Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Strafzumessung aufgehoben, Einziehungsanordnung bleibt bestehen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 630/80
Datum
27.11.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil wegen räuberischer Erpressung hatten im Schuldspruch keinen Erfolg, führten jedoch im Rechtsfolgenausspruch zur Aufhebung. Der BGH bemängelte, dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit einen „minder schweren Fall“ i.S.d. §§ 249, 250 StGB begründet. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung über den Strafausspruch zurückverwiesen; die auf § 74 StGB gestützte Einziehung bleibt unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit kann für sich allein einen ‚minder schweren Fall‘ i.S.d. §§ 249 Abs. 2, 250 Abs. 2 StGB begründen; die Strafkammer hat diesen Gesichtspunkt ausdrücklich zu prüfen und zu würdigen.

2

Hat die Strafkammer mehrere strafmildernde Gesichtspunkte angesetzt, hat sie nachvollziehbar darzulegen, wie diese zusammenwirken; fehlerhafte oder unklare Verknüpfungen der Milderungsgründe sind zu beanstanden.

3

Bei Versuchstaten sind die versuchsspezifischen Milderungsgrundsätze (z. B. Viertelermäßigung) bei der Strafzumessung zu berücksichtigen; eine inkonsistente Berechnung der Strafrahmenmilderung erfordert erneute Entscheidung.

4

Die Anordnung der Einziehung nach § 74 StGB kann unabhängig von der Aufhebung des übrigen Rechtsfolgenausspruchs bestehen bleiben, wenn sie nicht untrennbar mit dem aufgehobenen Strafausspruch verbunden ist.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 9. Juni 1980

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss 4 StR 630/80

in der Strafsache gegen

1. Dieter G ██ aus █████████, geboren am ███ 1944 in ██, 2. Erwin ████████ aus ███████, geboren am █████ ████████ in ███,

wegen räuberischer Erpressung.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. November 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 9. Juni 1980 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben mit Ausnahme der Einziehungsanordnung, die aufrechterhalten bleibt.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ███████ wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten und den Angeklagten ████ wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt sowie die Gaspistole Fabrikat "Perfecta", Modell 65, 8 mm, und sechs dazugehörige Patronen eingezogen. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung materiellen Rechts.

Sie sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wenden. Jedoch haben sie im Strafausspruch Erfolg.

Das Landgericht hat das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne von § 249 Abs. 2 und § 250 Abs. 2 StGB deshalb verneint, weil die geplante räuberische Erpressung zur Erlangung der Ladenkasse "der typischen Deliktsverwirklichung" entsprochen habe (UA 19). Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 16, 360, 362; BGH bei Dallinger MDR 1975, 542; Beschlüsse vom 4. Oktober 1979 – 4 StR 522/79 – und vom 31. Januar 1980 – 4 StR 6/80) kann aber auch die erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit, die die Strafkammer bei beiden Angeklagten angenommen hat, für sich allein einen minder schweren Fall begründen. Auf diesen Gesichtspunkt ist die Strafkammer nicht eingegangen. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob sie diese Möglichkeit gesehen und in ihre Wertung mit einbezogen hat.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Strafkammer die Regelstrafrahmen des § 249 Abs. 1 und des § 250 Abs. 1 StGB doppelt, und zwar nach § 21 StGB und nach § 23 Abs. 2 StGB – jeweils in Verbindung mit § 49 StGB –, gemildert hat; im Mindestmaß ist das Landgericht damit zwar im Fall des Angeklagten ██████████ unter die sich ergeben hätte, Strafdrohung ausgegangen, angedrohte Strafe nach wenn die in § 249 Abs. 2 StGB Die in worden wäre. Versuchsgrundsätzen gemildert angedrohte Höchststrafe § 249 Abs. 2 und § 250 Abs. 2 einer Milderung nach von fünf Jahren, die sich bei

Versuchsgrundsätzen um ein Viertel ermäßigt jedoch erheblich niedriger ist als die doppelt ermäßigte Höchststrafe von fünfzehn Jahren nach §§ 249 Abs. 1 und § 250 Abs. 2 StGB, von der das Landgericht bei seinen Strafzumessungserwägungen ausgegangen ist.

Dagegen wird die in dem angefochtenen Urteil angeordnete, auf § 74 StGB gestützte Einziehung der von dem Angeklagten ███ benutzten Tatwaffe von dem Rechtsfehler ersichtlich nicht berührt. Strafund Einziehungsausspruch sind hier im Sinne der maßgeblichen Grundsätze für die Beschränkbarkeit eines Rechtsmittels nicht untrennbar miteinander verbunden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1979 – 3 StR 131/79 – (S) insoweit in BGHSt 29, 26 nicht abgedruckt).

Die Einziehung bleibt daher bestehen.

SalgerKnoblichGoydke
HürxthalEngelhardt

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