Revision verworfen: Mittäterschaft und versuchte Anstiftung zu Brandstiftung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 271/75
- Datum
- 22.07.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mittäterschaft (§ 47 StGB aF) liegt vor, wenn ein Beteiligter durch maßgeblichen Einfluss und bestimmendes Eingreifen das Tatgeschehen prägt und sich die Tat in vollem Umfang zu eigen macht.
Die versuchte Anstiftung zu einer schweren Brandstiftung ist strafbar; bei ernsthaftem Tatentschluss und unmittelbarem Ansetzen gelten die Vorschriften über den Versuch (vgl. § 49a StGB aF in Verbindung mit den Grundsätzen des Versuchsrechts).
Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch der Anstiftung scheidet aus, wenn der Täter nicht freiwillig aufgibt, sondern das Vorhaben aufgrund des Verhaltens Dritter oder anderen von ihm unabhängigen Umständen scheitert.
Offensichtliche Schreib- oder Übertragungsfehler in der Urteilsurkunde können vom Revisionsgericht berichtigt werden, ohne den Schuldspruch materiell zu verändern.
Bei der Berücksichtigung früherer Verurteilungen in der Strafzumessung sind grundsätzlich Angaben über Gegenstand, Höhe und Zeitpunkt der Vorstrafen erforderlich; eine pauschale Bezeichnung als "erheblich vorbestraft" genügt regelmäßig nicht, sofern nicht aus den Urteilsgründen die Angemessenheit der Strafe nachvollziehbar bleibt.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 3. Oktober 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Kellner Harald ███ aus ███, geboren am █████ in [REDACTED], zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen gemeinschaftlicher vorsätzlicher Brandstiftung u. a.
Tenor
Die Revision des Angeklagten ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 3. Oktober 1974 wird verworfen.
Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte ███ wegen gemeinschaftlicher schwerer Brandstiftung, wegen gemeinschaftlicher versuchter Anstiftung zu einer schweren Brandstiftung und wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung verurteilt wird (§§ 306, 303, 47, 49a, 74 StGB aF).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
1. Die Angriffe auf den Schuldspruch gehen fehl.
a) Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass sich der Beschwerdeführer als Mittäter (§ 47 StGB aF) an der Brandstiftung vom 11. Februar 1973 (Fall „Jägerklause“) und an der Sachbeschädigung vom 19./20. Februar 1973 (Fall „Le César“) beteiligt hat: Der Beschwerdeführer hat maßgeblichen Einfluss auf das Zustandekommen dieser Taten, die er sich in vollem Umfang zu eigen gemacht hat, genommen und mehrfach bestimmend in das Tatgeschehen eingegriffen.
b) Im Fall „Brückenschenke“ ist der Beschwerdeführer nach der Sitzungsniederschrift „wegen gemeinschaftlicher versuchter Anstiftung nach § 49a StGB“ verurteilt worden (Band IV Bl. 121 d. A.). Dass in der Urteilsurkunde stattdessen von „gemeinschaftlicher versuchter Brandstiftung nach § 49a StGB“ die Rede ist, beruht auf einem offensichtlichen Übertragungsfehler.
Die Verurteilung wegen gemeinschaftlich versuchter Anstiftung zu einem Verbrechen nach § 306 StGB begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Beschwerdeführer und [REDACTED] haben gemeinsam versucht, den Zeugen ███ zu bestimmen, die „Brückenschenke“ anzuzünden. Das war, wie die Feststellungen zeigen, ernst gemeint. Die Tat erfüllt sowohl die Merkmale des § 49a Abs. 1 StGB aF als auch die des § 30 Abs. 1 StGB 1975.
Ein strafbefreiender Rücktritt scheidet aus. Der Beschwerdeführer hat den Versuch der Anstiftung nicht freiwillig aufgegeben. Wie die Urteilsgründe im Zusammenhang ergeben, ist das Vorhaben daran gescheitert, dass [REDACTED] das zur Beschaffung von Brandmitteln empfangene Geld für sich verwendet und sich damit ungeeignet für die geplante Tat erwiesen hat.
c) Bei dem Datum „16. 2. 1973“ auf S. 34 der Urteilsabschrift handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen; gemeint ist eindeutig die Tat vom 11. Februar 1973.
d) Zur Klarstellung ist der Schuldspruch berichtigt worden.
2. Auch der Strafausspruch hält der Nachprüfung stand.
Werden frühere Verurteilungen straferschwerend berücksichtigt, so reicht es allerdings regelmäßig nicht aus, wenn aus den Urteilsgründen nur zu ersehen ist, dass der Angeklagte „erheblich vorbestraft“ und „mehrfach zu längeren Freiheitsstrafen verurteilt“ worden ist (vgl. UA S. 56), dagegen Angaben über Gegenstand, Höhe und Zeitpunkt der früheren Verurteilungen fehlen. Das Revisionsgericht ist dann meist nicht in der Lage, die rechtlichen Überlegungen nachzuprüfen, die der Tatrichter seiner Strafzumessung zugrunde gelegt hat. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls war es dem Senat gleichwohl möglich, den Strafaussprach rechtlich nachzuprüfen: Das Landgericht hat bei seiner Strafzumessung mit Recht den Schwerpunkt auf den Fall „Jägerklause“ (11. Februar 1973) gelegt; es hat bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten für diesen Fall eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt. Die Beharrlichkeit, mit der der Beschwerdeführer am 11. Februar 1973 auf die Brandstiftung in der „Jägerklause“ hingewirkt hat, und die sonstigen Umstände dieser Tat wiegen so schwer, dass die verhängte Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und demzufolge auch die Gesamtstrafe für einen „mit längeren Freiheitsstrafen“ „erheblich“ vorbestraften Täter in jedem Falle angemessen ist, gleichviel, um welche Vorstrafen es sich im Einzelnen gehandelt hat.
Sarstedt Schmidt Fleischmann Schuster Horstkotte