Treffer
BGH Beschluss

Revision: Abgrenzung Raub vs. Tateinheit von Diebstahl und Körperverletzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 652/79
Datum
20.12.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil des Landgerichts, das ihn wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Diebstahls verurteilt hatte. Das Landgericht hatte Tatmehrheit angenommen, weil es unsicher war, ob die Gewalt als Mittel der Wegnahme diente. Der BGH hält dies für falsch: Die Gewaltanwendung kann allenfalls als Mittel außer Betracht bleiben, die Tathandlungen bilden jedoch eine natürliche Einheit. Daher wird der Schuldspruch zu Diebstahl in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung geändert und der Strafausspruch aufgehoben; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Zweifeln, ob Gewalt als Mittel zur Wegnahme eingesetzt wurde, ist zugunsten des Angeklagten nur die Zurechnung der Gewalt als Wegnahmemittel zu verneinen, nicht aber zwingend die rechtliche Einheit der Tathandlung.

2

Bildet das Tatgeschehen eine natürliche Handlungseinheit, können Gewaltanwendung und Wegnahme als einheitliche Tat zu würdigen sein.

3

Die Abgrenzung zwischen Raub und der Tateinheit von Diebstahl und Körperverletzung richtet sich danach, ob die Gewalt als Mittel der Wegnahme zu bewerten ist; bloße Unsicherheiten über die Entstehungsreihenfolge rechtfertigen nicht ohne Weiteres die Annahme von Tatmehrheit.

4

Hat das Landgericht den Schuldspruch fehlerhaft gewürdigt, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache, soweit erforderlich, zur neuen Hauptverhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 22. August 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 652/79 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Maurer Heinz Adolf ██ aus MC, geboren am ███ ██ 1938 in StC, wegen Raubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Dezember 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 22. August 1979

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist,

2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls zu einem Jahr und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachrüge.

Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte den Landarbeiter Winrich ███ zu Boden geschlagen und ihm danach das Portemonnaie und andere Gegenstände weggenommen. Das Landgericht hat „nicht mit der erforderlichen Sicherheit“ feststellen können, dass er „die Gewalt gegen den Zeugen angewendet hat, um die Wegnahme der vorgenannten Gegenstände zu ermöglichen“. Es geht deshalb zugunsten des Angeklagten davon aus, dass dieser „den Diebstahlsentschluss erst fasste, nachdem er den Zeugen zuvor niedergeschlagen hatte“, und somit nicht den Tatbestand des Raubes, sondern die Tatbestände der Körperverletzung und des Diebstahls verwirklicht hat. Zu Unrecht meint das Landgericht jedoch, dass diese beiden Straftatbestände zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stünden.

Nach dem Grundsatz, dass im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden ist, hat vielmehr lediglich die Gewaltanwendung als Mittel der Wegnahme außer Betracht zu bleiben; die Beurteilung des gesamten Tatgeschehens als eine einzige Tat im Rechtssinne, von welcher bei der Annahme eines Raubes auszugehen wäre, bleibt davon jedoch unberührt. Im Übrigen stellt sich das Tatgeschehen auch als natürliche Handlungseinheit dar. Der Angeklagte ist deshalb wegen Diebstahls in Tateinheit mit Körperverletzung zu verurteilen.

Der Schuldspruch muss dementsprechend geändert, der Strafausspruch aufgehoben werden, auch wenn gegen die in Anbetracht der Vorstrafe des Angeklagten durchaus milde Strafzumessung keine rechtlichen Bedenken bestehen.

HiirxthalSalgerKnoblich
SpiegelRuB

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