Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen fehlerhafter Würdigung des minder schweren Falles bei Beihilfe zum schweren Raub

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 260/86
Datum
09.07.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof hebt das Urteil des Landgerichts Kassel in der Sache Beihilfe zum schweren Raub auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Das Landgericht habe den Begriff des Tatbilds verkehrt verstanden und relevante Umstände des Umfelds sowie persönliche Umstände des Beteiligten bei der Prüfung eines minder schweren Falles unberücksichtigt gelassen. Die Strafzumessung ist für jeden Tatbeteiligten gesondert nach dem Maß seiner Schuld vorzunehmen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafzumessung ist für jeden Tatbeteiligten unabhängig von der Bestrafung anderer Beteiligter nach dem Maß seiner eigenen Schuld vorzunehmen.

2

Ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB vorliegt, kann für Haupttäter und Gehilfen unterschiedlich zu beurteilen sein.

3

Für die Prüfung des minder schweren Falles sind alle für den jeweiligen Tatbeteiligten erheblichen Umstände zu würdigen, einschließlich der tatanbegleitenden, vorausgehenden oder nachfolgenden sowie persönlicher Umstände.

4

Ein rechtlich fehlerhafter Ausgangspunkt bei der Würdigung des Tatbilds führt zur Aufhebung des Urteils und Rückverweisung zur neuen Verhandlung, wenn die gebotene Einzelfallprüfung fehlt.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 7. August 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 260/86

in der Strafsache gegen Rainer Kurt Karl Heinz aus ██ ██, ████████, geboren am ██ 1961 in ███, wegen Beihilfe zum schweren Raub

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 7. August 1985 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zur Revision des Angeklagten u. a. ausgeführt:

„Die Revision des Angeklagten hat wiederum mit der Sachrüge Erfolg. Eines Eingehens auf die zugleich erhobenen Verfahrensrügen bedarf es deshalb nicht.

Das Landgericht hat die Strafe dem Regelstrafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB entnommen und zur Begründung angeführt (UA S. 4), es spreche nichts dafür, dass der Angeklagte als Gehilfe der Haupttäter sich deren Tat als minder schweren Fall des Raubes im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB vorgestellt habe. Diese Beurteilung hat es mit der Kenntnis des Beschwerdeführers von Umständen belegt, die in der Haupttat lagen oder die Person der Haupttäter betrafen. Schon der Frage, ob die Beihilfehandlungen des Angeklagten für die Durchführung der Haupttat bedeutsam waren, hat es jegliche Erheblichkeit abgesprochen, weil diese Beihilfehandlungen im Umfeld der Tat stattgefunden und diese selbst nicht geprägt hätten; einen minder schweren Fall der Beihilfe sehe das Gesetz aber nicht vor.

Gegen die Rechtsansicht, die diesen Ausführungen zugrunde liegt, wendet sich die Revision zu Recht. Sie ist mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen.

Die Strafe eines Tatbeteiligten ist unabhängig von der Bestrafung anderer Beteiligter nach dem Maß seiner Schuld festzusetzen (BGH, Beschlüsse vom 16. September 1980 – 4 StR 465/80, und vom 6. November 1984 – 4 StR 577/84, vgl. auch Dreher/Tröndle, StGB, 42. Auflage, Rdnr. 4 zu § 46). Demgemäß kann auch die Frage, ob ein minder schwerer Fall anzunehmen ist, für den Haupttäter und den Gehilfen unterschiedlich beurteilt werden (a. a. O.). Bestimmend für das Maß der Schuld sind nicht nur die der Haupttat innewohnenden, sondern auch die sie begleitenden sowie die ihr vorausgehenden oder nachfolgenden Umstände in objektiver und subjektiver Hinsicht, einchließlich der aus der Persönlichkeit der Tatbeteiligten sich ergebenden Momente. Daraus folgt, dass die für jeden Tatbeteiligten gesondert vorzunehmende Prüfung, ob ein minder schwerer Fall gegeben ist, auf alle diese Umstände zu erstrecken ist. Wenn das Landgericht demgegenüber meint, es müssten solche Gesichtspunkte außer Betracht bleiben, die im Umfeld der Tat stattgefunden und diese geprägt hätten, so liegt dem offenbar auch ein Missverständnis über den Begriff des Tatbilds zugrunde, an das in Definitionen des minder schweren Falles angeknüpft wird. Gemeint ist dabei nicht ein Tatbild, das – in der Betrachtung verkürzt auf die Haupttäter und die dem Beteiligten bekannten Umstände des eigentlichen Tathergangs –

nach außen in Erscheinung tritt. Maßgebend ist vielmehr das Bild der Tat, wie sie sich in der Person des jeweiligen Tatbeteiligten unter Berücksichtigung aller diesen betreffenden Umstände darstellt.

An der danach gebotenen Würdigung aller für die Frage des minder schweren Falles in Betracht kommenden Gesichtspunkte fehlt es – bedingt durch den rechtlich fehlerhaften Ausgangspunkt – im angefochtenen Urteil.“

Dem schließt sich der Senat an.

Herdegen RiBGH Maier kann seine Meyer Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.

HerdegenTheune
Niemöller

Zitiert (2)