts nicht von außergewöhnlicher Intensität.
Der Umstand, dass der Angeklagte zusammen mit seinem Bruder beim ersten Mal mit mindestens sechs und beim zweiten Mal mit etwa fünf weiteren Personen versuchte, den Zutritt zum Spielclub zu erzwingen, war entgegen der Ansicht der Revision nicht von derart großem Gewicht, dass der Tatrichter zur Annahme eines besonders schweren Falles gedrängt gewesen wäre.
Dass die Beteiligten in beiden Einzelfällen die weitere Tatausführung unfreiwillig aufgaben, schloss zwar strafbefreienden Rücktritt gemäß § 24 StGB aus, war jedoch entgegen der Meinung der Revision nicht geeignet, die Annahme eines besonders schweren Falles zu begründen.
„Straferschwerend“ hat das Landgericht erwogen, dass der Angeklagte Dragan ██████ „eine fortgesetzte Handlung in zwei Teilakten“ begangen hat (UA S. 54). Auf der anderen Seite hält es ihm zugute, dass er nicht vorbestraft ist.
Infolgedessen kann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, dass das Landgericht (UA S. 54) offensichtlich vom Normalstrafrahmen ausgegangen ist und von der durch § 23 Abs. 2 StGB eröffneten Möglichkeit, die Strafe diesem gemäß § 49 Abs. 1 StGB ermäßigten Strafrahmen zu entnehmen, Gebrauch gemacht hat (vgl. hierzu BGHSt 16, 351, 352/353; 17, 266/267).
Die Verhängung einer (durch Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft als verbüßt anzusehenden) Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 DM lässt keinen Ermessensfehler erkennen.
IV. Die Einziehungsanordnungen und die Verhängung einer Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gegen den Angeklagten Sch—— werden von der Teilaufhebung des angefochtenen Urteils nicht berührt und bleiben deshalb aufrechterhalten.
| Maul | Herdegen | Schikora | |||
| Ulsamer | Granderath |