Revision: Strafausspruch aufgehoben – fehlende Prüfung des § 249 Abs. 2 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 465/80
- Datum
- 01.10.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Besteht die Möglichkeit verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB), muss das Gericht prüfen, ob ein minder schwerer Fall i.S.v. § 249 Abs. 2 StGB vorliegt.
Unterlässt das Gericht die Auseinandersetzung mit der Frage eines minder schweren Falls in den Urteilsgründen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Wenn das Gericht verminderten Alkoholgenuss oder verminderte Schuldfähigkeit als mildernde Umstände anführt, muss es erkennbar machen, ob und inwieweit es von der Milderungsmöglichkeit des § 49 StGB Gebrauch macht.
Bei der Strafzumessung muss der gesetzliche Strafrahmen deutlich berücksichtigt und in den Gründen erkennbar dargestellt werden; Zweifel hieran rechtfertigen die Aufhebung des Strafausspruchs.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 27. März 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 465/80 AAG IV in der Strafsache gegen Manfred G. aus L(__), geboren am ███ 1951 in ███ wegen Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Oktober 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 27. März 1980 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen den Strafausspruch richtet.
Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand; der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht hat bei der Strafzumessung „zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass infolge des erheblichen Alkoholgenusses bei ihm die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht auszuschließen sind, er möglicherweise nur vermindert schuldfähig war. Ebenfalls war der geringe Wert der weggenommenen Sache zu beachten und die Tatsache, dass es sich nicht um den Überfall auf einen völlig Unbeteiligten handelte. Denn der Zeuge Winter hat in früheren Jahren ebenfalls zu dem Kreis derjenigen gehört, die im Friedenspark alkoholische Getränke in großem Umfang zu sich nehmen“ (UA 7).
Diese Ausführungen legen die Frage nahe, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 249 Abs. 2 StGB vorliegt. Hierzu hat das Landgericht sich nicht geäußert. Es hatte dies schon deshalb tun müssen, weil bereits das bloße Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB die Anwendung des § 249 Abs. 2 StGB begründen kann (vgl. BGHSt 16, 360, 362; 27, 298, 299).
Der Senat vermag dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, dass das Landgericht die Voraussetzungen des § 249 Abs. 2 StGB trotz seines Schweigens hierzu überprüft hat und aufgrund einer solchen Prüfung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass ein minder schwerer Fall nicht vorliege. Es besteht vielmehr die Besorgnis, dass die Strafkammer sich den möglichen Strafrahmen nicht klar vor Augen geführt hat. Überdies führt sie zwar § 21 StGB als mildernd an, lässt aber nicht erkennen, ob sie insoweit von der Milderungsmöglichkeit nach § 49 StGB Gebrauch gemacht hat.
| Knoblich | Goydke | Ae | |||
| Spiegel | Engelhardt |