Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Zurückverweisung wegen unzureichender Erörterung gesetzlicher Milderungsgründe

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 607/81
Datum
13.10.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. ein. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zurück, weil das Urteil die Möglichkeit besonderer Strafmilderung (minder schwerer Fall; §§ 223b Abs. 2, 177 Abs. 2 StGB) sowie die Anwendung gesetzlicher Milderungsnormen (§§ 21, 23 Abs. 2, § 49 Abs.1 StGB) nicht hinreichend erörtert. Andere vom Angeklagten geltend gemachte Rechtsfehler ergaben sich nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sind die Voraussetzungen gesetzlicher Milderungsgründe gegeben und sieht das Gesetz einen minder schweren Fall oder einen besonderen Strafrahmen vor, ist zunächst zu prüfen, ob dieser minder schwere Fall vorliegt und der besondere Strafrahmen zu berücksichtigen ist.

2

Gesetzliche Milderungsgründe, die einen besonderen Strafrahmen begründen, dürfen nicht lediglich als allgemeine Strafzumessungsgründe innerhalb des Regelstrafrahmens behandelt werden; entscheidet das Gericht gegen eine Milderung nach den speziellen Vorschriften (z. B. §§ 21, 23 Abs. 2 StGB), hat es dies im Urteil substantiiert zu begründen.

3

Fehlt im Urteil eine erkennbare Erörterung der Möglichkeit einer Strafmilderung nach den einschlägigen Normen oder der besonderen Strafrahmen für minder schwere Fälle, ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass diese Milderungsoptionen ungeprüft geblieben sind; dies rechtfertigt die Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung.

4

Die bloße Würdigung bestimmter Umstände als allgemeine Strafzumessungsgründe genügt nicht; das Urteil muss darlegen, ob und inwieweit diese Umstände die Voraussetzungen spezieller Milderungsnormen erfüllen oder weshalb eine Anwendung von § 49 Abs. 1 StGB unterbleibt.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 13. Mai 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 607/81 in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Antun ██ aus █████, geboren am █████ in Ča (Jugoslawien), zur Zeit in Haft, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Oktober 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13. Mai 1981 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 10. September 1981 ausgeführt:

„Die Strafkammer hat in beiden Fällen der Verurteilung die Voraussetzungen des § 21 StGB als vorliegend angenommen. Diesen Umstand hat es als allgemeinen Strafmilderungsgrund gewertet. Auch den Umstand, dass die beabsichtigte Vergewaltigung im Versuch steckengeblieben ist, hat die Strafkammer nur als allgemeinen Strafmilderungsgrund gewertet und dies nur insoweit, als ‚es tatsächlich nicht zu sexuellen Kontakten‘ gekommen ist.

Sind die Voraussetzungen eines gesetzlichen Milderungsgrundes gegeben und sieht das Gesetz eine Strafmilderung wegen eines minder schweren Falles vor, dann ist zunächst die Frage des minder schweren Falles zu prüfen (BGH, Urteil vom 4. Oktober 1979 – 4 StR 522/79). Gesetzliche Strafmilderungsgründe waren hier in § 21 und § 23 Abs. 2 StGB gegeben. Besondere Strafrahmen bei minder schweren Fällen sehen die §§ 223b Abs. 2 und 177 Abs. 2 StGB vor. Ob die damit gegebenen Möglichkeiten geprüft worden sind, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.

Hinzu kommt, dass das Urteil jede Erörterung vermissen lässt, warum die Strafen nicht nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB und §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert worden sind. Als bloßer Strafzumessungsgrund innerhalb des Regelstrafrahmens kommen diese gesetzlichen Milderungsgründe erst dann in Betracht, wenn sie für die Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB nicht erheblich genug sind oder wenn das Gericht aus anderen Gründen von einer solchen Milderung keinen Gebrauch machen will. Das bedarf der Darlegung (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 1980 – 1 StR 655/80).“

Dem tritt der Senat bei. Da das landgerichtliche Urteil keine Erörterung der minderschweren Fälle nach §§ 223b Abs. 2 und 177 Abs. 2 StGB enthält und auch nicht auf die Möglichkeit der Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB und §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB eingeht, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass diese Möglichkeiten einer milderen Bestrafung ungeprüft geblieben sind.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

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UlsamerSchikora
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