Treffer
BGH Urteil

Revisionen wegen Betrug, Untreue und Urkundenfälschung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 291/76
Datum
10.08.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des LG Stuttgart wegen mehrfachen Betrugs, Untreue und Urkundenfälschung ein. Streitpunkt waren u. a. die Scheckfälschungen, die Verwendung zweckgebundener Einlagen und die Frage der Mittäterschaft sowie verfahrensrechtliche Rügen. Der BGH verwirft die Revisionen: die Feststellungen tragen die Verurteilungen, Strafzumessung ist nicht fehlerhaft. Verfahrensrügen scheitern an unzureichender Substantiierung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vortäuschung einer vorgeschriebenen Mitunterschrift und Vorlage gefälschter Schecks kann Urkundenfälschung und Betrug begründen, wenn dadurch bei dem Verfügungsberechtigten eine Vermögensgefährdung eintritt und die Buchung materiell nicht gerechtfertigt ist.

2

Die Verwendung zweckgebundener Einlagen für eigene Zwecke verletzt treuhänderische Pflichten und begründet Untreue, wenn dadurch den Berechtigten Vermögensnachteile entstehen.

3

Zur Annahme von Mittäterschaft genügt ein gemeinsamer Wille zur planmäßigen Tatausführung; wer das von ihm erkennbare hohe Risiko des Schadenseintritts billigend in Kauf nimmt, handelt mit bedingtem Vorsatz.

4

Rügen, mit denen in der Revision die Verletzung prozessualer Aufklärungspflichten oder die Unterlassung einer erneuten Beweisaufnahme beanstandet wird, sind unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht den Inhalt des Beweisantrags und die beabsichtigten Beweisergebnisse konkret darlegt.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 24. November 1975

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

1 StR 291/76 in der Strafsache gegen

den Maurer Kurt StC__ ███ aus ███, geboren am ███ █████ 1936 in ███,

den Juristen Me__ ██, geboren am █████ 1933 in ██, wegen Betruges u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. August 1976, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,

die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Möls, Pikart, Dr. Woesner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretärin ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten StC__ und ██████ gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24. November 1975 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt für schuldig befunden:

1. den Angeklagten StC__:

a) des Betruges in acht Fällen, der Urkundenfälschung, begangen in Tateinheit mit b) Betrug und Untreue,

2. den Angeklagten ████████

a) des Betruges in vier Fällen, b) der Untreue.

Es hat deshalb verurteilt:

1. den Angeklagten StC__ zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren acht Monaten,

2. den Angeklagten ███████ zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr acht Monaten.

Im Übrigen hat es die Angeklagten freigesprochen.

Gegen die Verurteilungen richten sich die Revisionen der Angeklagten. Der Angeklagte StC__ erhebt die Sachbeschwerde, der Angeklagte ██████ rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

A. Die Revision des Angeklagten StC__

I. Die auf die allgemeine Sachrüge hin vorzunehmende Überprüfung des Schuldspruchs deckt keinen Rechtsfehler auf.

1. Im Fall II 1 a (Projekt ███████████) wird die Verurteilung wegen fortgesetzter Urkundenfälschung, begangen in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug und fortgesetzter Untreue, durch die Feststellungen getragen.

a) Der Angeklagte fälschte in fünf Einzelfällen auf das Bausonderkonto ████ bei der ███ Volksbank ██ gezogene Schecks über insgesamt 17.000 DM, indem er die zusätzliche Unterschrift des Architekten ███ auf den Schecks nachahmte und so die Gegenzeichnung durch diesen vortäuschte. Die Mitzeichnung ███ war erforderlich, weil nur der Angeklagte und ███ gemeinsam über das Konto verfügen durften (UA S. 23, 109).

b) Durch Vorlage der Schecks spiegelte der Angeklagte den Bankangestellten vor, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Abhebung seien erfüllt. Die Angestellten verfügten über das Vermögen der Bank in Höhe der Scheckbeträge. Dadurch entstand der Bank ein Vermögensschaden in Form der Vermögensgefährdung.

Die Angestellten der Bank belasteten zwar das Bausonderkonto ███, dessen Inhaber der Angeklagte war, mit entsprechenden Lastschriften. Deren Bestand war jedoch gefährdet, weil sie nicht ordnungsgemäß zustande gekommen waren. Entscheidend ist, ob die Buchung nach den zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsbeziehungen materiell gerechtfertigt ist. Das war hier nicht der Fall.

Vertragspartner des Bankvertrages, der das Bausonderkonto ██ betraf, waren nicht nur die Bank und der Angeklagte, sondern auch der Architekt ███. Dieser war im Interesse der Kaufanwärter, die mit ihren Einzahlungen das Konto aufgefüllt hatten (UA S. 22), als Garant für eine ordnungsgemäße Abwicklung der Zahlungen nach Baufortschritt eingeschaltet. Im schriftlichen Vertrag vom 9. November 1970, den die Bank, der Angeklagte und der Architekt ███ abschlossen, heißt es u. a.: "Zur Verfügung über das genannte Konto sind die Herren StC__ und ███ nur gemeinsam berechtigt" (UA S. 23). Danach bestand die naheliegende Möglichkeit, dass zumindest ███ die Unwirksamkeit der Verfügungen des Angeklagten gegenüber der Bank geltend machte. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die Kaufanwärter, die auf das Bausonderkonto eingezahlt hatten, unter dem Gesichtspunkt des Vertrages zugunsten Dritter unmittelbare Ansprüche gegen die Bank erwarben und ob sie entschlossen waren, diese geltend zu machen.

Wegen drohender Inanspruchnahme war die Bank bemüht, die durch das Fehlverhalten des Angeklagten entstandenen Nachteile auszugleichen. Sie drängte ihn, bei ihr einen durch Grundschuld gesicherten Kredit von 60.000 DM aufzunehmen und mit diesem Geld die Kaufanwärter Frau ████ und Eheleute ██ zu befriedigen (UA S. 26). Das geschah entsprechend den Vorstellungen der Volksbank. Sie gewährte auch die erforderliche Unterstützung, damit das Bauvorhaben ██ zu Ende geführt werden konnte.

Auch die weiteren Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB sind rechtsirrtumsfrei bejaht.

c) Untreue in der Form des Treubruchstatbestandes ist gegeben, weil der Angeklagte durch die Abhebung der zweckgebundenen Einlagen des Bausonderkontos und durch deren Verwendung für eigene Zwecke seine vertragliche Pflicht zur Wahrung der Vermögensinteressen der Kaufanwärter verletzte und ihnen dadurch Vermögensnachteile zufügte. Infolge des anderweitigen Verbrauchs der Gelder standen für die Errichtung der Bauten keine Mittel mehr zur Verfügung. Der Angeklagte glich den Schaden später durch Rückzahlung der abgehobenen Beträge aus (vgl. oben A I 1b), die Baupläne konnten jedoch im Fall ██ ███ nicht verwirklicht werden (UA S. 110).

2. Auch in den anderen Fällen der Verurteilung des Angeklagten StC__ bestehen gegen den Schuldspruch keine rechtlichen Bedenken.

II. Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

B. Die Revision des Angeklagten Me__

I. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.

Die Beanstandung, die Strafkammer habe dem Beweisantrag vom 10. November 1975, den Zeugen ██████ nochmals zu hören, zu Unrecht nicht stattgegeben, entspricht nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Der Beschwerdeführer teilt weder den Inhalt des Beweisantrages noch den der Nachtragsanklage mit. Er legt auch nicht dar, in welcher Weise der Zeuge ██████ zu den Gesichtspunkten der Nachtragsanklage ausgesagt hat und zu welchen Einzelheiten er noch hätte aussagen sollen.

2. Die Aufklärungsrüge, mit der der Beschwerdeführer bemängelt, die Strafkammer hätte feststellen müssen, weshalb die Architekten nicht an ihn als Partner des Angeklagten StC__ herangetreten seien, ist gleichfalls nicht formgerecht erhoben. Sie enthält weder eine konkrete Beweisbehauptung noch die Angabe bestimmter Beweismittel, deren sich die Strafkammer hätte bedienen sollen.

II. Auch sachlich-rechtliche Bedenken bestehen gegen die Verurteilung des Angeklagten ██ nicht.

1. Entgegen der Annahme der Revision ist die Bejahung der Mittäterschaft und des bedingten Vorsatzes des Angeklagten ██████ in den Betrugsfällen zum Nachteil der ███████████, ███ und ██ und ██ durch die Feststellungen hinreichend belegt. Die Angeklagten StC__ und Me__ handelten gemeinschaftlich. Sie kamen übereinkommen, die dem █████████-Projekt nachfolgenden Bauvorhaben in Form einer "Partnerschaft" gemeinsam auszuführen (UA S. 70). ██████ muss sich deshalb insoweit die Handlungen ███████ zurechnen lassen. Auch er kannte das "sehr hohe Risiko", das von vornherein für die Realisierung der Honorarforderungen der Architekten bestand, und nahm den Eintritt des Schadens billigend in Kauf (UA S. 77, 115).

Die Architekten traten zwar wegen der Bezahlung ihrer Honorarforderungen nicht an █████ heran (UA S. 73, 76, 85). Der Grund dafür kann darin liegen, dass ███ als Alleininhaber der Firma Wohnbau Kurt StC__ die Aufträge erteilte und deshalb gegenüber den Architekten als Vertragspartner in Erscheinung trat. Das schließt aber eine Mitwirkung des Angeklagten ██████ im Sinne der Mittäterschaft nicht aus. █████ war, wie im Fall ███████ aus-

drücklich festgestellt ist (UA S. 73), "zu einem Eintreten für █████ mit eigenen Mitteln weder willens noch in der Lage". Ihn in Anspruch zu nehmen, "wäre im Übrigen für den Zeugen (███) praktisch ebenso aussichtslos gewesen" (UA S. 85). ████ hat nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils an keinen der Architekten aus eigenen Mitteln irgendetwas bezahlt.

2. Das angefochtene Urteil enthält auch keinen Widerspruch. Es stellt fest, StC__ habe den Angeklagten ██████ gegenüber dem Architekten ███ als seinen "Partner" vorgestellt, der für rechtliche Fragen und für die finanzielle Abwicklung des Bauvorhabens zuständig sei. Weiter wird ausgeführt, es sei nicht die Rede davon gewesen, dass █████ sich persönlich für die Bezahlung des Architektenhonorars habe verpflichten wollen (UA S. 76). Beides ist durchaus miteinander vereinbar. Auch wenn StC__ den Angeklagten ██████ als seinen "Partner" bezeichnete, folgt daraus noch nicht, dass er damit dessen persönliche Haftung für die Architektenhonorare herausstellen wollte. Alleiniger Auftraggeber war - wie stets - StC__ als Inhaber der Firma Wohnbau Kurt StC__ (UA S. 75).

PfeifferMölsWoesner
LoesdauPikart
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