Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben: Verurteilung wegen räuberischer Erpressung und Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 192/76
Datum
21.01.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Bochum ein. Der BGH hebt die Verurteilung wegen räuberischer Erpressung und den gesamten Strafausspruch auf, weil offenbleibt, ob der Angeklagte in einem Tatbestandsirrtum geglaubt hatte, einen Anspruch auf das Geld zu besitzen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; im Übrigen wird die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Glaubt der Täter irrtümlich, er habe einen rechtlichen Anspruch auf die behauptete Bereicherung, befindet er sich in einem Tatbestandsirrtum mit der Folge, dass die erforderliche Vorsatzseite für räuberische Erpressung fehlen kann.

2

Eine Verurteilung wegen räuberischer Erpressung setzt voraus, dass der Täter bewusst und gewollt die Rechtswidrigkeit seiner Bereicherung bejaht; bloßer Besitzwille bei Ansicht eines Anspruchs schließt den Tatbestand aus.

3

Bei offener oder unaufgeklärter Tatsituation hinsichtlich des inneren Tatvorsatzes ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Kann die Absicht, sich unrechtmäßig zu bereichern, nicht festgestellt werden, ist zu prüfen, ob ein minder schweres Delikt (z. B. Nötigung nach § 240 Abs. 2 StGB) vorliegt, und entsprechend neu zu entscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 21. Januar 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ██ aus ███, geboren den Kaufmann Kadir am 1932 in ██ ██████████ wegen räuberischer Erpressung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Mai 1976 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 21. Januar 1976 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, b) im gesamten Strafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

4. Der Schuldspruch wegen räuberischer Erpressung kann nicht bestehen bleiben.

Glaubt der der Erpressung (auch der räuberischen Erpressung) beschuldigte Täter auf die Bereicherung einen Anspruch zu haben, so befindet er sich im Tatbestandsirrtum (BGHSt 4, 105; 17, 87).

Der Angeklagte war sich darüber im Klaren, dass es sich bei den 700 DM, die er sich von Frau █████ geben ließ, nicht um Geld „aus seiner Brieftasche“ handelte, sondern um ihr eigenes Geld (UA S. 8).

Den Urteilsfeststellungen zufolge behauptete aber der Angeklagte in der Wohnung der Frau █████, sie habe ihm seine Brieftasche mit etwa 1.300 DM entwendet. Obwohl sie „immer wieder“ ihre Unschuld beteuerte, blieb er bis zum Verlassen der Wohnung bei dieser Behauptung. Er verlangte von ihr, sie solle ihm „sein Geld“ wiedergeben.

Es wurde zwar auch davon gesprochen, dass der Bruder der Frau █████ in der Wohnung anwesend sei; möglicherweise – die Strafkammer hat dazu nur die Einlassung des Angeklagten wiedergegeben (UA S. 4), nicht aber ihre eigene Überzeugung zum Ausdruck gebracht – auch davon, dass der Bruder die Brieftasche mit Geld weggenommen habe oder haben könne. Jedenfalls war zuletzt von dem Bruder nicht mehr die Rede (UA S. 6). Abschließend hat die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung (UA S. 9) erwähnt, der Angeklagte sei bei der Tat „möglicherweise“ davon ausgegangen, dass der Bruder ihm das Geld gestohlen habe. Die Strafkammer hat also die Möglichkeit offen gelassen, dass der Angeklagte doch der Überzeugung war, Frau █████ habe ihm die Brieftasche mit dem Geld weggenommen. Dafür konnte sprechen, dass er bis zuletzt, als „von dem Bruder nicht mehr die Rede“ war, seine Bezichtigung gegenüber Frau █████ wiederholte.

War aber der Angeklagte davon überzeugt, dass Frau █████ ihm sein Geld (etwa 1.300 DM) gestohlen habe, so kann er, zumal als mit den deutschen Landessitten und dem deutschen Recht nicht näher vertrauter Ausländer, auch geglaubt haben, er dürfe der „Diebin“ nicht nur das Diebesgut (die Brieftasche mit den darin befindlichen Geldscheinen) unmittelbar abnehmen, sondern sich wegen seiner Schadensersatzforderung aus ihrem, der vermeintlichen Täterin, eigenem Geld eigenmächtig befriedigen.

Von der endgültigen Klärung dieser bisher offengelassenen Fragen hängt es ab, ob der Angeklagte wegen räuberischer Erpressung verurteilt werden kann.

Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen räuberischer Erpressung erfasst auch die damit in Tateinheit stehende Verurteilung wegen Körperverletzung.

Sollte dem Angeklagten die Absicht, sich zu Unrecht zu bereichern, nicht nachgewiesen werden können, so wird zu prüfen sein, ob er wegen Nötigung (§ 240 Abs. 2 StGB) zu verurteilen ist.

2. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr ist den Urteilsfeststellungen zufolge frei von Rechtsirrtum. Nur der Strafausspruch wegen dieser Tat muss aufgehoben werden, weil er von der Verurteilung auch wegen räuberischer Erpressung beeinflusst sein kann.

SpiegelMayrZipfel
BortzlerKnoblich

Zitiert von (3)