Revision verworfen: Keine Annahme eines minder schweren Falles bei Einfuhr von Haschisch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 365/85
- Datum
- 07.08.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 1 BtMG kann auch dann in Betracht kommen, wenn der Täter nicht besonders große Mengen zum Eigenverbrauch eingeführt hat; der Tatrichter hat diese Möglichkeit besonders sorgfältig zu prüfen.
Bei der Prüfung des minder schweren Falles sind sowohl die Menge als auch die Qualität (Wirkstoff-/THC‑Gehalt) des Betäubungsmittels zu berücksichtigen; ein hoher Wirkstoffgehalt kann die Annahme eines minder schweren Falles entgegenstehen.
Eine beabsichtigte Weitergabe an Dritte – auch zum Selbstkostenpreis oder zur Abdeckung des Eigenbedarfs Dritter – spricht gegen die Annahme, dass die Einfuhr ausschließlich dem Eigenverbrauch diente.
Bei der Gesamtwürdigung bleiben strafmildernde und strafverschärfende Umstände zu berücksichtigen; der Tatrichter kann u. a. Geständnis und Sicherstellung als mildernd sowie Initiatorstellung, frühere Verurteilungen und beharrliches Fortsetzen der Tat als erschwerend in die Abwägung einbeziehen, sofern die Urteilsgründe die notwendigen Erkenntnisse vermitteln.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 22. März 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 365/85 in der Strafsache gegen Ulrich-Ludwig C. aus █████████, geboren ███████████ 1962 in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. August 1985, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, Knoblich, Dr. B. Maier, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus Bonn als Verteidiger des Angeklagten, ████████████████████████ █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
AA Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 22. März 1985 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt er die Verletzung materiellen Rechts. Insbesondere beanstandet er, dass die Strafkammer die Tat nicht als minder schwer im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG bewertet hat. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Nach den Feststellungen rauchte der Angeklagte seit 1981 Haschisch in unterschiedlichen Mengen, zeitweise bis zu 1½ g täglich. Er war, wie auch der Mitangeklagte █████████, Mitglied einer „Clique“ (UA S. 3) von Rauschgiftkonsumenten, in der es üblich war, dass ein Angehöriger der Gruppe Haschisch besorgte und danach an andere zum Preis von 10 bis 12,- DM pro Gramm verkaufte. Im September 1984 fuhren der Angeklagte und der Mitangeklagte mit dem Pkw des [REDACTED] in die Niederlande, um bei einem Händler, dessen Adresse der Angeklagte zuvor erhalten hatte, Cannabisharz einzukaufen. Dem Angeklagten standen 4.500 bis 4.600,- DM, dem Mitangeklagten etwa 2.000,- DM zur Verfügung. Für den Gesamtbetrag erwarben sie nach vorhergehender Qualitätsprüfung 1.313 g Haschisch, das bei einem THC-Gehalt von teils 7,8 %, teils 7,5 % insgesamt – wie sie annahmen – 156 g Tetrahydrocannabinol enthielt. Wegen strenger Kontrollen an der niederländisch-deutschen Grenze beabsichtigten der Angeklagte und der Mitangeklagte, das Rauschgift über Belgien und Luxemburg in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen. Der Angeklagte versuchte, das Cannabisharz durch einen Grenzfluss zu waten, um sich dann auf deutscher Seite wieder aufnehmen zu lassen. Das Vorhaben scheiterte jedoch an Hochwasser und Kälte.
Der Angeklagte versteckte das Rauschgift zunächst in Luxemburg und begab sich in die Bundesrepublik. Am nächsten Tag kamen der Angeklagte und der Mitangeklagte überein, dass der Angeklagte das Cannabisharz über eine den Grenzfluss überspannende Fußgängerbrücke in die Bundesrepublik Deutschland verbringen solle. Unmittelbar nach Überschreiten der Brücke wurde der Angeklagte gestellt. Die Angeklagten wollten das Rauschgift im Inland nach den eingesetzten finanziellen Mitteln aufteilen. Sie hatten jeweils das erworbene Haschisch zur Deckung des eigenen Bedarfs zu verwenden, wollten aber auch an Mitglieder der „Clique“ danach zum Selbstkostenpreis Stoff abgeben, wenn sie gefragt würden (UA S. 4).
Ihre Auffassung, es liege kein minder schwerer Fall vor, hat die Strafkammer zwar nur knapp begründet, doch reichen angesichts der hier gegebenen Umstände die angestellten Erwägungen aus. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass von § 30 Abs. 4 Nr. 1 BtMG auch Fälle erfasst werden, in denen der Täter nicht besonders große Mengen an Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch eingeführt hat. Dabei müsse der Tatrichter besonders sorgfältig prüfen, ob ein minder schwerer Fall gegeben ist (vgl. BGHSt 31, 163, 169; BGH Strafverteidiger 1983, 202, 332; 1983, 461). Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass die Strafkammer Menge und Verwendungszweck in ihrer Bedeutung für die rechtliche Würdigung nicht verkannt hat (UA S. 7, 8). Die Menge des eingeführten Stoffes durfte sie in diesem Fall zum Nachteil des Angeklagten werten. Das Rauschgift war von guter bis sehr guter Qualität. Dies war dem Angeklagten wegen der dem Kauf vorangegangenen Prüfung des Betäubungsmittels auch bekannt. Es enthielt das Zwanzigfache des Wirkstoffgehalts, der für eine nicht geringe Menge im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG erforderlich ist (vgl. BGHSt 33, 8). Zu Recht berücksichtigt das Landgericht auch, dass das Rauschgift nicht nur zum Eigenverbrauch bestimmt gewesen sei, da der Angeklagte und der Mitangeklagte auch an Mitglieder ihrer „Clique“ Haschisch zum Selbstkostenpreis abgeben wollten.
Dass die Strafkammer die weiteren Gesichtspunkte, die sie im Rahmen der Strafzumessungserwägungen im engeren Sinne angeführt hat, bei der Prüfung des minder schweren Falles außer Acht gelassen haben könnte, schließt der Senat aus. Insoweit hat das Landgericht zugunsten des Angeklagten gewertet, dass er geständig war und das Rauschgift sichergestellt werden konnte. Angelastet hat sie ihm, dass er der Initiator der Tat gewesen sei und die Adresse des Händlers zur Verfügung gestellt habe, dass er allein über 900 g Haschisch habe erwerben wollen, dass er sich nach dem ersten Einfuhrversuch nicht habe von der Tat abbringen lassen, und er „bereits einmal mit Haschisch aufgefallen“ und „gemäßregelt“ (UA S. 8) worden sei.
Diesen Erwägungen sind zwar gewichtige Strafmilderungsgründe zu entnehmen, doch hat die Strafkammer zutreffend auch auf Umstände hingewiesen, die sich für den Angeklagten nachteilig auswirken mussten. In diesem Zusammenhang durfte die Strafkammer entgegen der Ansicht der Revision die Verurteilung des Angeklagten zu zwei Freizeitarresten wegen fortgesetzten Erwerbs von Haschisch berücksichtigen. Zwar hat das Landgericht nicht den Zeitpunkt der Verurteilung mitgeteilt, doch ist dies hier deswegen kein durchgreifender Rechtsfehler, weil der Senat aus den Urteilsgründen die für seine Nachprüfung erforderlichen Angaben entnehmen kann (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 8. September 1983 – 4 StR 528/83; BGH Strafverteidiger 1984, 151). Dass die frühere Verurteilung des Angeklagten bei Verkündung der Entscheidung der Strafkammer zu Recht noch im Erziehungsregister eingetragen war (§ 63 BZRG), ergibt sich aus dem Alter des Angeklagten (23 Jahre). Im Übrigen lässt sich aus der Darlegung, dass die Freizeitarreste während der Ableistung des Wehrdienstes verhängt wurden, entnehmen, dass die Verurteilung noch nicht lange zurückliegen kann.
| Herdegen | Knoblich | Meyer-Goßner | |||
| Meyer | Maier |