Aufhebung des Strafausspruchs wegen mangelhafter Begründung zur Ablehnung eines minder schweren Falles
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 336/86
- Datum
- 07.08.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für das Vorliegen eines minder schweren Falles (§ 250 Abs. 2 StGB) ist eine Gesamtbetrachtung des gesamten Tatbilds einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit erforderlich; nur erhebliche Abweichungen vom Durchschnitt rechtfertigen den Ausnahmetatbestand.
Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung sind alle Umstände zu berücksichtigen und zu würdigen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen.
Die Strafkammer hat ihre Entscheidung so zu begründen, dass das Revisionsgericht die Rechtsfehlerfreiheit der Ablehnung eines minder schweren Falles prüfen kann; das Verschweigen oder die unklare Berücksichtigung wesentlicher mildernder Umstände ist ein sachlich-rechtlicher Fehler.
Die Strafzumessung liegt im Grundsatz im Ermessen des Tatrichters, ist aber revisionszugänglich, wenn die Entscheidungsgründe unzureichend sind; ein derartiger Begründungsmangel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 336/86 in der Strafsache gegen Sch ███ Rolf aus ████, geboren am ██ ███ 1955 in ████, zur Zeit in Haft, wegen räuberischer Erpressung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom **7. August 1986
Tenor
An der Verhandlung haben teilgenommen: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hirschthal, Laufhütte, Goydke, Meyer-Goßner, als beisitzende Richter, ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ████ bei der Verkündung, Rechtsanwalt Dr. ████ aus ██████ als Verteidiger,
Gründe
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 25. März 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Menschenraub zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat sie ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von zwei Jahren entzogen und seinen Führerschein eingezogen.
Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Die Verneinung eines minder schweren Falles (§ 250 Abs. 2 StGB) ist nicht ausreichend begründet.
Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint.
Für die Prüfung dieser Frage ist deshalb eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 26, 97, 98; BGH GA 1976, 303, 304; BGH NStZ 1982, 246; 1983, 119; 1986, 117).
Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht.
Die Strafkammer hat zwar in den Urteilsgründen eine Gesamtbetrachtung angestellt und dazu eine Reihe von Umständen angeführt, die ihrer Meinung nach für und gegen den Angeklagten sprechen. Die Wertung dieser Umstände als Akt der Strafzumessung war auch ihre Sache; ihre Erwägungen sind mit der Revision nur insoweit angreifbar, als sie Rechtsfehler aufweisen (BGH, Urt. vom 20. Dezember 1983 – 1 StR 802/83).
Solche sind, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben vom 18. Juni 1986 zutreffend dargelegt hat, insoweit nicht erkennbar. Die Strafkammer hat jedoch bei ihrer Gesamtbetrachtung drei wesentliche, zugunsten des Angeklagten sprechende Umstände, die sie ihm bei der auf die Ablehnung eines minder schweren Falles folgende Strafzumessung im engeren Sinne (zum Teil jedenfalls) zugute gehalten hat, nicht erwähnt, nämlich die Unbestraftheit des zur Tatzeit fast 30 Jahre alten Angeklagten, sein rückhaltloses Geständnis sowie die Tatsache, dass er die Tat „offenbar auch aufrichtig bereut“ (UA 16).
Nun heißt es allerdings zum Schluss ihrer Gesamtbetrachtung, dass sie ihre Entscheidung „unter Abwägung aller dieser Umstände sowie aller sonstigen Milderungsgründe“ (UA 15) getroffen habe. Ob sie damit aber gerade die von ihr hier in diesem Zusammenhang nicht erwähnten wesentlichen Umstände gemeint hat und welches Gewicht sie ihnen im Rahmen der Gesamtbetrachtung beigemessen hat, lässt sich den Urteilsgründen indessen nicht entnehmen.
Der Senat kann deshalb nicht nachprüfen, ob die Strafkammer die Ablehnung eines minder schweren Falles auf rechtlich zutreffende Erwägungen gestützt hat. Das ist ein sachlich-rechtlicher Fehler des Urteils, der zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung der Sache insoweit zwingt.
Der Generalbundesanwalt hat Verwerfung des Rechtsmittels beantragt.
| Salger | Hirschthal | Meyer-Goßner | |||
| Laufhütte | Goydke |