Revision: Abgrenzung Raub vs. Tateinheit von Diebstahl und Körperverletzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 652/79
- Datum
- 20.12.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Zweifeln, ob Gewalt als Mittel zur Wegnahme eingesetzt wurde, ist zugunsten des Angeklagten nur die Zurechnung der Gewalt als Wegnahmemittel zu verneinen, nicht aber zwingend die rechtliche Einheit der Tathandlung.
Bildet das Tatgeschehen eine natürliche Handlungseinheit, können Gewaltanwendung und Wegnahme als einheitliche Tat zu würdigen sein.
Die Abgrenzung zwischen Raub und der Tateinheit von Diebstahl und Körperverletzung richtet sich danach, ob die Gewalt als Mittel der Wegnahme zu bewerten ist; bloße Unsicherheiten über die Entstehungsreihenfolge rechtfertigen nicht ohne Weiteres die Annahme von Tatmehrheit.
Hat das Landgericht den Schuldspruch fehlerhaft gewürdigt, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache, soweit erforderlich, zur neuen Hauptverhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 22. August 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 652/79 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Maurer Heinz Adolf ██ aus MC, geboren am ███ ██ 1938 in StC, wegen Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Dezember 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 22. August 1979
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist,
2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls zu einem Jahr und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachrüge.
Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte den Landarbeiter Winrich ███ zu Boden geschlagen und ihm danach das Portemonnaie und andere Gegenstände weggenommen. Das Landgericht hat „nicht mit der erforderlichen Sicherheit“ feststellen können, dass er „die Gewalt gegen den Zeugen angewendet hat, um die Wegnahme der vorgenannten Gegenstände zu ermöglichen“. Es geht deshalb zugunsten des Angeklagten davon aus, dass dieser „den Diebstahlsentschluss erst fasste, nachdem er den Zeugen zuvor niedergeschlagen hatte“, und somit nicht den Tatbestand des Raubes, sondern die Tatbestände der Körperverletzung und des Diebstahls verwirklicht hat. Zu Unrecht meint das Landgericht jedoch, dass diese beiden Straftatbestände zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stünden.
Nach dem Grundsatz, dass im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden ist, hat vielmehr lediglich die Gewaltanwendung als Mittel der Wegnahme außer Betracht zu bleiben; die Beurteilung des gesamten Tatgeschehens als eine einzige Tat im Rechtssinne, von welcher bei der Annahme eines Raubes auszugehen wäre, bleibt davon jedoch unberührt. Im Übrigen stellt sich das Tatgeschehen auch als natürliche Handlungseinheit dar. Der Angeklagte ist deshalb wegen Diebstahls in Tateinheit mit Körperverletzung zu verurteilen.
Der Schuldspruch muss dementsprechend geändert, der Strafausspruch aufgehoben werden, auch wenn gegen die in Anbetracht der Vorstrafe des Angeklagten durchaus milde Strafzumessung keine rechtlichen Bedenken bestehen.
| Hiirxthal | Salger | Knoblich | |||
| Spiegel | RuB |
Zitiert von (3)
- BGH · 3 StR 110/83 · 25.04.1983Änderung des Schuldspruchs: Diebstahl in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung statt Raub
- BGH · 4 StR 181/82 · 27.05.1982Revision: Abgrenzung Raub/Diebstahl bei nachträglichem Zueignungsentschluss
- BGH · 4 StR 658/81 · 14.01.1982Revision: Betrug aufgehoben, Änderung zu Diebstahl und Fahren ohne Fahrerlaubnis