Revision: Abgrenzung Raub/Diebstahl bei nachträglichem Zueignungsentschluss
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 181/82
- Datum
- 27.05.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verwirklichung des § 249 StGB muss die Anwendung von Gewalt oder die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben nach der Vorstellung des Täters ursächlich mit dem Willen zur rechtswidrigen Wegnahme verknüpft sein.
Erst bei einer finalen Verknüpfung von Nötigungsmittel und Wegnahme liegt Raub vor; steht die Gewalthandlung nur noch als begleitende Wirkung oder vergangene Einschüchterung, kommt § 249 StGB nicht in Betracht.
Fasst der Täter den Wegnahmeentschluss erst, nachdem die aus anderen Gründen eingesetzte Gewalt nicht mehr andauert, ist zu prüfen, ob diese frühere Gewalt dem späteren Zueignungsentschluss zugerechnet werden kann oder lediglich Nötigung in Tateinheit mit Diebstahl vorliegt.
Ein irrig geglaubter Anspruch des Täters auf Übereignung (Tatbestandsirrtum über das Recht zur Entnahme) schließt den Vorsatz der rechtswidrigen Zueignung aus und kann den Tatbestand des Raubes entfallen lassen; insoweit bedarf es einer konkreten Feststellung des Wissens und Wollens des Täters.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 4. Dezember 1981
Rubrum
IM NAMEN DES ██████ URTEIL
4 StR 181/82
in der Strafsache gegen den Industriekaufmann Theo-Josef ███ ██ aus █ (dort geboren █████████ 1949), wegen Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Mai 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Rus, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter, Staatsanwalt (█) in der Verhandlung, Bundesanwältin ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 4. Dezember 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge bedarf keiner Erörterung, da die Revision mit der Sachrüge durchdringt.
I.
1. Der als Taxifahrer tätige Angeklagte hatte in der Tatnacht den angetrunkenen Fahrgast K. von ████ nach ██████ gefahren. Am Zielort weigerte sich K. grundlos, den bei Fahrtantritt vereinbarten Fahrpreis von 40,-- DM zu bezahlen. Als der Angeklagte Anstalten machte, mit ████████████ zur nächstgelegenen Polizeiwache zu fahren, erklärte sich dieser zum Schein bereit, den Fahrpreis nun doch zu entrichten. Der Angeklagte hielt das Fahrzeug daraufhin an. K. sprang aus dem Wagen und versuchte zu entkommen. Der Angeklagte verfolgte ihn und wollte sich das Fahrgeld „auf eine Faust, notfalls mit Gewalt“ verschaffen (UA 4), holte K. ein, packte ihn und schlug und trat ihn mehrfach, bis dieser zu Boden ging. Dabei war ihm gleichgültig, ob K. nach entsprechenden Schlägen und Tritten das Geld „freiwillig“ herausgab oder ob er es sich selbst nehmen musste. „So kam es ihm gerade recht, dass seine Schläge und Tritte bewirkten, dass dem Zeugen K. die Geldbörse aus der Tasche fiel“ (UA 9). Der Angeklagte hob die Geldbörse auf, bemerkte, dass sich „mehrere 100-, 50-, 20- und 10-DM-Scheine“ in ihr befanden und fasste nunmehr den Entschluss, sich nicht mit den 40,-- DM zu begnügen, sondern sich den gesamten Börseninhalt von 870,-- DM anzueignen (UA 5, 9). „Während der noch immer am Boden befindliche Zeuge ████ versuchte, sich ‚auf allen Vieren‘ davonzuschleichen, steckte der Angeklagte, der dies bemerkt hatte, das gesamte Papiergeld in seine Gesäßtasche“ und warf die Geldbörse K. hinterher (UA 5).
2. Das Landgericht ist der Auffassung, es sei unerheblich, dass es dem Angeklagten, der gegenüber K. Gewalt zum Zwecke der Wegnahme eingesetzt habe, zunächst nur um seinen Fahrpreis in Höhe von 40,-- DM gegangen sei. Als der Angeklagte die „Chance“ gesehen und den Entschluss gefasst habe, 870,-- DM zu erbeuten, „dauerte die zuvor – ebenfalls mit Raubvorsatz – angewendete Gewalt noch an“ (UA 10). Weiter meint das Landgericht: „auch dann, wenn der Angeklagte zunächst irrtümlich davon ausgegangen sein sollte, dass die Zueignung des Fahrpreises in Höhe von 40,-- DM rechtmäßig wäre – nach Auffassung der Kammer allenfalls ein für den Angeklagten vermeidbarer Verbotsirrtum –, wusste er jedenfalls, dass die Aneignung des Mehrbetrages keinesfalls rechtmäßig sein konnte“ (UA 11).
II.
Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht die für die Anwendung des § 249 StGB maßgebenden Rechtsgrundsätze verkannt hat. Das Urteil kann daher keinen Bestand haben.
Rechtlich bedenklich ist zunächst die vom Landgericht gebrauchte Formulierung, es sei „unerheblich“, dass es dem Angeklagten zunächst „nur um seinen Fahrpreis in Höhe von 40,-- DM“ gegangen sei. Zwar ist eine Tat im ganzen als Raub und nicht als Raub in Tateinheit mit Diebstahl zu beurteilen, wenn der Täter mehr als ursprünglich beabsichtigt wegnimmt (BGHSt 22, 350). Für den Tatbestand des § 249 StGB ist es nämlich – ebenso wie bei § 242 StGB – unwesentlich, ob sich der Vorsatz im Rahmen einer einheitlichen Tat hinsichtlich des Raubgegenstandes verengt, erweitert oder sonst ändert (BGHSt 22, 350, 351 m.w.Nachw.). So liegt der Fall hier aber nicht. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen und die auf UA 11 gebrauchte Wendung, „auch dann, wenn der Angeklagte zunächst irrtümlich davon ausgegangen sein sollte, dass die Zueignung des Fahrpreises rechtmäßig wäre“, legen es vielmehr nahe, dass der Angeklagte, der einen fälligen Zahlungsanspruch in Höhe von 40,-- DM gegen ███ hatte, auch glaubte, hieraus einen Übereignungsanspruch auf einen Geldbetrag von 40,-- DM gegen seinen Schuldner herleiten zu können. Ein solcher Irrtum wäre entgegen der Auffassung des Landgerichts nach gefestigter Rechtsprechung (BGHSt 17, 87, 90, 91; BGH GA 1962, 144; 1966, 211, 212; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. Mai 1976 – 4 StR 192/76) und herrschender Meinung im Schrifttum (vgl. Eser in Schönke/Schröder, 21. Aufl., Rdn. 62 zu § 242 StGB und Rdn. 9 zu § 249 StGB m.w.Nachw.) ein den Vorsatz der rechtswidrigen Zueignung ausschließender Tatbestandsirrtum. Der Angeklagte hatte dann nicht etwa einen bereits zu Beginn der Gewaltanwendung gefassten Entschluss lediglich im Verlaufe des Geschehens erweitert, sondern er hatte den Entschluss, Geld des Opfers mit rechtswidriger Zueignungsabsicht wegzunehmen, erstmals gegen Ende der Auseinandersetzung gefasst. Bei einer derartigen Fallgestaltung bedarf es näherer Erörterung, ob dem Täter die zuvor aus anderen Gründen als zum Zwecke der rechtswidrigen Zueignung eingesetzten Nötigungsmittel in der Weise zugerechnet werden können, dass er wegen Raubes (§ 249 StGB) und nicht lediglich wegen Nötigung (§ 240 StGB) in Tateinheit mit Diebstahl (§ 242 StGB) zu verurteilen ist.
§ 249 StGB setzt voraus, dass der Täter zum Zwecke der Wegnahme Gewalt gegen eine Person anwendet oder mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht (RGSt 67, 183, 186; BGHSt 4, 210, 211; 20, 32, 33; BGH NJW 1969, 919; BGH, Beschluss vom 1. Dezember 1981 – 4 StR 604/81). Der Einsatz des Nötigungsmittels muss nach der Vorstellung des Täters mit der vom Willen zur rechtswidrigen Zueignung getragenen Wegnahme ursächlich verknüpft sein (Baldus in LK, 9. Aufl., Rdn. 8, 9 zu § 249 StGB). Ist die Nötigung hingegen lediglich „Begleiterscheinung“ der Wegnahme (vgl. Eser, NJW 1965, 377, 378), erfolgt die Wegnahme „gelegentlich“ der Nötigungshandlung oder folgt sie der Nötigung nur zeitlich nach (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1979 – 4 StR 652/79), ohne dass eine finale Verknüpfung (vgl. Lackner, 14. Aufl., Anm. 2 c zu § 249 StGB) bestünde, kommt ein Schuldspruch wegen Raubes nicht in Betracht (vgl. a. Eser in Schönke/Schröder, 21. Aufl., Rdn. 6 zu § 249 StGB; Dreher/Tröndle, 40. Aufl., Rdn. 6 zu § 249 StGB; Schünemann JA 1980, 349, 352 f).
Fasst der Täter den Wegnahmeentschluss also erst zu einem Zeitpunkt, in dem die aus anderen Gründen verübte Gewaltanwendung selbst nicht mehr andauert, sondern nur noch in der Weise fortwirkt, dass sich das Opfer im Zustand der allgemeinen Einschüchterung (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1968, 17 ff) oder aber der Bewusstlosigkeit (BGH DRiZ 1972, 30) befindet, scheidet die Anwendung des § 249 StGB aus. Anders kann es nur sein, wenn die zuvor verübte Gewalt als aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung weiterwirkt. Ist hier wie auch bei anderen Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben das Opfer zum Zeitpunkt, in dem der Täter den Wegnahmeentschluss fasst, noch derart eingeschüchtert, dass es sich der Wegnahmehandlung nicht zu widersetzen wagt, kommt eine Verurteilung wegen Raubes in Betracht, wenn der Täter diese Situation erkennt und bewusst zum Zwecke der Wegnahme ausnutzt (BGH, Urteil vom 25. März 1975 – 1 StR 63/75 und vom 9. November 1976 – 1 StR 393/76, S. 8 f; vgl. a. Eser NJW 1965, 377; Eser in Schönke/Schröder, 21. Aufl., Rdn. 6 zu § 249 StGB; Baldus in LK, 9. Aufl., Rdn. 10 zu § 249 StGB).
Vorliegend hat das Landgericht zwar ausgeführt, die Gewalt habe noch angedauert, als der Angeklagte sich zur Wegnahme der 870,-- DM entschlossen hatte (UA 10). Von den Feststellungen wird diese Annahme jedoch nicht getragen. Denn zu diesem Zeitpunkt schlich sich K. bereits „auf allen Vieren“ davon (UA 5). Er wurde vom Angeklagten weder geschlagen noch getreten oder mit weiteren Misshandlungen bedroht, als dieser die Geldbörse aufhob, öffnete und sich jetzt zur Wegnahme des gesamten Geldbetrages entschloss. Auch zur subjektiven Tatseite fehlen insoweit die notwendigen Feststellungen. Das Urteil kann deshalb keinen Bestand haben.
| Ruß | Salger | Engelhardt | |||
| Hürxthal | Goydke |
Zitiert (4)
- BGH · 4 StR 652/79 · 20.12.1979Revision: Abgrenzung Raub vs. Tateinheit von Diebstahl und Körperverletzung
- BGH · 4 StR 192/76 · 21.01.1976Revision aufgehoben: Verurteilung wegen räuberischer Erpressung und Strafausspruch aufgehoben
- BGH · 1 StR 393/76 · 09.11.1976Revision verworfen: Verlesung von Zeugenniederschriften und räuberische Erpressung bei Sexualdelikt
- BGH · 4 StR 604/81 · 01.12.1981Teilaufhebung: Zuhälterei, versuchter Raub und Förderung der Prostitution aufgehoben