Strafausspruch bei Heroin-Einfuhr: Rückverweisung wegen fehlerhafter Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 473/84
- Datum
- 20.02.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Vor Anwendung einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB ist zunächst zu prüfen, ob aufgrund erheblicher Drogensucht in Verbindung mit weiteren mildernden Umständen ein minder schwerer Fall nach § 30 Abs. 2 BtMG vorliegt.
Erhebliche verminderte Schuldfähigkeit kann allein oder in Verbindung mit anderen mildernden Umständen eine Verminderung des Regelstrafrahmens rechtfertigen, wenn das Gesamtbild der Tat dadurch so hervortritt, dass der (auch gemilderte) Regelstrafrahmen schuldangemessen erscheint.
Die Annahme eines gemäß §§ 21, 49 StGB geminderten Strafrahmens ist nicht rechtsfehlerhaft, solange nicht gewichtige, von der verminderten Schuldfähigkeit unabhängige Umstände festgestellt werden, die deren mildernde Wirkung vollständig ausgleichen.
Liegt bei der Strafzumessung ein relevanter Verfahrens- oder Bewertungsfehler vor, der Einfluss auf die verhängten Strafen haben kann, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 16. Januar 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 473/84 in der Strafsache gegen
1. Helen Margaretha A aus █████ (Schweden), geboren am ██████████████ 1958 in ██████████████ (Schweden),
2. den Studenten Michael Christer ██████ aus ██ (Schweden), geboren am ██████ 1959 in ██████ (Schweden), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Februar 1985, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof B. Maier, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Staatsanwältin █████ in der Verhandlung, Bundesanwältin █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Januar 1984 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Auf die Revision der Angeklagten A wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es sie betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Angeklagten A, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen; jedoch werden im Urteilsspruch vor den Worten „in Tateinheit“ die Worte „in nicht geringer Menge“ eingefügt.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen „Einfuhr von Heroin in Tateinheit mit Handeltreiben mit Heroin“ zu Freiheitsstrafen verurteilt und das sichergestellte Rauschgift eingezogen. Die Angeklagte A greift ihre Verurteilung mit der auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision an. Ebenfalls mit der Sachrüge wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrem auf den Strafausspruch beschränkten Rechtsmittel gegen die Anwendung des § 21 StGB und die Strafrahmenmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB bei beiden Angeklagten.
Das Rechtsmittel der Angeklagten A führt zur Aufhebung des sie betreffenden Strafausspruchs, im Übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, welche die Aufhebung und Änderung des Strafausspruchs zu Lasten beider Angeklagten anstrebt, hat insoweit keinen Erfolg, sie bewirkt lediglich zugunsten beider Angeklagten ebenfalls die Aufhebung des Strafausspruchs (§ 301 StPO).
Revision der Angeklagten A
I.
Das Landgericht hat einen minder schweren Fall der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 2 BtMG verneint, weil abgesehen von der erheblichen Drogensucht keine besonders gestalteten Umstände vorlagen, welche das Gesamtbild der Tat erheblich von durchschnittlichen Fällen dieser Art abweichend erscheinen ließen. Die Drogensucht habe jedoch bereits zur Strafmilderung nach §§ 21, 49 StGB geführt und könne deshalb gemäß § 50 StGB nicht mehr berücksichtigt werden (UA S. 8/9). Das ist rechtsfehlerhaft.
Die Strafkammer hätte zunächst prüfen müssen, ob die erhebliche Drogensucht in Verbindung mit anderen Strafmilderungsgründen eine Anwendung des gemäß § 30 Abs. 2 BtMG geminderten Strafrahmens rechtfertigte. Erst wenn dies zu verneinen war, kam eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1979 – 4 StR 522/79).
Die verhängten Strafen können auch auf diesem Rechtsfehler beruhen. Bereits die erheblich verminderte Schuldfähigkeit allein kann zu einer Verminderung des Regelstrafrahmens führen, wenn das Bild der Tat angesichts der verminderten Schuldfähigkeit aus den sonstigen Erscheinungsformen der strafbaren Handlung so weit herausfällt, dass der – wenn auch nach § 49 StGB gemilderte – Strafrahmen nicht schuldangemessen ist (vgl. BGHSt 16, 360; BGH bei Holtz MDR 1979, 105; BGH, Urteil vom 17. Dezember 1980 – 2 StR 616/80 – und Urteil vom 30. März 1982 – 1 StR 838/81). Das Landgericht führt auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne eine Reihe von Strafmilderungsgründen auf, sodass die Annahme eines minder schweren Falles bei einer Gesamtbetrachtung aller tat- und täterbezogenen Umstände nicht ausgeschlossen erscheint.
Revision der Staatsanwaltschaft
II.
Die Einwendungen der Staatsanwaltschaft gegen die Annahme verminderter Schuldfähigkeit sind unbegründet. Auch die Anwendung des gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens weist keinen die Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler auf.
1. Die beiden noch jungen Angeklagten nahmen seit längerer Zeit Rauschgift zu sich. Der Angeklagte ██████ hatte sogar schon als 15- oder 16-Jähriger Heroin konsumiert. Die Angeklagte A injizierte sich zuletzt täglich zwei- bis dreimal Heroin, der Mitangeklagte ██████ war so schwer heroinsüchtig, dass er täglich ein bis zwei Gramm Heroin benötigte. Selbst während der Reise nach Indien, die beide im Auftrag eines Dritten unternahmen, um dort Heroin einzukaufen und nach Schweden zu bringen, injizierten sie sich täglich dieses Rauschgift.
Die Angeklagten nahmen den Auftrag an, als sie auf der Suche nach Heroin feststellten, dass sie ihren Eigenbedarf nicht decken konnten, weil das benötigte Rauschgift in Schweden schwer zu finden bzw. von schlechter Qualität war. Die Angeklagte A erklärte ihre Bereitschaft zur Mitwirkung, als sie mangels Heroin unter Entzugserscheinungen litt (UA S. 5).
Wenn das Landgericht unter diesen Umständen beiden Angeklagten, die unter dem ständigen Druck standen, sich Rauschmittel zu verschaffen, um Entzugserscheinungen zu vermeiden, eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit zubilligt, so ist das von Rechts wegen nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 1981 – 2 StR 542/81; Beschluss vom 5. Oktober 1984 – 2 StR 388/84; vgl. Handbuch der Rechtsmedizin, 1974; auch Rauch in Eisen, Bd. II S. 229/230; Langelüddeke/Bresser, Gerichtliche Psychiatrie, 4. Aufl. S. 162; Taschner, NJW 1984, 638).
2. Dass die Strafkammer in der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit einen zwingenden Strafmilderungsgrund im Sinne von § 49 Abs. 1 StGB gesehen haben könnte, ist entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht zu besorgen. Das Landgericht hat keine so gewichtigen – von der verminderten Schuldfähigkeit unabhängigen und deren schuldmindernde Wirkung ausgleichenden – Umstände zu Lasten der Angeklagten festgestellt, dass sich ihm die Frage einer Ablehnung der Strafrahmenminderung aufdrängen musste.
Das zu Lasten der Angeklagten eingelegte Rechtsmittel ist deshalb unbegründet, führt aber gemäß § 301 StPO aus den unter I genannten Gründen zugunsten beider Angeklagten zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Miller Maier Theune RiBGH Gollwitzer ist aus dienstlichen Gründen ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben.
| Niemöller | |
| Müller |