Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung: Fehlende Absicht zur rechtswidrigen Bereicherung bei räuberischer Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 29/83
Datum
25.05.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten waren wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung verurteilt; in der Revision rügen sie Sachfehler. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil das Landgericht nicht ausreichend festgestellt hat, ob die Angeklagten in der (irrigen) Vorstellung handelten, eine Anspruchsforderung durchzusetzen. Fehlt die Feststellung zur Bereicherungsabsicht, liegt ein Tatbestandsirrtum vor, der die Verurteilung trägt nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der (schweren) räuberischen Erpressung (§§ 253, 255, 249, 250 StGB) setzt voraus, dass der Täter mit zumindest bedingtem Vorsatz die Absicht verfolgt, sich oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern.

2

Glaubt der Täter irrtümlich, einen Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung zu haben, liegt ein Tatbestandsirrtum vor, der die für die räuberische Erpressung erforderliche Absicht zur rechtswidrigen Bereicherung ausschließt.

3

Legt der Angeklagte dar, er habe in der Vorstellung einer bestehenden Forderung gehandelt, muss das Tatgericht hierzu konkrete tatrichterliche Feststellungen treffen; unterbleibt eine solche Erörterung, ist der Schuldspruch wegen unzureichender Sachverhaltsaufklärung nicht tragfähig.

4

Bei Zweifeln über Zweck und Ziel der Handlung sind ergänzende Feststellungen zur inneren Tatseite erforderlich; können diese nicht sicher getroffen werden, ist die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 26. August 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 29/83

in der Strafsache gegen

1. Javaid I. ███ alias Jawed ███ aus ████████████████, geboren am ██████████ 1956 in ███████ (Pakistan), zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. Mohammed ████ aus ████████████████, geboren am █████ 1956 in ███████ (Pakistan), zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

3. Sajad Al. ███ aus ███, geboren am █████ 1958 in ███ (Pakistan), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 26. August 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Angeklagten sind wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden. Mit ihren Revisionen rügen sie Verletzung sachlichen Rechts.

Der Generalbundesanwalt hat zu ihren Rechtsmitteln wie folgt Stellung genommen:

„Die Revisionen der Beschwerdeführer dringen mit der Sachrüge durch. Die Verurteilung wegen versuchter gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Der Tatbestand der (schweren) räuberischen Erpressung (§§ 253, 255, 249, 250 StGB) setzt voraus, dass der Täter

die Absicht hat, sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern. Die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils ist ein normatives Tatbestandsmerkmal, auf das sich der – zumindest bedingte – Vorsatz des Täters erstrecken muss. Glaubt der Täter, einen Anspruch auf die Bereicherung zu haben, so befindet er sich – wenn der vermeintliche Anspruch nicht besteht – im Tatbestandsirrtum (BGHSt 4, 195, 196; 20, 136, 137; BGH, Beschluss vom 25. Mai 1976 – 4 StR 192/76 – und Urteil vom 5. Oktober 1982 – 1 StR 486/82 –).

Durch die Feststellungen des Landgerichts ist der innere Tatbestand einer versuchten (schweren) räuberischen Erpressung nicht dargetan. Zwar ergeben sich nach den Darlegungen auf UA S. 4 keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Angeklagten ███ tatsächlich noch eine Forderung gegen ███████ zugestanden hätte. Die Strafkammer stellt jedoch ausdrücklich fest, █████ sei der Auffassung gewesen, dass ███████ ihm noch weitere 1.000,– DM für den Transfer von Frankreich nach Deutschland schuldete. War der Angeklagte aber dieser – wenn auch irrigen, nach den Feststellungen auf UA S. 4 zudem nicht nachvollziehbaren – Meinung, dann hatte er in den Fällen, in denen er mit Mitteln der (schweren) räuberischen Erpressung ███████ nötigen wollte, die vermeintliche Forderung durchzusetzen, nicht gehandelt, um sich zu Unrecht zu bereichern. Denn das vom Inhaber einer Geldforderung zu deren Durchsetzung angewandte strafbare Mittel der Nötigung bewirkt für sich noch nicht, dass der erlangte Vermögensvorteil rechtswidrig wird (vgl. BGH a. a. O.; ferner BGH, Beschluss vom 20. November 1981, 2 StR 586/81).

Der damit gegebene sachlich-rechtliche Mangel berührt den Schuldumfang der vom Tatrichter angenommenen fortgesetzten Tat. Er nötigt daher zur Aufhebung des Schuldspruchs insgesamt. Keiner abschließenden Erörterung bedarf daher mehr der unter II 5 der Urteilsgründe dargestellte Einzelfall, bei dem die Angeklagten, als ihre Forderung nach Geld auch dieses Mal erfolglos blieb, ein Fernsehgerät, eine Schreibmaschine und ein Tonbandgerät mitnehmen wollten (UA S. 7). Doch sei bemerkt, dass es auch insoweit ergänzender Feststellungen zu Zweck und Ziel dieses Vorgehens und zu den Vorstellungen bedarf, von denen sich die Angeklagten dabei leiten ließen (vgl. BGH, NJW 1982, S. 2265).

Die Verurteilungen der Beschwerdeführer ███ und ████ sind von dem aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mangel ebenfalls beeinflusst. Der Angeklagte ███ hatte sich ebenfalls darauf berufen, dass „███████ dem anderen Pakistani Geld geschuldet“ habe (UA S. 8), ohne dass sich die Strafkammer mit diesem Verteidigungsvorbringen auseinandergesetzt hätte. Welche Vorstellungen der Angeklagte █████ hatte, blieb im Urteil unerörtert. Zu einer ausdrücklichen Erörterung hätte aber Anlass bestanden, wenn die beiden Mitangeklagten in der Vorstellung gehandelt haben sollten, eine bestehende Forderung beizutreiben.

Die Voraussetzungen für eine abschließende Entscheidung des Senats in der Sache erscheinen nicht gegeben. Das Geschehen bedarf vielmehr einer ergänzenden tatrichterlichen Beurteilung, und zwar insbesondere unter dem Gesichtspunkt, worauf sich eine – wenn auch irrige – Vorstellung über das Bestehen einer Restforderung von 1.000,– DM überhaupt gründen konnte, wenn zwischen den Beteiligten eine Einigung erzielt war, wie sie auf UA S. 4 festgestellt wurde, und wenn ██████ daraufhin – wie vereinbart – die von ihm geschuldeten 2.000,– DM bezahlt hatte (UA S. 4).“

Dem pflichtet der Senat bei.

MößleMeyerGollwitzer
MillerMaier

Zitiert (2)