Aufhebung des Strafausspruchs wegen Ermessensfehlern bei Strafmilderung und minder schwerem Fall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 663/84
- Datum
- 15.11.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB darf nur versagt werden, wenn der Tatrichter rechtsfehlerfrei feststellt, dass der Täter die erhöhte Verminderung der Schuldfähigkeit schuldhaft herbeigeführt hat und eine Neigung zu alkoholbedingten Straftaten sowie deren Bewusstsein feststellbar ist.
Aus einzelnen, in der Vergangenheit liegenden Trunkenheitsfahrten, die allein durch den Alkoholzustand strafbar wurden, lässt sich regelmäßig keine Neigung zu alkoholbedingten Straftaten und keine entsprechende Einsicht des Täters ableiten.
Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit kann für sich allein einen minder schweren Fall des Raubes im Sinne des § 249 Abs. 2 StGB begründen; dies ist bei der Würdigung zu berücksichtigen.
Ermessensentscheidungen des Tatrichters über Strafmilderung und die Annahme eines minder schweren Falls sind auf Rechtsfehler zu überprüfen; beruhen sie auf falschen rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
großen Strafkammer des Landgericht Münster bei dem Amtsgericht Bocholt, 5. Juni 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 663/84 in der Strafsache gegen den Gastwirt Josef W. C. aus R. (EX),, geboren am ███ 1946 in L., wegen räuberischer Erpressung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. November 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der großen Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 5. Juni 1984 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision, die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehenbleiben.
Durchgreifende Bedenken bestehen sowohl gegen die Versagung einer Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB als
auch gegen die Ablehnung eines minder schweren Falls nach § 249 Abs. 2 StGB.
Der Generalbundesanwalt hat in seinem schriftlichen Antrag vom 26. Oktober 1984 ausgeführt:
*"Es liegt zwar im tatrichterlichen Ermessen, ob eine nach dem Gesetz mögliche Strafmilderung vorgenommen wird. Im vorliegenden Verfahren ist das Landgericht bei seiner Entscheidung aber bereits von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Dem Urteil ist nämlich nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte im Jahre 1979 wegen einer Trunkenheitstat verurteilt worden ist. Die beiden einzigen alkoholbedingten Taten betreffen vielmehr die Verurteilung vom 16. Mai 1967 – Trunkenheit am Steuer in Tateinheit mit Fehlverhalten im Verkehr – und vom 27. März 1975 – fahrlässige Trunkenheit im Verkehr – (vgl. UA S. 3/4).
Auch eine allein auf diese Trunkenheitsfahrten gestützte Ablehnung der Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB wäre ermessensfehlerhaft. Wegen schuldhafter Herbeiführung des Zustands der erheblich verminderten Schuldfähigkeit hätte nämlich eine Strafmilderung nur versagt werden können, wenn der Angeklagte die Neigung hatte, nach Alkoholgenuss Straftaten zu begehen, und wenn ihm diese Neigung bewusst war oder doch bewusst hätte sein können (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1972, 570; BGH bei Holtz MDR 1977, 982; BGH, Beschluss vom 14. Oktober 1980 – 1 StR 498/80). Aufgrund der beiden Trunkenheitsfahrten kann aber nicht angenommen werden, der Angeklagte neige dazu, nach Alkoholgenuss Straftaten zu begehen, weil die Strafbarkeit in beiden Fällen erst durch die Trunkenheit begründet worden war. Außerdem kann aus acht bzw. 16 Jahre zuriickliegenden Taten nicht gefolgert werden, der Angeklagte habe sich einer alkoholbedingten Neigung zu Straftaten bewusst sein müssen.
Auch die Ablehnung eines minder schweren Falles gemäß § 249 Abs. 2 StGB ist nicht frei von Rechtsfehlern. Die Urteilsgründe lassen nämlich besorgen, dass die Strafkammer sich nicht bewusst war, dass die erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit für sich allein einen minder schweren Fall des Raubes begründen kann (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 1979 – 4 StR 522/79; BGH, Beschluss vom 13. Januar 1981 – 1 StR 763/80 = Strafverteidiger 1981, 180).
Dem stimmt der Senat zu.
| Salger | Knoblich | Meyer-Goßner | |||
| Hürxthal | Goydke |
Zitiert (3)
- BGH · 4 StR 522/79 · 04.10.1979Aufhebung des Strafausspruchs wegen unklarer Strafzumessung (§177 StGB)
- BGH · 1 StR 763/80 · 13.01.1981Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen unzureichender Prüfung des minder schweren Falles
- BGH · 1 StR 498/80 · 05.05.1980Revision wegen Strafzumessung bei Totschlag: Zurückverweisung an die Vorinstanz