Revision: Strafausspruch aufgehoben und Rückverweisung bei räuberischer Erpressung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 528/83
- Datum
- 08.09.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ergeben Urteilsgründe und die Liste der angewandten Vorschriften eine andere rechtliche Qualifikation, kann der Revisionsgerichtshof den Schuldspruch entsprechend ergänzen.
Bei der Strafzumessung ist zu prüfen, ob die Milderung ihren Schwerpunkt in der Annahme eines minder schweren Falls oder in der erheblich verminderten Schuldfähigkeit hat; eine doppelte Berücksichtigung der erheblich verminderten Schuldfähigkeit ist unzulässig.
Gibt die Strafkammer eine erhebliche verminderte Schuldfähigkeit wegen Alkoholeinflusses geltend, hat sie die Wirkungen des Alkohols ausdrücklich darzustellen und, soweit zur Feststellung erforderlich, sachverständig abklären zu lassen.
Zur Verwertung von Vorstrafen im Urteil muss das Gericht nähere Angaben über Zeitpunkt, zugrunde liegende Delikte, Art und Höhe der Strafen sowie den Stand der Strafvollstreckung machen, damit das Revisionsgericht die Vereinbarkeit mit § 49 Abs. 1 BZRG prüfen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 17. März 1983
Rubrum
BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. Nikolaus ████ aus ████████, geboren am ███, ██ 1959 in St. ████, zur Zeit in Haft,
2. Peter Erich K██ aus ████████, dort geboren am ██ 1948, zur Zeit in Haft,
wegen räuberischer Erpressung.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. September 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17. März 1983
1. im Schuldspruch dahin ergänzt, dass die Angeklagten der schweren räuberischen Erpressung schuldig sind,
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, jedoch werden die angeordneten Maßnahmen aufrechterhalten.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
I. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangener räuberischer Erpressung jeweils zu Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat die Einziehung der bei der Tat benutzten Pistole nebst Patronen sowie einer Maske und eines Messers angeordnet. Es hat ferner dem Angeklagten ████ die Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Revisionen haben nur mit der Sachbeschwerde zum Strafausspruch Erfolg.
1. Die Nachprüfung des Schuldspruchs und der angeordneten Maßnahmen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Jedoch war der Schuldspruch zu ergänzen, da nach den Urteilsgründen die Angeklagten sich jeweils einer schweren räuberischen Erpressung schuldig gemacht haben, wie sich im Übrigen auch aus der Liste der angewandten Vorschriften ergibt.
2. Der Strafausspruch begegnet dagegen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Strafkammer hat zunächst die Voraussetzungen für die Annahme eines minder schweren Falles verneint, ohne sich ausdrücklich mit den Wirkungen des Alkoholgenusses der beiden Angeklagten auseinanderzusetzen. Sodann hat sie – ohne sachverständige Beratung – zugunsten beider Angeklagten eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB bejaht und dazu u.a. ausgeführt (UA 9):
"Die Tat entsprang keiner längeren Vorplanung, sondern nach ausgiebigem Alkoholgenuss einer mehr oder weniger spontanen Eingebung, die sogleich mit solcher Unbekümmertheit verwirklicht wurde, dass der Gedanke an die Ausführung einer ‚Schnapsidee‘ naheliegt. Das Eingehen eines solch hohen Risikos, wie es Schwerkriminalität beinhaltet, für eine äußerst bescheidene Zielsetzung und eine Beute, die vergleichsweise entsprechend bescheiden ausfallen musste, hätte einer nüchternen Abwägung der immerhin durchschnittlich begabten Angeklagten wohl schwerlich standgehalten, was diese auch ausdrücklich beteuert haben.
Die Kammer vermochte sich diesen Überlegungen nicht zu entziehen und konnte deshalb nicht ausschließen, dass die Angeklagten dem Tatanreiz infolge Alkoholeinwirkung nur noch erheblich geringeren Widerstand als der Durchschnittsmensch entgegenzusetzen befähigt waren.
Damit konnte der Mindeststrafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB gemäß § 49 StGB unterschritten werden, wovon die Kammer Gebrauch machte."
Diese Ausführungen lassen besorgen, dass der Strafkammer die Möglichkeit nicht bewusst war, einen minder schweren Fall allein aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit der Angeklagten infolge alkoholischer Beeinflussung zu bejahen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit angesichts der verminderten Schuldfähigkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass der – wenn auch nach § 49 StGB gemilderte – Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB nicht schuldangemessen ist (vgl. BGHSt 16, 360 zu § 213 StGB; BGH, Beschluss vom 27. April 1976 – 1 StR 291/76 – bei Holtz MDR 1976, 813; BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1979 – 4 StR 522/79 – bei Holtz MDR 1980, 104; weitere Nachweise bei Meiβ NStZ 1983, 160, 161).
Hätte die Strafkammer hiernach einen minder schweren Fall angenommen, so würde sich der Strafrahmen zwischen einem Jahr und fünf Jahren bewegen; die erkannten Freiheitsstrafen von vier Jahren lagen damit im oberen Bereich des Strafrahmens.
Nach der von der Strafkammer gemäß § 21 StGB i. V. m. § 49 StGB vorgenommenen, ebenfalls möglichen Strafmilderung ergibt sich hingegen ein Strafrahmen von zwei Jahren bis zu elf Jahren und drei Monaten; die Verhängung einer Freiheitsstrafe von vier Jahren bedeutet damit, dass die Strafkammer die Strafe aus dem unteren Bereich des Strafrahmens entnommen hat.
Da somit nicht auszuschließen ist, dass die Strafkammer bei Erkennen dieser unterschiedlichen Möglichkeiten den für die Angeklagten günstigeren Strafrahmen gewählt und damit zu niedrigeren Strafen gekommen wäre, kann der Strafausspruch bei beiden Angeklagten keinen Bestand haben.
3. Die Aufhebung des Strafausspruchs berührt hier die Einziehungsanordnung und die nach §§ 69, 69a StGB getroffenen Maßnahmen nicht, sodass diese aufrechtzuerhalten waren.
Für das weitere Verfahren wird bemerkt:
II. Sollte die neu entscheidende Strafkammer wiederum
1. zu dem Ergebnis kommen, dass die Angeklagten sich bei Begehung der Tat im Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit befunden haben, so wird sie für die Beantwortung der Frage, welcher Strafrahmen anzuwenden ist, zu erwägen haben, ob das Schwergewicht der Milderung bei dem Milderungsgrund der erheblich verminderten Schuldfähigkeit oder bei den übrigen Umständen liegt (vgl. Dreher/Tröndle, 44. Aufl., § 50 StGB Rdn. 2). Nimmt die Strafkammer wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB einen minder schweren Fall nach § 250 Abs. 2 StGB an, so darf die erheblich verminderte Schuldfähigkeit bei der Strafzumessung gemäß § 50 StGB nicht noch einmal berücksichtigt werden.
2. Will das Gericht Vorstrafen zu Lasten des Angeklagten verwerten, so muss das Urteil Angaben über den Zeitpunkt der Verurteilungen, die zugrunde liegenden Delikte sowie über Art und Höhe der ausgesprochenen Strafen und den Stand der Strafvollstreckung enthalten (BGH – 5 StR 271/75 – bei Dallinger MDR 1976, 13). Andernfalls kann das Revisionsgericht nicht prüfen, ob der Verwertung der Vorstrafen nicht § 49 Abs. 1 BZRG entgegensteht (vgl. BGHSt 24, 378).
3. Wenn das Landgericht den Angeklagten anlastet, „wie leichthin sie sich zur Begehung einer solch gravierenden Straftat bereitfanden“ (UA 10), so lässt sich dies nur schwerlich mit den oben unter I 2 wiedergegebenen Feststellungen des Landgerichts (UA 9) vereinbaren.
| Ruß | Salger | Goydke | |||
| Hürxthal | Meyer-Goßner |
Zitiert (3)
- BGH · 4 StR 522/79 · 04.10.1979Aufhebung des Strafausspruchs wegen unklarer Strafzumessung (§177 StGB)
- BGH · 1 StR 291/76 · 10.08.1976Revisionen wegen Betrug, Untreue und Urkundenfälschung verworfen
- BGH · 5 StR 271/75 · 22.07.1975Revision verworfen: Mittäterschaft und versuchte Anstiftung zu Brandstiftung