Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Strafzumessungsgründe

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 734/82
Datum
22.12.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil des Landgerichts Rottweil; die Revision ist hinsichtlich des Schuldspruchs und der Maßregeln zurückgewiesen, jedoch wurde der Strafausspruch aufgehoben. Der BGH bemängelt eine unvollständige Strafzumessung, da die Kammer nicht alle äußeren und inneren Tatumstände hinreichend würdigte. Insbesondere wurde die mögliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht in die Prüfung eines minder schweren Falls einbezogen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung eines minder schweren Falls und die Strafzumessung erfordern eine umfassende Würdigung aller äußeren und inneren Tatumstände; pauschale oder nur auf einzelne Gesichtspunkte gestützte Erwägungen genügen nicht.

2

Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit ist in die Erwägungen zur Frage eines minder schweren Falls einzubeziehen; ihre ausdrückliche Außerkraftlassung darf nicht dazu führen, diese Umstände unbeachtet zu lassen.

3

Bei der Festsetzung strafschärfender Umstände müssen diese durch die richterlichen Feststellungen getragen werden; widersprüchliche oder nicht belegte Annahmen sind unzulässig.

4

Ein Strafausspruch ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen, wenn die Strafkammer die Anforderungen an eine nachvollziehbare und vollständige Begründung der Strafzumessung nicht erfüllt.

Vorinstanzen

Landgericht Rottweil, 26. August 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 734/82 in der Strafsache gegen den Bauzeichner Peter I ████████ aus ██████, geboren am ██████████████ 1947 in █████████████ █████, zur Zeit in Haft, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beteiligten – zu III. auf Antrag des Generalbundesanwalts – am 22. Dezember 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 26. August 1982 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

Die Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die verhängten Maßregeln der Besserung und Sicherung richtet. Dagegen hält der Strafausspruch rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Die Strafkammer hat einen minder schweren Fall nach §§ 255, 250 Abs. 2 StGB allein mit der Erwägung verneint, die Tat hebe sich „weder in ihrem subjektiven noch in ihrem objektiven Erscheinungsbild derart von den gewöhnlich vorkommenden Fällen ab, dass (§ 21 StGB außer Betracht gelassen) ihr nur durch die Anwendung

des Ausnahmestrafrahmens Rechnung getragen“ werden könne; die geringe Beute (von 180,– DM) vermöge die Annahme eines minder schweren Falles „jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zu rechtfertigen“.

Diese knappen Ausführungen stellen nur auf einen der zahlreichen von der Kammer im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigten Milderungsgründe ab und entsprechen deshalb nicht den Anforderungen an eine umfassende Würdigung aller äußeren und inneren Tatumstände. Insbesondere aber lässt der ausdrückliche Hinweis auf die Außerachtlassung des § 21 StGB im Rahmen dieser Erwägung befürchten, dass die Kammer entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 16, 360, 362; Urt. vom 26. Februar 1975 – 2 StR 14/75 – bei Dallinger MDR 1975, 542; Beschlüsse vom 27. April 1976 – 1 StR 201/76 – bei Holtz MDR 1976, 813 sowie vom 4. Oktober 1979 – 4 StR 522/79 – bei Holtz MDR 1980, 104) die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht in ihre Überlegungen, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, einbezogen hat.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die bei der Festsetzung der Strafe erschwerend berücksichtigte Annahme einer sorgfältigen Auswahl des Objekts sowie des Zeitpunkts für den Überfall in den Feststellungen keine Stütze findet und sich auch kaum

mit der Überzeugung der Kammer in Einklang bringen lässt, die Tat sei nicht von langer Hand vorbereitet und geplant gewesen, sondern eher der „ausweglosen Situation am Tattag“ entsprungen (UA S. 9).

HerdegenMaulSchimansky
UlsamerFoth
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