Treffer
BGH Urteil

BGH: Revision verworfen – Zur Annahme eines minder schweren Falls bei Vergewaltigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 380/85
Datum
17.09.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaftsrevision gegen die Verurteilung wegen Vergewaltigung und weiterer Körperverletzungsdelikte wurde verworfen. Der BGH bestätigt die strafrechtliche Würdigung und die Annahme eines minder schweren Falls nach Gesamtwürdigung von Tatbild und Täterpersönlichkeit. Entscheidungsrelevant waren insbesondere erhebliche Alkoholisierung und exzessive Triebhaftigkeit mit verminderter Steuerungsfähigkeit. Zur versuchten sexuellen Nötigung stellte der Senat klar, dass bloße Gewaltanwendung ohne eindeutig sexualbezogenen Überschreitungscharakter nicht ausreicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein minder schwerer Fall einer Sexualstraftat ist gegeben, wenn das gesamte Tatbild einschließlich subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit so erheblich vom Durchschnitt abweicht, dass der Ausnahmestrafrahmen geboten erscheint.

2

Bei der Prüfung des minder schweren Falls ist eine Gesamtbetrachtung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände erforderlich.

3

Eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit des Täters infolge starker Alkoholisierung und exzessiver Triebhaftigkeit kann allein Anlass für die Annahme eines minder schweren Falls sein.

4

Die Wahl zwischen Milderung der Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB und der Annahme eines minder schweren Falls nach § 177 Abs. 2 StGB liegt im pflichtgemäßen Strafzumessungsermessen; das Gericht hat jedoch zunächst zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall in Frage kommt.

5

Für die Annahme einer versuchten sexuellen Nötigung genügt nicht jede Gewaltanwendung; die beabsichtigte Handlung muss sexualbezogen sein und über grobe Belästigung hinausgehen, andernfalls ist eine Qualifikation als versuchte sexuelle Nötigung nicht gerechtfertigt.

Vorinstanzen

Landgericht Regensburg, 15. April 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 380/85 in der Strafsache gegen Geza ████ aus █████████, geboren am ██ 1963 in ███ (Rumänien), wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. September 1985, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 15. April 1985 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die das Urteil mit der Sachrüge in vollem Umfang angreift, hat keinen Erfolg.

Die Revision wendet sich hinsichtlich der ersten Tat 1. vergeblich gegen die Annahme eines minder schweren Falles der Vergewaltigung.

Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maß abweicht, welches die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen lässt. Für die Prüfung dieser Frage ist eine Gesamtbetrachtung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände erforderlich (vgl. BGHSt 26, 97, 98/99; BGH GA 1976, 303/304; st. Rspr.). Dabei kann eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten allein Anlass für die Annahme eines minder schweren Falles sein (BGHSt 16, 360, 362; BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1979 – 4 StR 522/79 – bei Holtz MDR 1980, 104).

Die Beurteilung des Landgerichts hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung. Die Strafkammer hat alle Umstände der Tat und der Täterpersönlichkeit abgewogen und dabei insbesondere ins Gewicht fallen lassen, dass wegen der exzessiven Triebhaftigkeit des Angeklagten und seiner erheblichen Alkoholisierung seine Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit erheblich vermindert war. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Das gilt auch hinsichtlich des Einwandes der Revision, das angefochtene Urteil lasse nicht erkennen, ob sich das Landgericht bewusst gewesen sei, dass es wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB die Wahlmöglichkeit gehabt habe, die Strafe entweder nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern oder einen minder schweren Fall nach § 177 Abs. 2 StGB anzunehmen. Diese Wahlmöglichkeit entspricht der Sache nach einem pflichtgemäßen Strafzumessungsermessen (Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 50 Rdn. 2; vgl. BGH NStZ 1984, 118); der Richter hat daher zunächst zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall in Frage kommt (BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 1979 – 4 StR 522/79 – bei Holtz MDR 1980, 104; BGH StV 1982, 71).

2. Entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts gibt auch die rechtliche Beurteilung der zweiten Tat als vorsätzliche Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass.

Das Landgericht hat ersichtlich keinen Anlass gesehen, die Art und Intensität des beabsichtigten Küssens festzustellen. Bei dieser Sachlage hat das Landgericht auch bei Berücksichtigung der Gewaltanwendung zu Recht in der beabsichtigten Tat noch keine Handlung gesehen, die als eindeutig sexualbezogen über den Rahmen grober Belästigung hinausgegangen wäre und deshalb den Vorwurf der versuchten sexuellen Nötigung rechtfertigen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1976 – 2 StR 622/76).

FothMaulGranderath
UlsamerSchimansky
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