Revision erfolgreich: Rückverweisung wegen Fehleinschätzung eines minder schweren Falls
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 8/81
- Datum
- 09.07.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Tatbestände des räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer (§ 316a Abs.1 S.2 StGB) und der schweren räuberischen Erpressung (§ 255 i.V.m. § 250 Abs.2 StGB) ist für minder schwere Fälle ein eigener milderer Strafrahmen vorgesehen.
Die Annahme eines minder schweren Falles kann sich allein aus einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Täters ergeben.
Die pauschale Auffassung, verminderte Schuldfähigkeit könne nicht bereits zur Annahme eines minder schweren Falls führen, weil dieser Umstand über § 49 StGB ausreichend berücksichtigt werde, ist rechtsfehlerhaft; die Strafkammer hat konkret zu prüfen, ob eine Milderung des Strafrahmens geboten ist.
Ist nicht auszuschließen, dass eine fehlerhafte Würdigung der Frage des minder schweren Falls die Strafzumessung beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 13. März 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 8/81 in der Strafsache gegen den Landschaftsgärtner Lutz T ███ aus uC, geboren am ███████ 1957 in ███████, wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Juli 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 13. März 1981 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision (vgl. Revisionsanträge in der Revisionsschrift vom 18. März 1981) hat mit der Sachrüge Erfolg.
Das Gesetz sieht sowohl beim räuberischen Angriff auf einen Kraftfahrer (§ 316a Abs. 1 Satz 2 StGB) als auch bei der schweren räuberischen Erpressung (§ 255 i. V. m. § 250 Abs. 2 StGB) für minder schwere Fälle einen milderen Strafrahmen vor. Ein minder schwerer Fall kann allein schon wegen erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit des Angeklagten – die die Strafkammer hier festgestellt hat – anzunehmen sein (BGH, Urteil vom 4. Oktober 1979 – 4 StR 522/79). Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer dies verkannt hat; denn sie hat in dem angefochtenen Urteil ausgeführt: *„Eine verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten kann allein die Annahme eines
minder schweren Falles nicht rechtfertigen, zumal dieser Gesichtspunkt als besonderer gesetzlicher Milderungsgrund im Rahmen des § 49 StGB hinreichend berücksichtigt werden kann.“* (UA 5).
Bei Annahme eines minder schweren Falles hätte sich ein Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren (§ 316a Abs. 1 Satz 2 StGB) ergeben. Die Strafkammer ist dagegen von einem Strafrahmen von zwei bis zu 11 1/4 Jahren (§ 316a Abs. 1 Satz 1, § 250 Abs. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 2, 3 StGB) ausgegangen. Da die Strafkammer die von ihr zugrunde gelegte Mindeststrafe nur um sechs Monate überschritten hat, kann der Senat nicht ausschließen, dass eine Ermäßigung des Mindestmaßes der Freiheitsstrafe auf ein Jahr sich zugunsten des Angeklagten ausgewirkt hätte.
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