Treffer
BGH Beschluss

Änderung des Schuldspruchs: Diebstahl in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung statt Raub

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 110/83
Datum
25.04.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil wegen Raubes; die Revision hatte insoweit Erfolg. Zentral war, ob die Gewaltanwendung ursächlich mit dem Zueignungswillen verbunden war, damit Raub vorliegt. Fehlt diese Feststellung, ist die Tat als Diebstahl in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu werten. Daher wurde der Schuldspruch geändert und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beim Raub muss die Gewaltanwendung nach der Vorstellung des Täters mit dem von ihm gewollten rechtswidrigen Zueignungswillen ursächlich verknüpft sein.

2

Fehlt die hinreichende Feststellung, dass die Gewalteinwirkung Mittel der Wegnahme war, ist die Tat nicht als Raub, sondern gegebenenfalls als Diebstahl in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu würdigen.

3

Bei Zweifeln an der kausalen Verbindung zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme gilt zugunsten des Beschuldigten der Grundsatz in dubio pro reo; nur die Gewaltanwendung als Mittel der Wegnahme bleibt dann außer Betracht.

4

Ändert das Revisionsgericht den Schuldspruch, sind die hiervon betroffenen Einzelfreiheitsstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 9. Dezember 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 110/83 in der Strafsache gegen van ████ Wilhelm Karl Heinz geboren am ████████████ in ████ wegen Raubes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu 2. auf dessen Antrag, am 25. April 1983 nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 9. Dezember 1982 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Raubes und wegen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist, b) im Ausspruch der Einzelfreiheitsstrafen wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Diebstahls sowie der Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes, wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Nach den Urteilsfeststellungen schlug der Angeklagte den Zeugen █████████ zu Boden und nahm dann etwa 40 bis 60 DM aus der Geldbörse des Zeugen und die Armbanduhr von dessen Handgelenk, um diese Gegenstände für sich zu behalten.

Nicht mit der erforderlichen Sicherheit hat das Landgericht feststellen können, ob der Angeklagte bereits die Absicht hatte, dem Zeugen Geld und Uhr wegzunehmen, als er ihn niederschlug. Weil beim Raub der Einsatz des Nötigungsmittels nach der Vorstellung des Täters mit der vom Willen rechtswidriger Zueignung getragenen Wegnahme ursächlich verküpft sein muss (vgl. BGH NStZ 1982, 380), hat das Landgericht die Tat zum Nachteil des Zeugen ████████ mit Recht nicht als Raub, sondern als vorsätzliche Körperverletzung und Diebstahl gewertet. Zu Unrecht meint es allerdings, dass diese beiden Tatbestände wegen der „gesonderten Tatentschlüsse“ zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stünden. Vielmehr ist der Angeklagte wegen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu verurteilen. Denn nach dem Grundsatz, dass im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden ist, hat lediglich die Gewaltanwendung als Mittel der Wegnahme außer Betracht zu bleiben.

Die Beurteilung des gesamten Tatgeschehens als eine einzige Straftat im Rechtssinne, von welcher bei der Annahme eines Raubes auszugehen wäre, bleibt davon unberührt, da auch insoweit derselbe Grundsatz eingreift (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1979 – 4 StR 652/79).

Deshalb muss der Schuldspruch geändert werden. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der beiden insoweit festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen (hinsichtlich des Verschlechterungsverbots: vgl. BGH bei Holtz MDR 1980, 988) und der Gesamtfreiheitsstrafe.

LaufhütteDr. KrauthKutzer
SchmidtZschockelt
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