BGH: Minder schwerer Fall sexueller Nötigung bei Erwartung und Alkohol (§§ 21, 178 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 838/81
- Datum
- 30.03.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ob ein minder schwerer Fall anzunehmen ist, bestimmt sich nach einer Gesamtbetrachtung des gesamten Tatbildes einschließlich subjektiver Momente und Täterpersönlichkeit im Vergleich zu Durchschnittsfällen.
Umstände, die beim Täter eine Erwartung freiwilliger sexueller Mitwirkung des Opfers begründen, können bei der Gesamtwürdigung strafmildernd berücksichtigt werden, soweit sie tatbezogen Hemmschwellen senken und das Tatbild prägen.
Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit infolge alkoholischer Beeinflussung kann die Annahme eines minder schweren Falles tragen; bei hoher Blutalkoholkonzentration kann die Bejahung naheliegen.
Schließt sich der Tatrichter einem Sachverständigengutachten an, sind dessen wesentliche Anknüpfungstatsachen und Gedankengänge nur insoweit mitzuteilen, wie es für Nachvollziehbarkeit und revisionsrechtliche Schlüssigkeitskontrolle erforderlich ist; bei eindeutiger Beweislage kann eine knappe Darstellung genügen.
Mehrere Handlungen können bei engem räumlich-zeitlichem Zusammenhang und fortdauernder Gewaltanwendung als natürliche Handlungseinheit eine Tateinheit begründen; eine Einordnung als sexualbezogene Nötigung setzt tragfähige Feststellungen zu einem entsprechenden Nötigungsziel voraus.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 22. Juli 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen █████, den Dreher Dieter, dort geboren am ██████████████, zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. März 1982, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth als beisitzende Richter, ██, Oberstaatsanwalt, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████ █████ als Verteidiger, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 22. Juli 1981 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch die Revision erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier sachlich zusammentreffender Verbrechen der sexuellen Nötigung, jeweils in Tateinheit mit einem Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung (Fälle Nr. I 1 und Nr. I 2), eines Vergehens der gefährlichen Körperverletzung, sachlich zusammentreffend mit einem Vergehen des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit zwei rechtlich zusammentreffenden Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung (Fall Nr. I 3) und eines versuchten Verbrechens der sexuellen Nötigung, rechtlich zusammentreffend mit einem Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung in Tatmehrheit mit einem versuchten Vergehen der Nötigung, rechtlich zusammentreffend mit einem Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung (Fall Nr. I 4) unter Einbeziehung einer durch das Amtsgericht Ingolstadt gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten (gebildet aus den Einzelstrafen der Fälle Nr. I 1, I 2, I 3 und den Einzelstrafen der Verurteilung durch das Amtsgericht Ingolstadt) und zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten (gebildet aus den im Fall Nr. I 4 festgesetzten Einzelstrafen) verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hat ihre zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision wirksam auf den Strafausspruch im Fall Nr. I 1, die Verurteilungen in den Fällen Nr. I 2 und I 4 und auf den Ausspruch beider Gesamtstrafen beschränkt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall Nr. I 1 auf Grund des Tatgeschehens vom 29. August 1979, bei dem der Angeklagte die Zeugin G███ durch schmerzhaftes Reißen an den Haaren und gewaltsames Herunterdrücken des Kopfes zwang, an ihm den Mundverkehr auszuiiben, wegen eines Verbrechens der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit einem Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Mit der gegen den Strafausspruch gerichteten Sachrüge rügt die Staatsanwaltschaft, das Landgericht sei ohne hinreichende Begründung von einem minder schweren Fall der sexuellen Nötigung und von erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit ausgegangen. Die Beanstandungen sind unbegründet.
a) Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten wäre. Für die Prüfung dieser Frage ist eine Gesamtbetrachtung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände erforderlich. Nur nach dem auf diese Weise gewonnenen Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles entspricht oder nach dem Willen des Gesetzgebers zu hart wäre (vgl. BGHSt 26, 97, 98; BGH GA 1976, 303, 304; Urteil vom 2. März 1982 – 1 StR 866/81).
Diesen Grundsätzen entspricht das landgerichtliche Urteil. Die Strafkammer hat im Rahmen der Strafzumessung die Annahme eines minder schweren Falles der sexuellen Nötigung (§ 178 Abs. 2 StGB) im Fall Nr. I 1 erörtert und dabei einerseits zu Gunsten des Angeklagten erwogen, diesem seien wegen einer Entwicklungsstörung reife sexuelle Beziehungen zu Frauen anscheinend unmöglich, die Zeugin G███ habe bereits früher einmal den Mundverkehr mit ihm ausgeübt und sei am Tattag zu anderen Zärtlichkeiten als zum Mundverkehr mit dem Angeklagten bereit gewesen und schließlich sei die Schuldfähigkeit des Angeklagten durch seine starke Alkoholisierung zur Tatzeit erheblich vermindert gewesen (UA S. 31). Im übrigen habe der Angeklagte der Zeugin █████████████ schwerwiegende Verletzungen zugefügt (UA S. 32). „Andererseits“ wurde zu Ungunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß er mehrfach, teils einschlägig, vorbestraft ist, daß er labil sei und namentlich in alkoholisiertem Zustand zu aggressivem Verhalten neige (UA S. 32).
Die auf diese Würdigung gestützte Annahme eines minder schweren Falles begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist es – entgegen der Ansicht der Revision – nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer zu Gunsten des Angeklagten die Bereitschaft der Zeugin ███ zu Zärtlichkeiten sowie die Tatsache gewürdigt hat, daß die Zeugin schon einmal den Mundverkehr an dem Angeklagten ausgeübt hatte. Denn diese Umstände konnten in dem Angeklagten die Erwartung wecken, die Zeugin werde auch diesmal seinem Wunsch nach Ausübung des Mundverkehrs entsprechen. Diese Erwartung war aber geeignet, Hemmungen des Angeklagten, den Mundverkehr zu fordern und schließlich zu erzwingen, von vorneherein zu verringern und die Tat des Angeklagten, im Zusammenhang mit den weiteren zu seinen Gunsten sprechenden Umständen, als minder schweren Fall darzustellen.
b) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Revision, das Landgericht habe die Annahme eines minder schweren Falles zu Unrecht darauf gestützt, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten durch seine starke Alkoholisierung zur Tatzeit erheblich vermindert gewesen sei (§ 21 StGB). Tatsächlich kann eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten infolge alkoholischer Beeinflussung Anlaß für die Annahme eines minder schweren Falles sein (BGHSt 16, 360, 362; BGH, Beschluß vom 4. Oktober 1979 – 4 StR 522/79 – mitgeteilt bei Holtz MDR 1980, 104; BGH, Beschluß vom 31. Januar 1980 – 4 StR 6/80). Die Feststellungen des Urteils tragen auch die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten.
Das Urteil führt aus, bei einer Blutentnahme um 2.16 Uhr des 30. August 1979 sei eine mittlere Blutalkoholkonzentration des Angeklagten von 1,91 ‰ festgestellt worden, weshalb sich die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit gegen 22.40 Uhr des 29. August 1979 „nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. ███████ auf mindestens 2,26 ‰ und höchstens 2,83 ‰ belaufen habe und „nach dem Sachverständigengutachten“ bzw. „laut Sachverständigengutachten“ zu einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten geführt habe (UA S. 9, 20, 0).
Diese Ausführungen lassen einen rechtlichen Mangel nicht erkennen. Zwar ist der Tatrichter, wenn er sich dem Ergebnis der Beurteilung eines Sachverständigen ohne Angabe eigener Erwägungen anschließt, grundsätzlich verpflichtet, die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen im Urteil mitzuteilen, doch ist diese Pflicht durch ihren Zweck begrenzt, das Verständnis des Gutachtens und die Beurteilung seiner gedanklichen Schlüssigkeit im Revisionsrechtszug zu gewährleisten. Der Umfang der tatrichterlichen Darlegungspflicht richtet sich daher nach der jeweiligen Beweislage, nicht zuletzt nach der Bedeutung, die der Beweisfrage unter Berücksichtigung von Inhalt und Richtung der Verteidigung oder der Anklage für die Wahrheitsfindung zukommt (BGHSt 12, 312, 314 f.).
Eine Anwendung der Grundsätze führt zu dem Ergebnis, daß die Strafkammer ihrer Darlegungspflicht genügt hat. Die Feststellung der Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zum Zeitpunkt der Blutentnahme bedurfte keiner näheren Erörterung. Die Rückrechnung zur Ermittlung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit ist für das Revisionsgericht ohne weitere Ausführungen nachvollziehbar. In Anbetracht der zu Gunsten des Angeklagten zu unterstellenden maximalen Blutalkoholkonzentration von 2,83 ‰ liegt eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit so nahe, daß nicht ihre Bejahung, sondern ihre Verneinung näherer Begründung bedurft hätte. Die Beweislage ist daher im vorliegenden Falle so eindeutig, daß nähere Darlegungen der Grundlagen und Schlußfolgerungen des Gutachtens auch in Anbetracht des Gewichts der Frage erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten entbehrlich waren.
2. Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall Nr. I 2 auf Grund des Vorfalles vom 11. Februar 1980, bei dem der Angeklagte Sybille ███████ zunächst durch Reißen an den Haaren und schmerzhaftes Herunterdrücken des Kopfes zur Ausübung des Mundverkehrs zwang, anschließend den Geschlechtsverkehr und danach erneut den Mundverkehr mit ihr ausübte, wegen eines Verbrechens der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit einem Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
a) Die Staatsanwaltschaft rügt, die Feststellungen des Urteils im Fall Nr. I 2 seien unvollständig, die Beweiswürdigung lückenhaft und widersprüchlich. Auf diese Mängel sei es zurückzuführen, daß der Angeklagte nicht auch wegen Vergewaltigung von Frau ██ █████ verurteilt worden sei.
Die Rüge bleibt ohne Erfolg.
Das Landgericht hat festgestellt, Sybille █████ sei durch den vorangegangenen, gegen ihren Willen erfolgten Mundverkehr nicht derart erschreckt und verdüstigt gewesen, daß sie jede Gegenwehr für zwecklos gehalten und nur deshalb die Ausübung des Geschlechtsverkehrs durch den Angeklagten geduldet habe (UA S. 23). Aus der Tatsache, daß sie sich der Ausübung des Geschlechtsverkehrs gleichwohl nicht widersetzte, habe der Angeklagte geschlossen und auch schließen dürfen, daß der Verkehr im Einverständnis mit Frau ███████ erfolgte (UA S. 13). Auf der Grundlage dieser weder erkennbar unvollständigen noch widersprüchlichen Feststellungen kam eine Verurteilung wegen Vergewaltigung nicht in Betracht. Mit ihren Angriffen gegen den im Urteil dargestellten Sachverhalt wendet sich die Revision in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung.
b) Die Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung der Vorschrift des § 264 StPO mit der Begründung, daß das Urteil die Anklage, wie sie im Eröffnungsbeschluß zugelassen worden sei, nicht ausschöpfe.
Die Rüge ist unbegründet.
Nach § 264 StPO muß das Gericht die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt, unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten aburteilen und den Unrechtsgehalt der Tat, sofern keine rechtlichen Hindernisse im Wege stehen, voll ausschöpfen (BGHSt 25, 72, 75; BGH, Urteil vom 11. November 1980 – 1 StR 506/80).
Die Anklage (Bd. I Bl. 30 – 32 d.A.) und der Beschluß des Amtsgerichts Neuburg a.d. Donau vom 13. Mai 1981, durch den die Sache an das Landgericht Augsburg verwiesen wurde (Bd. II Bl. 264 f., 267 d.A.), legten dem Angeklagten jeweils zur Last, dadurch rechtlich zusammentreffende Verbrechen der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung begangen zu haben, daß er Frau ██████ zunächst zur Ausübung des Mundverkehrs, dann zum Geschlechtsverkehr und schließlich erneut zum Mundverkehr zwang.
Demgegenüber hat das Landgericht im Urteil festgestellt, der Angeklagte habe Frau ███████ zwar zu Beginn des Tatgeschehens den Mundverkehr abgenötigt, der anschließende Geschlechtsverkehr sei jedoch – möglicherweise – einverständlich ausgeübt worden. Während einer darauffolgenden etwa halbstündigen Unterhaltung im Pkw habe der Angeklagte den Kopf von Frau ███████, die sein Glied noch einige Male in den Mund nehmen mußte, zu seinem Penis hinuntergedrückt (UA S. 11 – 13). Auf Grund dieser Feststellungen hat das Landgericht den Angeklagten eines Verbrechens der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit einem Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig gesprochen (UA S. 28).
Diese Verfahrensweise begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Entgegen der von der Revision erhobenen Rüge schöpft das Urteil das Tatgeschehen auch bezüglich des nach dem Geschlechtsverkehr erfolgten zweiten Mundverkehrs aus.
Der Ansicht, das Landgericht habe den zweiten Mundverkehr nicht in seine rechtliche Beurteilung einbezogen, steht schon der Umstand entgegen, daß die Strafkammer diesen Teil des Tatablaufes in den Sachverhaltsfeststellungen ausdrücklich abgehandelt hat. Allerdings geht das Urteil in der rechtlichen Würdigung zu Fall Nr. I 2 (UA S. 28/29) nicht mehr auf den zweiten Mundverkehr ein. Dies ist jedoch nicht auf eine Lücke in der rechtlichen Würdigung, sondern ersichtlich darauf zurückzuführen, daß das Landgericht davon ausging, nicht nur der Geschlechtsverkehr, sondern auch der darauffolgende zweite Mundverkehr sei – möglicherweise – freiwillig erfolgt.
Einer näheren Begründung bedurfte diese Annahme nach Sachlage nicht. Der zweite Mundverkehr hat während einer etwa halbstündigen „Unterhaltung“ stattgefunden, zu der sich Frau ██████ nach den Feststellungen ohne Zwang bereitfand. Mit der freiwilligen Teilnahme an einer längeren Unterhaltung ist jedoch die Vorstellung mehrfacher gewaltsamer Nötigungen zum Mundverkehr während dieser Unterhaltung nicht vereinbar. Im übrigen liegt es nicht fern, daß sich Frau ██████ anläßlich der – möglicherweise einverständlichen – Ausübung des Geschlechtsverkehrs mit dem Angeklagten versöhnt, ihm die zunächst erfolgte Nötigung zum Mundverkehr verziehen und seinen während der Unterhaltung zum Ausdruck gebrachten Wunsch nach weiterem Mundverkehr nicht mehr abgelehnt hat. Jedenfalls hat Frau ███████, die sich nach den Feststellungen gegen den ersten Mundverkehr gewehrt hatte, dem zweiten Mundverkehr keinen Widerstand entgegengesetzt. Dementsprechend erscheint auch das Herunterdrücken des Kopfes von Frau ███████ zum Penis des Angeklagten nicht als Ausübung von Zwang, sondern als ein Drängen, dem Frau ███████ – möglicherweise freiwillig – nachgegeben hat. Dem steht nicht entgegen, daß Frau ██████ die Tat des Angeklagten alsbald zur Anzeige brachte. Denn in Übereinstimmung mit der Vermutung des Angeklagten ist die Anzeige mit der verständlichen Verärgerung von Frau ██████ über die beleidigenden Äußerungen des Angeklagten nach der Tat zu erklären (UA S. 24). Mißverständlich ist allerdings die Feststellung des Landgerichts, daß Frau ███ anläßlich der Unterhaltung das Glied des Angeklagten in den Mund nehmen „mußte“. Aus dem dargestellten Zusammenhang der Urteilsgründe ist jedoch mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, daß diese Formulierung nicht die Unterwerfung unter einen von dem Angeklagten ausgeübten Zwang, sondern lediglich ein – soweit feststellbar freiwilliges – Eingehen auf das drängende Verhalten des Angeklagten zum Ausdruck bringen sollte.
3. Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall Nr. I 4 wegen eines versuchten Verbrechens der sexuellen Nötigung, rechtlich zusammentreffend mit einem Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung in Tatmehrheit mit einem versuchten Vergehen der Nötigung, rechtlich zusammentreffend mit einem Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Diesem Erkenntnis liegt ein Vorfall vom 28. Juni 1980 zugrunde, bei dem der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts die Schülerin Maria Moser zunächst in einem Pkw durch Ziehen an den Haaren und gewaltsames Herunterdrücken des Kopfes zur Ausübung des Mundverkehrs zu nötigen versuchte, sie nach dem Aussteigen aus dem Fahrzeug auf ihre Weigerung, ihn mit sich nach Hause zu nehmen, zweimal mit der flachen Hand ins Gesicht schlug und ihr schließlich, als sie sich dagegen wehrte, von dem Angeklagten auf einen unbeleuchteten Parkplatz gezerrt zu werden, erneut einen Schlag ins Gesicht versetzte.
Die Revision rügt die rechtliche Würdigung des Landgerichts mit der Begründung, die beiden Schläge, die der Angeklagte der Schülerin nach dem Aussteigen aus dem Pkw versetzte, seien ohne zureichende Begründung der in Tateinheit mit der versuchten sexuellen Nötigung begangenen vorsätzlichen Körperverletzung zugerechnet worden. Auch habe das Landgericht den Vorfall in der Nähe des Parkplatzes nicht erschöpfend gewürdigt.
Die Beanstandungen sind unbegründet.
a) Das Landgericht hat den zu Beginn des Tatablaufes unternommenen Versuch des Angeklagten, Maria M█████ durch Ziehen an den Haaren zum Mundverkehr zu zwingen, zutreffend als Versuch der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung gewertet. Daß die Strafkammer in diese Würdigung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt tateinheitlicher Begehung auch die beiden Schläge ins Gesicht einbezogen hat, die der Angeklagte der Zeugin M█████ nach dem Aussteigen aus dem Pkw versetzte, begegnet keinen Bedenken.
Das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte habe Maria █████ in dem von dem Zeugen Neumeier geführten Pkw an den Haaren gepackt und ihren Kopf zu seinem Schoß hinuntergezogen, um sie zum Mundverkehr zu zwingen. Zwischenzeitlich sei das Fahrzeug an seinen Bestimmungsort gelangt. Der Angeklagte und Maria ██████, die von dem Angeklagten noch immer an den Haaren festgehalten wurde, seien aus dem Wagen gestiegen. Nun habe der Angeklagte die Schülerin, während er sie weiter an den Haaren gepackt hielt, aufgefordert, ihn mit sich nach Hause zu nehmen. Als sich die Zeugin weigerte, diesem Ansinnen zu entsprechen, habe ihr der Angeklagte zweimal mit der Hand ins Gesicht geschlagen. Darauf sei der Zeuge ███ mit seinem Wagen weggefahren. Nach einer kurzen Beruhigung habe der neben Maria M█████ hergehende Angeklagte versucht, sie in den unbeleuchteten Parkplatz zu ziehen. Als sich die Zeugin █████ dagegen wehrte, habe ihr der Angeklagte erneut mit der flachen Hand eine Ohrfeige versetzt (UA S. 17/18).
Diese Sachverhaltsschilderung steht mit der rechtlichen Würdigung des Landgerichts in Einklang.
Die Feststellungen lassen zwei, durch die zwischenzeitliche Beruhigung des Angeklagten voneinander getrennte Handlungsabschnitte unterscheiden, nämlich einerseits die Vorgänge im und am Pkw bis zu dessen Abfahrt, andererseits die Auseinandersetzung in der Nähe des Parkplatzes. Dabei standen der Versuch, Maria M█████ zum Mundverkehr zu zwingen, das Ziehen an den Haaren und die beiden ersten Schläge ins Gesicht in einem solchen unmittelbaren Zusammenhang, daß sich das gesamte Verhalten des Angeklagten in diesem Handlungsabschnitt bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches Tun im Sinne der natürlichen Handlungseinheit (BGHSt 4, 219; 26, 384) darstellt. Insbesondere verknüpfte die fortdauernde Gewaltanwendung gegenüber Maria █████ durch Ziehen und Festhalten an den Haaren, aber auch der enge räumliche und zeitliche Zusammenhang zwischen den Handlungen im Pkw bis zum Anhalten und dem Verhalten unmittelbar nach dem Aussteigen aus dem Fahrzeug sämtliche Tathandlungen des Angeklagten während des ersten Handlungsabschnitts zu einem einheitlichen, sexualbezogenen Tun.
Dem steht nicht entgegen, daß der Angeklagte nicht schon nach der Ablehnung des Mundverkehrs, sondern erst dann auf Maria ████ einschlug, als sich diese weigerte, ihn mit sich nach Hause zu nehmen. Denn die Einheitlichkeit seines strafbaren Verhaltens bleibt davon unberührt, ob der Angeklagte mit den Schlägen den Widerstand gegen den Mundverkehr brechen oder die Mitnahme erzwingen oder seiner Verärgerung über die Verweigerung des Mundverkehrs Luft machen wollte, wie es die von der Strafkammer im Rahmen der Beweiswürdigung mitgeteilte Äußerung des Angeklagten nahelegt, er habe der Zeugin, weil sie nicht zum Mundverkehr bereit gewesen sei, sowohl nach dem Aussteigen aus dem Pkw als auch am Parkplatz „eine geschmiert“ (UA S. 25).
b) Keine Bedenken bestehen schließlich gegen die rechtliche Würdigung des Tatgeschehens in der Nähe des Parkplatzes. Der mit einem Schlag ins Gesicht der Zeugin verbundene Versuch des Angeklagten, Maria M█████ auf den Parkplatz zu ziehen, wurde zutreffend als versuchtes Vergehen der Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung gewertet. Die von der Revision vertretene Ansicht, das Verhalten des Angeklagten sei wegen der von ihm weiterverfolgten sexuellen Ziele möglicherweise als erneuter Versuch der sexuellen Nötigung oder der Vergewaltigung zu betrachten, findet in den Feststellungen keine Stütze.
Der Angeklagte hatte sich, bevor er Maria █████ auf den Parkplatz zu ziehen versuchte, zunächst beruhigt und auch keine sexuellen Handlungen von der Zeugin mehr verlangt. Seine Äußerung, er habe sie geschlagen, weil sie ihm den Mundverkehr verweigert hatte, läßt die Möglichkeit offen, daß auch der am Parkplatz versetzte Schlag nicht der Überwindung des Widerstandes gegen die Ausübung des Mundverkehrs oder anderer sexueller Handlungen diente, sondern aus Zorn und Verärgerung über die erlittene Zurückweisung erfolgte. Unter diesen Umständen kam eine Verurteilung wegen einer auf sexuelle Betätigung gerichteten Nötigungshandlung nicht in Betracht.
Die aufgrund der Sachrüge vorgenommene umfassende Überprüfung des Urteils hat, auch im Hinblick auf die Bildung der Gesamtstrafen, keine Rechtsfehler erkennen lassen.
Soweit Beanstandungen der Revision nicht ausdrücklich erörtert wurden, sind sie offensichtlich unbegründet.
VRiBGH Pikart ist in den Ruhestand getreten und kann deshalb nicht unterschreiben.
Laufhütte
RiBGH Dr. Ulsamer
RiBGH Dr. Foth ist im Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.
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