Berichtigung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlender Prüfung des minder schweren Falles
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 505/81
- Datum
- 04.11.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tenor eines Urteils kann berichtigt werden, wenn die berichtigte Formulierung die rechtliche Qualifikation der Tat zutreffend wiedergibt.
Ist aus den Urteilsgründen nicht erkennbar, ob ein minder schwerer Fall nach § 250 Abs. 2 StGB geprüft worden ist, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Erheblich verminderte Schuldfähigkeit kann allein oder in Verbindung mit weiteren Umständen die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen.
Die Revision gegen den Schuldspruch ist als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn die Urteilsgründe keine durchgreifenden Mängel in Tatsachenfeststellung oder Rechtsanwendung aufzeigen.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 21. April 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 505/81
in der Strafsache gegen Herbert Herth ohne festen Wohnsitz, geboren am 29. Juni 1955 in Langen, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
BUNDESGERICHTSHOF BERICHTIGUNGSBESCHLUSS
2 StR 505/81
in der Strafsache gegen Herbert Herth ohne festen Wohnsitz, geboren am 29. Juni 1955 in Langen, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 1981
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 21. April 1981, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass vor dem Wort „räuberischen“ das Wort „schweren“ eingefügt wird, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschluss des Senats vom 23. September 1981 wird wegen eines offenen Schreibversehens dahin berichtigt, dass im Tenor an die Stelle des Wortes „Darmstadt“ das Wort „Gießen“ tritt.
Gründe
Der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf es nicht. Die Revisionsbegründungsfrist ist nicht versäumt, weil die Verteidigerin des Angeklagten bereits bei der fristgerechten Einlegung der Revision mit Schriftsatz vom 23. April 1981 die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts erhoben hat.
Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Auf die Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil in vollem Umfang überprüft; dabei ist das Vorbringen der Verteidigerin in den Schriftsätzen vom 25. Juni 1981 und 21. August 1981 (324/80 – I – ps) berücksichtigt worden.
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wendet, ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO); der Urteilstenor war lediglich dahin zu berichtigen, dass der Angeklagte wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung verurteilt ist (§§ 255, 253, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, ob das Landgericht das Vorliegen eines minder schweren Falles (§§ 255, 250 Abs. 2 StGB) erwogen hat. Diese Prüfung war hier geboten; denn bereits die erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Täters kann – sei es für sich genommen, sei es in Verbindung mit weiteren Umständen – die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen (BGHSt 16, 360, 362; BGH bei Dallinger MDR 1975, 542; BGH bei Holtz MDR 1980, 104; BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 1980 – 4 StR 465/80 und 536/80 –). Es ist nicht auszuschließen, dass der Strafausspruch auf diesem Mangel beruht. Zwar hat das Landgericht den Regelstrafrahmen nach §§ 21, 23 Abs. 2, 49 StGB doppelt gemildert. Die Annahme eines minder schweren Falles der räuberischen Erpressung in Verbindung mit der dann jedenfalls noch möglichen Milderung wegen Versuchs hätte jedoch zu einem günstigeren Strafrahmen geführt, dessen Obergrenze (3 Jahre 9 Monate) nur knapp über der tatsächlichen verhängten Strafe liegt (BGH, Beschlüsse vom 27. November 1980 – 4 StR 630/80 – und 13. Januar 1981 – 1 StR 763/80 –).
| Miller | Theune | Maier | Mösl | Theune | |||||
| Maier | Niemöller | Müller | Niemöller |
Zitiert (3)
- BGH · 1 StR 763/80 · 13.01.1981Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen unzureichender Prüfung des minder schweren Falles
- BGH · 4 StR 465/80 · 01.10.1980Revision: Strafausspruch aufgehoben – fehlende Prüfung des § 249 Abs. 2 StGB
- BGH · 4 StR 630/80 · 27.11.1980Revision gegen Strafzumessung aufgehoben, Einziehungsanordnung bleibt bestehen