Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen sexueller Nötigung (§178 StGB) – fehlende finale Gewaltverknüpfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 72/84
- Datum
- 15.03.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Strafbarkeit nach §178 Abs.1 StGB muss das Nötigungsmittel final zur Erzwingung der sexuellen Handlung eingesetzt werden; eine zuvor anders motivierte Gewaltausübung reicht ohne andauernde Zwangsausübung oder finalen Zusammenhang nicht aus.
Eine Drohung im Sinne des §178 Abs.1 StGB kann auch durch schlüssiges Verhalten bestehen; in bereits zugefügter Gewalt kann eine konkludente Drohung liegen, wenn der Täter bewusst die Fortsetzung oder Wiederholung der Gewalt als Mittel zur Erzwingung einsetzt.
Die Verurteilung ist aufzuheben, wenn die Feststellungen nicht darlegen, dass der Täter die Drohung oder Gewalt bewusst und zielgerichtet zur Erwirkung der sexuellen Handlung eingesetzt hat; die Sache ist insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Ein zeitlicher Abstand zwischen vorausgegangener Gewaltanwendung und der erzwungenen sexuellen Handlung kann gegen das Vorliegen einer finalen Gewaltverknüpfung sprechen und ist bei der Tatbestandsprüfung zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Ravensburg, 10. Oktober 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 72/84 in der Strafsache gegen Heinz D. aus ███, geboren am ███ 1939 in ███, zur Zeit in Haft, wegen Zuhälterei u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. März 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 10. Oktober 1983 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
1. soweit der Angeklagte wegen sexueller Nötigung zum Nachteil von Gabriele ███ verurteilt worden ist (Fall II 2 der Urteilsgründe), 2. im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen sexueller Nötigung, wegen eines weiteren Vergehens der Zuhälterei, wegen vorsätzlich begangener Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und wegen drei vorsätzlich begangener, rechtlich zusammentreffender Vergehen gegen das Waffengesetz zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags zur Frage seiner Schuldfähigkeit beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde teilweise Erfolg.
I.
Die Verurteilung wegen sexueller Nötigung zum Nachteil von Gabriele ███ (Fall II 2 der Urteilsgründe) begegnet durchgreifenden Bedenken.
1. Die getroffenen Feststellungen tragen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe die Zeugin M. C. S. „mit Gewalt“ genötigt, an ihm sexuelle Handlungen vorzunehmen (UA S. 36), nicht. Der Angeklagte hatte „aus irgendeinem nicht mehr feststellbaren Grund“ mit einem Aschenbecher, einer Kaffeetasse und einer Kaffeekanne sowie einem Wandteller nach der Zeugin geworfen, er schlug sie dann mit der Hand und mit den Fäusten etwa zehn Minuten lang zusammen; anschließend tobte er in der Wohnung herum; zwischen dem Ende der Misshandlungen und den vom Angeklagten verlangten sexuellen Handlungen lag ein zeitlicher Raum von etwa einer Stunde (UA S. 16, 36).
Hiernach diente die Gewaltanwendung durch den Angeklagten nicht dem Ziel, die Zeugin zur Vornahme sexueller Handlungen zu bewegen. Denn erst nach Anwendung der Gewalt sagte er ihr – offenbar auf Grund eines neuen Entschlusses – zu: „So und jetzt bedienst Du mich wie einen Deiner Freier“ sowie: „So jetzt gehen wir ins Bett“ (UA S. 16).
Da das Nötigungsmittel der Täter im Falle des § 178 Abs. 1 StGB zum Zwecke der sexuellen Nötigung einsetzen muss, genügt es nicht, wenn er eine mit anderer Zielrichtung oder ohne ein bestimmtes Motiv durch Nötigung geschaffene, psychisch fortwirkende Zwangslage zur Tatbegehung ausnutzt, ohne dass eine andauernde Zwangsausübung vorliegt (vgl. BGH, Urteile vom 9. November 1976 – 1 StR 393/76 – und vom 27. Mai 1982 – 4 StR 181/82 – bei Holtz MDR 1982, 810/811 sowie Herdegen in LK 10. Aufl. § 249 Rdn. 16). Eine finale Verknüpfung zwischen der vorangegangenen Gewaltanwendung und dem sexuell motivierten Ansinnen an die Zeugin bestand indessen nicht.
2. Nahe liegt allerdings, dass der Angeklagte die Zeugin ███ „durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben“ nötigte, ihn durch Mundverkehr zu befriedigen. „Drohen“ kann der Täter nicht nur mit unmissverständlichen Worten oder Gesten, sondern auch durch schlüssige Handlungen (BGHSt 7, 252, 253). Insbesondere kann in bereits zugefügter Gewalt die konkludente Drohung liegen, der körperlich wirkende Zwang werde fortgesetzt oder erneut angewendet, falls das (weitere) Vorhaben oder Verlangen des Täters auf Widerstand stoßen sollte (vgl. Herdegen aaO und Rdn. 10 sowie Geilen JZ 1970, 521, 525 und Jura 1979, 109/110). Dafür, dass die Zeugin das Gesamtverhalten des Angeklagten in diesem Sinne auffasste, also für eine entsprechende Einschüchterung des Opfers, spricht, dass sie nur „unter dem Eindruck der zuvor bezogenen Schläge und aus Angst, erneut geschlagen zu werden“, die sexuellen Handlungen an dem Angeklagten vornahm (UA S. 16/17, 29). Die Feststellungen des Landgerichts, das die Frage einer Drohung im Sinne des § 178 Abs. 1 StGB unerörtert lässt, ergeben jedoch nicht, dass der Angeklagte sich des Umstands bewusst war, er bedrohe das Opfer mit weiteren Misshandlungen von einiger Erheblichkeit (vgl. BGH, Beschl. vom 28. August 1974 – 3 StR 196/74 – bei Dallinger MDR 1975, 22 sowie Urt. vom 29. Oktober 1974 – 1 StR 525/74 – bei Dallinger MDR 1975, 196), und dass er diese (latente) Drohung als Mittel zur Erzwingung sexueller Handlungen einsetzte (vgl. BGHSt 17, 1, 3 ff.). Ob der Angeklagte unter dem Gesichtspunkt einer Drohung vorsätzlich handelte, wird die neu entscheidende Strafkammer zu prüfen haben.
II.
Im Übrigen ist die Revision, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 16. Februar 1984 dargelegt hat, offensichtlich unbegründet.
Die Aufhebung der Verurteilung wegen sexueller Nötigung hat die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge.
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