Strafausspruch aufgehoben — Zurückverweisung wegen mangelhafter Behandlung verminderter Schuldfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 404/80
- Datum
- 01.08.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bejaht ein Gericht Anhaltspunkte für erheblich verminderte Schuldfähigkeit (§21 StGB), hat es in den Urteilsgründen zu erörtern, ob dies die Anwendung des verminderten Strafrahmens (§49 Abs.1 StGB) rechtfertigt.
Es genügt nicht, in den Urteilsgründen lediglich pauschal anzugeben, verminderte Schuldfähigkeit sei strafmildernd berücksichtigt worden; die Ausführungen müssen erkennen lassen, in welcher Weise dies die Strafzumessung beeinflusst.
Erhebliche Unklarheiten oder Unterlassungen in der Auseinandersetzung mit den Folgen verminderter Schuldfähigkeit für die Strafzumessung machen den Strafausspruch rechtsfehlerhaft und rechtfertigen Aufhebung und Zurückverweisung.
Allein die Nennung von §21 StGB in der Auflistung angewandter Vorschriften legt nahe, dass das Gericht das Vorliegen der Voraussetzungen bejaht hat und deshalb die sich hieraus ergebenden rechtlichen Folgen zu prüfen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 5. März 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 404/80 BESCHLUSS
In der Strafsache gegen Joset ███ – ██, geboren am ██████████ 1941 in ████████, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. August 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 5. März 1980 im Strafausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel ist, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Hinsichtlich des Strafausspruchs führt jedoch die Sachrüge zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Das Landgericht hat bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten mildernd berücksichtigt, „dass schon bei geringem Alkoholgenuss die Voraussetzungen erheblich verminderter Schuldfähigkeit nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden können“ (UA S. 8). Diesen Ausführungen und der Erwähnung des § 21 StGB in der Liste der angewendeten Vorschriften ist zu entnehmen, dass die Strafkammer das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht hat. Gleichwohl ist sie ausdrücklich von dem Regelstrafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB ausgegangen, ohne die Möglichkeit der Anwendung des gemilderten Strafrahmens nach § 49 Abs. 1 StGB zu erörtern. Es genügt nicht, im Urteil nur auszuführen, dass die verminderte Schuldfähigkeit strafmildernd berücksichtigt worden sei (BGH, Beschlüsse vom 15. November 1979 – 1 StR 354/79 und vom 15. April 1980 – 5 StR 146/80). Außerdem lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, ob sich die Strafkammer bewusst war, dass allein schon eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit Anlass für die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne von § 177 Abs. 2 StGB sein kann (BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1979 – 4 StR 522/79 – bei Holtz MDR 1980, 104). Diese Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung des Strafausspruchs.
| Ruß | Salger | Goydke | |||
| Spiegel | Engelhardt |
Zitiert (3)
- BGH · 4 StR 522/79 · 04.10.1979Aufhebung des Strafausspruchs wegen unklarer Strafzumessung (§177 StGB)
- BGH · 5 StR 146/80 · 15.04.1980Revision: Aufhebung des Strafausspruchs und der Einziehung bei unklarer Strafrahmenfestlegung und unzureichender Wertermittlung
- BGH · 1 StR 354/79 · 15.11.1979Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen unterlassener Prüfung des minderschweren Falls (§249 StGB)