Revision verworfen: Erpressungsthematik und minder schwerer Fall bei Sprengstoffexplosion
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 486/82
- Datum
- 05.10.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand der Erpressung (§ 253 StGB) setzt voraus, dass der Täter darauf abzielt, sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern; besteht beim Täter der irrige Glaube an das Bestehen eines Anspruchs, kann ein Tatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 StGB) den Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit ausschließen.
Das Revisionsgericht ist an die tatrechtlichen Feststellungen des Tatrichters gebunden und beschränkt seine Prüfung auf Rechtsfehler in den Urteilsgründen (Widersprüche, Lücken, Verstöße gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze).
Die Annahme eines minder schweren Falls (§ 311 Abs. 2 StGB) erfordert eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände einschließlich subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit.
Bei der Strafzumessung ist eine besondere Berücksichtigung tatbestandlicher Unrechtsgehalte zu vermeiden, wenn dadurch das Verbot der Doppelverwertung (§ 46 Abs. 3 StGB) verletzt würde.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 19. Februar 1982
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ██ (__ aus den Betriebsberater Dr. Ernst █████████████████, geboren am ██████████ in ██████, wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Oktober 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ ██████ als Verteidiger, Justizangestellter █████
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 19. Februar 1982 wird verworfen.
Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines gemeinschaftlich begangenen fortgesetzten Verbrechens des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit einem Vergehen der versuchten Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Die Staatsanwaltschaft hat zu Ungunsten des Angeklagten Sachrüge, Revision eingelegt. Sie beanstandet, dass das Landgericht den Angeklagten nicht wegen versuchter Erpressung verurteilt hat und dass ein minder schwerer Fall des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion angenommen worden ist.
Das Rechtsmittel der Anklagebehörde hat keinen Erfolg.
1. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht das Bestreben des Angeklagten, den Zeugen Paul K[REDACTED]-F[REDACTED] zur Zahlung von rund 2,2 Milliarden Lire zu veranlassen (UA S. 30), lediglich als versuchte Nötigung gewürdigt.
§ 253 StGB setzt voraus, dass der Täter handelt, um sich oder einen Dritten „zu Unrecht“ zu bereichern. Die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils ist ein normatives Tatbestandsmerkmal, auf das sich der – zumindest bedingte – Vorsatz des Erpressers erstrecken muss. Stellt sich der Täter für die angestrebte Bereicherung eine Anspruchsgrundlage vor, die in Wirklichkeit nicht besteht, so handelt er im Tatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 Satz 1 StGB; vgl. RGSt 44, 203; 55, 257, 260/261; BGHSt 4, 105, 106/107; 20, 136, 137/138; BGH VRS 14, 286, 287; 42, 110, 111; BGH, Beschl. vom 4. Oktober 1978 – 3 StR 352/78 – bei Holtz MDR 1979, 107; Urt. vom 20. Februar 1963 – 2 StR 22/63 – und Beschl. vom 25. Mai 1976 – 4 StR 192/76; Herdegen in BGH-Festschrift S. 200; Eser in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 253 Rdn. 19, 21, 22).
Das Landgericht hat nicht die Überzeugung zu gewinnen vermocht, der Angeklagte habe die Nötigungsmittel gegenüber K[REDACTED]-F[REDACTED] angewendet, um sich selbst oder andere „zu Unrecht“ zu bereichern. Rechtsfehlerhafte Erwägungen treten dabei nicht zu Tage.
Dem Urteil ist die Auffassung des Tatgerichts zu entnehmen, dass in gewissem Umfang Zahlungsansprüche gegen K[REDACTED]-[REDACTED] bestanden und dass der Angeklagte an das Bestehen dieser Forderung glaubte (UA S. 32, 36, 38, 44). Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der innere Tatbestand einer versuchten Erpressung nicht erfüllt.
Demgegenüber greifen die Einwendungen der Revision nicht durch.
Es ist Sache des Tatrichters, das Ergebnis der Beweisaufnahme festzustellen und zu würdigen. Das Revisionsgericht ist an diese Feststellungen und Schlussfolgerungen grundsätzlich gebunden. Ebensowenig wie der Tatrichter gehindert ist, an sich mögliche, wenn auch nicht zwingende Folgerungen aus bestimmten Tatsachen zu ziehen, ebensowenig kann ihm vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Überzeugung kommen muss. Auf die Sachrüge hin hat das Revisionsgericht nur zu prüfen, ob die Urteilsgründe rechtlich einwandfrei, das heißt frei von Widersprüchen, Lücken, Unklarheiten und Verstößen gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze sind (BGHSt 10, 208, 209/210; 21, 149, 151; 29, 18, 19/20).
Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe an den Bestand der von ihm geltend gemachten Forderung geglaubt, beruht auf einer umfassenden Würdigung der erhobenen Beweise, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt.
2. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht einen minder schweren Fall des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion gemäß § 311 Abs. 2 StGB angenommen hat.
Entscheidend ist, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahme-Strafrahmens geboten erscheint. Bei dieser Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände erforderlich, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Nur nach dem auf diese Weise gewonnenen Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles gerecht wird oder zu hart wäre (BGHSt 4, 8, 9/10; 26, 97, 98; BGH GA 1976, 303, 304).
Diesen Grundsätzen entspricht das angefochtene Urteil (UA S. 45/46).
Das Tatgericht misst im Rahmen einer detaillierten Gesamtbetrachtung den Beweggründen des Angeklagten und den geringfügig gebliebenen Auswirkungen der Tat (§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB) gegenüber dem erheblichen Handlungsunrecht, auf das die Revisionsführerin hinweist, ausschlaggebende Bedeutung bei. Ein Rechtsfehler liegt darin nicht, zumal einige der Gesichtspunkte, die von der Anklagebehörde und dem Generalbundesanwalt vorgebracht werden, das tatbestandliche Unrecht betreffen (vgl. Cramer in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 311 Rdn. 1 und 7) und ihre besondere Berücksichtigung zu Lasten des Angeklagten gegen das Verbot der Doppelverwertung (§ 46 Abs. 3 StGB) verstoßen würde.
3. Auch sonst hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der von der Anklagebehörde erhobenen Sachrüge keinen Rechtsfehler aufgedeckt.
4. Der Generalbundesanwalt hat die Revision nur insoweit vertreten, als sie sich gegen die Annahme eines minder schweren Falles des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion wendet.
Foth Herdegen
RiBGH Schimansky ist Granderath in Urlaub und deshalb verhindert, seine Unterschrift beizufügen.