Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Würdigung der Gehilfenbeteiligung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 465/80
Datum
16.09.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen Beihilfe zur versuchten räuberischen Erpressung ein. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer, weil das Landgericht die Annahme eines minder schweren Falles und die Strafzumessung ohne gebotene Gesamtwürdigung der Beteiligungsform unzureichend begründet hatte. Die weitergehende Revision wurde verworfen; der Haftbefehl blieb bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, sind Haupttäter und Gehilfe getrennt zu würdigen; unterschiedliche Beteiligungsgrade können zu unterschiedlichen Bewertungen führen.

2

Die Annahme eines minder schweren Falles setzt eine umfassende Gesamtwürdigung aller tat- und personenbezogenen Umstände voraus; eine Entscheidung allein aufgrund der Dreistigkeit der Tatausführung genügt nicht.

3

Die Strafkammer muss darlegen, weshalb Merkmale des Haupttäters in vollem Umfang dem Gehilfen zugerechnet werden; bloße Verweisungen ohne Abwägung genügen nicht.

4

Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist nach § 126 Abs. 3 StPO auf ihr Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur zu erwartenden Strafe zu prüfen; sie bleibt gerechtfertigt, wenn sie nicht außer Verhältnis steht.

Vorinstanzen

Landgericht Baden-Baden, 17. April 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 465/80 in der Strafsache gegen Jürgen Sch. w.D., geboren am 27. Juli 1958 █████ aus [REDACTED], in Liz zur Zeit in Haft, wegen Beihilfe zur versuchten räuberischen Erpressung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. September 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 17. April 1980 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

4. Der Antrag des Angeklagten auf Aufhebung des Haftbefehls des Amtsgerichts Baden-Baden vom 21. Dezember 1979 wird zurückgewiesen.

Gründe

1. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 14. August 1980 zur Revision des Angeklagten folgendes ausgeführt:

Die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der allgemeinen Sachrüge lässt einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Insbesondere hat die Strafkammer auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen auch zu Recht einen freiwilligen Rücktritt des Angeklagten vom Versuch verneint.

Auf UA S. 13 ist dazu ausdrücklich angeführt, die Aufgabe der Tatausführung habe allein darauf beruht, dass der Zeuge ███ und der Angeklagte erkannten, dass die Engländer zur Hergabe des Geldes nicht bereit waren und dass sich möglicherweise eine zahlenmäßige Überlegenheit von Personen in dem Wohnwagen befunden hatte. Dabei handelt es sich um eine zulässige ergänzende Feststellung zu der Sachverhaltsschilderung auf UA S. 7, die – da die Urteilsgründe eine Einheit darstellen – auch im Rahmen der rechtlichen Würdigung noch getroffen werden konnte (BGH, Urteil vom 30. April 1976 – 5 StR 481/75). Unabhängig von dieser ausdrücklichen Feststellung hatte ein freiwilliger Rücktritt jedoch auch deshalb nicht angenommen werden können, weil die Urteilsgründe eindeutig ergeben, dass zu dem Zeitpunkt, als der Haupttäter wegen der vermeintlichen Undurchführbarkeit – also nicht freiwillig im Sinne des § 24 StGB – das Vorhaben aufgab, auch der Angeklagte an der weiteren Ausführung der Tat gehindert war und deshalb auch bei der dem Revisionsvorbringen zugrunde liegenden Fallgestaltung ein freiwilliger Rücktritt nicht angenommen werden konnte.

Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer dagegen den Strafausspruch. Die Begründung, mit der das Landgericht es ablehnte, einen minder schweren Fall anzunehmen, genügt nicht den an sie zu stellenden Anforderungen. Sie lässt besorgen, die Strafkammer könnte nicht hinreichend beachtet haben, dass die Frage, ob ein minder schwerer Fall anzunehmen ist, für den Haupttäter und den Gehilfen unterschiedlich beurteilt werden kann und unter Umständen auch unterschiedlich zu beurteilen ist. Denn die Kammer stützt ihre Entscheidung allein auf die Erwägung, dass ein derartig dreister Überfall nach Mitternacht auf ein allein auf einem Parkplatz abgestelltes Wohnwagengespann von mit Waffen versehenen Tätern (bzw. Gehilfen) schon im Regelrahmen der Fälle des schweren Raubs im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB liege.

Abgesehen davon, dass die Strafkammer ohne die gebotene Gesamtwürdigung und eine Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechender, aus der Tat und der Persönlichkeit des Täters sich ergebender Umstände vorzunehmen, damit allein auf Merkmale der Tatausführung abstellt, lässt sie vor allem unberücksichtigt, dass die von ihr vorgenommene Bewertung nach den tatsächlichen Feststellungen nur auf den Haupttäter, auf den Angeklagten als Gehilfen jedoch nur sehr eingeschränkt zutrifft. Nach den Feststellungen auf UA S. 5/6 hielt der Zeuge Z. in der Nähe des Wohnwagens der englischen Gäste das von ihm gesteuerte Fahrzeug an, ohne dass vorher konkret ein Raubüberfall geplant gewesen wäre, stieg aus und holte aus dem Kofferraum die nichtgeladene Büchse und zwei mit Sehschlitzen versehene Pudelmützen. Erst jetzt forderte er den Angeklagten Schwarz und den weiteren Begleiter, der jedoch wegen einer Heroininjektion nicht ansprechbar war, auf, mitzukommen. Nach den Darlegungen auf UA S. 14 ist der Angeklagte dieser Aufforderung nur nach anfänglichem Sträuben gefolgt. Dabei ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass sich der Angeklagte zur Unterstützung des Zeugen nur deshalb bereitgefunden hat, weil er seit mehreren Monaten von Z. Geldzuwendungen erhalten hatte und diesem deshalb zu Dank verpflichtet war. Ihm wird auch zugutegehalten, dass er in einem gewissen Umfang von Z. abhängig war (vgl. UA S. 14). Erst auf dem Weg zum Wohnwagen erfuhr der Angeklagte, dass sich auf dem Abstellplatz Engländer befinden, bei denen etwas zu holen sei (UA S. 10).

Einzelheiten des vorgesehenen Vorgehens wurden offensichtlich auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht besprochen, wenn auch der Angeklagte aus der Mitnahme einer Waffe und der Pudelmützen mit Sehschlitzen erkennen konnte und nach den Feststellungen auch erkannt hat, dass ein Raubüberfall beabsichtigt war. Diesen Feststellungen zur Art und Umfang der Beteiligung des Angeklagten an der Tat wird die angeführte Darlegung der Strafkammer zur Frage des minder schweren Falles nicht gerecht. Wenn ein solcher allein im Hinblick auf die Dreistigkeit der mitternächtlichen Tat abgelehnt wurde, so hätte dabei keinesfalls unerörtert bleiben dürfen, weshalb diese nicht nur dem Haupttäter, sondern auch dem Angeklagten voll angelastet werden kann, der weder am Entschluss zur Tat noch bei deren Vorbereitung mitgewirkt hatte, der sich nur widerstrebend und letztlich allein aus Dankbarkeit gegenüber dem Haupttäter zu der Beteiligung bereitfand, auch dann noch gar nicht alle Einzelheiten des beabsichtigten Vorgehens kannte und auch bei der eigentlichen Tatausführung keine besonderen Aktivitäten entfaltete. Das festgestellte Ausmaß seiner Beteiligung machte vielmehr eine ausdrückliche Prüfung unentbehrlich, ob hier nicht schon die Tatsache, dass sich der Angeklagte nicht als Mittäter, sondern nur als Gehilfe an dem dreisten Raubüberfall beteiligt hatte, im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung und Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände den Ausschlag für die Annahme eines minder schweren Falles hätte geben können und müssen. Hinzu kommt, dass die Strafkammer noch weitere gewichtige Strafmilderungsgründe angeführt hat, die – wenn ein minder schwerer Fall nicht schon im Hinblick auf die Feststellungen zum Umfang der Beteiligung anzunehmen war – ebenfalls bereits für die Bestimmung des anzuwendenden Strafrahmens von Bedeutung sein konnten und nicht erst für die Festsetzung der Strafe innerhalb des nach den §§ 49, 23, 27 StGB gemilderten Regelstrafrahmens.

Die Strafe von zwei Jahren sechs Monaten liegt zwar auch innerhalb des Ausnahmestrafrahmens. Sie entspricht etwa dessen arithmetischem Mittel. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass dann, wenn die gebotene umfassende Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vorgenommen worden wäre, schon ein Teil der angeführten Milderungsgründe – z. B. die Beteiligungsform – zur Annahme eines minder schweren Falles geführt hätte und dass das Landgericht dann unter Berücksichtigung der weiteren Strafmilderungsgründe, gegebenenfalls nach einer Milderung auch des Ausnahmestrafrahmens wegen Versuchs, auf eine wesentlich niedrigere Strafe erkannt hätte.

Dem tritt der Senat bei. Die Ausführungen des Verteidigers in seinem Schriftsatz vom 1. September 1980 geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.

2. Zu einer Aufhebung des gegen den Angeklagten ergangenen Haftbefehls des Amtsgerichts Baden-Baden vom 21. Dezember 1979 sieht der Senat keine Veranlassung, da die Voraussetzungen des § 126 Abs. 3 StPO nicht vorliegen. Die weitere Untersuchungshaft steht insbesondere nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe; das muss nach dem derzeitigen Sachstand auch für den Fall gelten, dass das Landgericht in der neuen Verhandlung zur Annahme eines minder schweren Falles der Beihilfe zur versuchten räuberischen Erpressung kommen sollte.

LoesdauKuhn
KrauthMeul
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