Revision wegen Strafzumessung bei Totschlag: Zurückverweisung an die Vorinstanz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 498/80
- Datum
- 05.05.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Versagung einer Strafmilderung wegen selbstverschuldeter erheblich verminderter Schuldfähigkeit setzt voraus, dass der Täter eine Neigung zu Straftaten nach Alkoholgenuss kannte oder kennen musste oder die enthemmende Wirkung des Alkohols ihm bewusst war und er dennoch in unverhältnismäßigem Maße trank, sodass die Gefahr strafbaren Verhaltens bestand.
Bei der Strafzumessung sind strafschärfende Umstände (z. B. sinnlose Tötung aus nichtigem Anlass, Tötung eines Ersatzopfers) daraufhin zu prüfen, ob ihr Gewicht durch die unverschuldete seelische Verfassung des Täters zur Tatzeit gemindert wird.
Gerichtliche Feststellungen zur Schuld und zu mildernden oder erschwerenden Umständen müssen hinreichend bestimmt und nachvollziehbar begründet werden; bloße mutmaßliche Schlussfolgerungen oder nichtssagende Wertungen genügen nicht.
Eine fehlende oder unzureichende Prüfung der Wechselwirkung zwischen psychischer Verfassung und tatbezogenen Erschwerungsgründen begründet einen Rechtsfehler, der die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache rechtfertigt.
Rubrum
BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Betonwerker Dieter [REDACTED] geboren am [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen Totschlags.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Oktober 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom Mai 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Tübingen zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafzumessungsgründe des Tatgerichts und ihr Ergebnis können wiederum keinen Bestand haben.
a) Die Versagung einer Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB mit der Erwägung, der alkoholgewohnte Angeklagte habe sich durch umfangreichen, über den ganzen Tag verteilten Alkoholgenuss selbst in den seine Schuldfähigkeit erheblich vermindernden Zustand versetzt, er habe außerdem den einen beträchtlichen Teil des Alkohols in Gaststätten zu einer Zeit getrunken, in der „ihm eigentlich die Fürsorge für die Kinder und die Verpflichtung, auf sie aufzupassen, den weiteren Gaststättenbesuch verbot“ (UA S. 10/11), ist rechtsfehlerhaft.
Wegen schuldhafter Herbeiführung des Zustands der erheblich verminderten Schuldfähigkeit könnte eine Strafmilderung nur versagt werden, wenn der (nicht vorbestrafte) Angeklagte die Neigung hatte, nach Alkoholgenuss Straftaten zu begehen und ihm diese Neigung bewusst war oder doch bewusst hätte sein können (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1972, 570; BGH bei Holtz MDR 1977, 982) oder wenn der Angeklagte wenigstens die enthemmende Wirkung des Alkohols kannte, ihm dennoch in unverhältnismäßigem Ausmaß zusprach (wobei davon auszugehen ist, dass der Alkoholgehalt zur Tatzeit möglicherweise nur bei 1,4 ‰ lag, vgl. UA S. 9) und wie der Angeklagte wusste oder wissen musste, infolgedessen die Gefahr bestand, dass von ihm strafbare Handlungen begangen werden (BGH MDR 1960, 938; BGH bei Dallinger MDR 1972, 16).
b) Das Tatgericht hat wiederum die im Beschluss des Senats vom 17. Januar 1980 verlangte Prüfung unterlassen, ob und inwieweit die strafschärfend berücksichtigten Gesichtspunkte der sinnlosen Tötung aus nichtigem Anlass und der Tötung eines „Ersatzopfers“ mit direktem Vorsatz deshalb an Gewicht verlieren, weil die damit erfassten Tatumstände im Zusammenhang mit der unverschuldeten seelischen Verfassung des Angeklagten zur Tatzeit zu sehen sind (vgl. Schönke/Schröder, StGB, 20. Aufl., § 21 Rdn. 19).
Die Erwägung, dass der Angeklagte, ein „gutmütiger Mensch“, der „als Schwerhöriger mit nicht unerheblichen Kontaktschwierigkeiten zu kämpfen hatte und sich daher in einem besonderen Ausmaß an seine Frau klammerte“ (UA S. 12), „die mit zur Tat führenden inneren Spannungen, in denen er sich wegen des Fehlverhaltens seiner Ehefrau befand“ mit verschuldet habe, weil er sich nicht durch Aussprache mit seiner Frau „abreagierte“ (UA S. 13), ist nichtssagend. Sie führt zu einer Annahme, deren Berechtigung
mindestens zweifelhaft ist und sie ist nicht geeignet, die vom Senat geforderte Prüfung zu ersetzen.
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