Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafrahmen nach §177 StGB – fehlende Prüfung eines minder schweren Falls

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 755/83
Datum
17.01.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Beihilfe zur Vergewaltigung und vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt; er legte Revision ein. Der BGH bestätigte die Schuldsprüche, hob jedoch den Strafausspruch auf und verwies zur neuen Verhandlung, weil das Landgericht nicht geprüft hatte, ob ein minder schwerer Fall nach §177 Abs.2 StGB vorliegt. Alkoholbedingte verminderte Schuldfähigkeit kann hierfür maßgeblich sein. Da eine nachteilige Auswirkung des Prüfungsfehlers nicht ausgeschlossen werden konnte, war die Aufhebung geboten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die allgemeine Sachrüge ist gemäß §349 Abs.2 StPO unbegründet, wenn kein den Angeklagten benachteiligender Rechtsfehler ersichtlich ist.

2

Bei der Strafzumessung ist zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall im Sinne von §177 Abs.2 StGB vorliegt; dabei sind Tatbild, subjektive Momente und Täterpersönlichkeit darzustellen.

3

Verminderte Schuldfähigkeit infolge alkoholischer Beeinflussung kann für sich allein zur Annahme eines minder schweren Falls führen, wenn das Gesamtbild deutlich vom Durchschnitt der üblichen Fälle abweicht.

4

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Prüfungsfehler den Strafausspruch zuungunsten des Angeklagten beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 19. August 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 755/83

in der Strafsache gegen __c_—_ Raimund Günter aus Ec, dort geboren ██ ███ wegen Beihilfe zur Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Januar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. August 1983 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Vergewaltigung in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise

1. Die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der allgemeinen Sachrüge hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Insoweit ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2. Der Strafausspruch hält dagegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Das Landgericht hat den Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB zweimal (über § 21 und über § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB) nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert. Den Urteilsgründen ist jedoch nicht zu entnehmen, ob die Strafkammer auch die Voraussetzungen eines minder schweren Falles gemäß § 177 Abs. 2 StGB geprüft hat. Zu einer solchen Erörterung bestand schon deshalb Veranlassung, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die verminderte Schuldfähigkeit infolge alkoholischer Beeinflussung für sich allein bereits zur Annahme eines minder schweren Falles führen kann, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit angesichts der verminderten Schuldfähigkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass der Normalrahmen nicht schuldangemessen ist (BGHSt 16, 360, 362; BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1979 – 4 StR 522/79 – bei Holtz MDR 1980, 104; Dreher/Tröndle, 41. Aufl., § 46 StGB Rdn. 42 m. w. Nachw.).

Da nicht mit Sicherheit auszuschließen ist, dass sich der aufgezeigte Rechtsfehler bei der Bestimmung des Strafrahmens zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, kann der an sich maßvolle Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Erfolg.KnoblichGoydke
SalgerRußMeyer-Goßner

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