Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Mordurteils wegen widersprüchlicher Feststellungen zur Alkoholisierung und Schuldfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 78/80
Datum
16.07.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Mordurteil; der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Grund war ein unauflöslicher Widerspruch zwischen den Feststellungen zum Alkoholkonsum des Opfers/Angeklagten, dem Blutalkoholwert und dem angenommenen Todeszeitpunkt. Das Gericht betonte die Erforderlichkeit sachverständiger Klärung und einer umfassenden Prüfung der Schuldfähigkeit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Enthält das Urteil unauflösliche Widersprüche in den Feststellungen, die für die rechtliche Beurteilung (z. B. Schuldfähigkeit, Tatzeit) erheblich sind, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

2

Bei erheblicher Alkoholisierung kann Schuldunfähigkeit nicht generell ausgeschlossen werden; die Beurteilung der Schuldfähigkeit richtet sich nach allen äußeren und inneren Kennzeichen des Individualgeschehens und der Persönlichkeitsverfassung.

3

Rechnerische Beispiele zur Frage der Alkoholisierung und ihrer Wirkungen dürfen nicht an die Stelle einer sachverständigen Beurteilung von Resorption und Abbau treten; die Auswirkungen der Resorption sind von einem Sachverständigen zuverlässig zu beurteilen.

4

Äußerliche Leistungsfähigkeit und beobachtbares Verhalten sind nur ergänzende Beweisanzeichen für die Feststellung der Schuldfähigkeit; eine abschließende Bewertung erfordert eine umfassende medizinisch-forensische Würdigung.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 30. April 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Felipe ██ aus █, geboren am ███ 1931 in ████ (Spanien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juli 1980, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Dr. Müller, B. Maier, Theune als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus Frankfurt am Main als Verteidiger, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zur lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

I. Da die Sachbeschwerde durchgreift, bedürfen die Verfahrensrügen keiner Erörterung.

II. Auf die Sachrüge ist das Urteil aufzuheben, weil es einen Widerspruch enthält, den der Senat auch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht aufzulösen vermag.

1. Nach den Feststellungen suchte der Brauereiarbeiter H████████, das spätere Opfer, frühmorgens zwischen 6.00 und 7.00 Uhr die Gaststätte "Binding-Stube" auf. Um 10.00 Uhr erschien dort der Angeklagte. Er und H████████ tranken dann zusammen 35 Glas Bier. Gegen 12.15 Uhr verließen beide gemeinsam das Lokal, nachdem █████████ die Zeche von insgesamt 35,00 DM, das waren 1,00 DM für jedes Glas Bier, bezahlt hatte. Von dem Bier hatte er erheblich mehr als der Angeklagte getrunken, ohne dass sein Anteil an der Trinkmenge genau zu ermitteln gewesen wäre.

Nach der Überzeugung des Schwurgerichts ist der Tod des H████████ am selben Tag spätestens um 16.15 Uhr eingetreten. Im Zeitpunkt des Todes betrug die Blutalkoholkonzentration des Erschlagenen 1,02‰.

Zwischen diesem Blutalkoholwert und der Menge des Bieres, die der Getötete nach den Feststellungen des Schwurgerichts in den Stunden vor seinem Tod zu sich genommen hatte, besteht ein unauflösbarer Widerspruch.

█████████ soll in der Zeit zwischen 10.00 Uhr und 12.15 Uhr erheblich mehr als die Hälfte von den 35 Glas Bier getrunken haben. Geht man auch nur davon aus, dass er 20 Glas Bier zu je 0,2 l getrunken und ein Körpergewicht von 70 kg hatte, so hätte diese Menge, da 0,2 l des üblichen Bieres 8 g Alkohol enthalten und bei einem solchen Körpergewicht zu einer Blutalkoholkonzentration von 0,16‰ führen (vgl. Ponsold, Lehrbuch der Gerichtlichen Medizin 3. Aufl. S. 231 f.), einen Gehalt des Alkohols im Blut des Getöteten von 3,2‰ bewirken müssen. Andererseits hatte sich der Blutalkoholgehalt infolge des Abbaus in der Zeit von 10.00 bis zum angenommenen Todeszeitpunkt um 16.15 Uhr, sofern ein mittlerer Abbauwert von 0,16‰ je Stunde zugrunde gelegt wird (vgl. Ponsold aaO Seiten 239 ff.), rein rechnerisch um 1,00‰ auf 2,2‰ verringert. Die Auswirkungen der Resorption auf den jeweiligen Blutalkoholwert können und müssen bei den gebildeten Beispielen außer Betracht bleiben; sie sind zuverlässig nur von einem Sachverständigen zu beurteilen.

Treffen die Feststellungen des Schwurgerichts über die Menge des von █████████ im genannten Zeitraum genossenen Alkohols zu, so hatte der Blutalkoholgehalt im angenommenen Zeitpunkt des Todeseintritts jedenfalls wesentlich höher als 1,02‰ sein müssen.

Hat das Schwurgericht den Zeitpunkt, in dem der Tod spätestens eingetreten ist, mit 16.15 Uhr richtig festgestellt, so ergibt eine Rückrechnung auf der Grundlage des im Blut des Toten festgestellten Alkoholgehalts von 1,02‰ bei einem stündlichen Abbau von 0,16‰ in der Zeit von 10.00 bis 16.15 Uhr, dass die Blutalkoholkonzentration infolge des während dieses Zeitraums genossenen Alkohols theoretisch höchstens 2,02‰ betragen haben kann. Danach aber hatte H████████ nur etwa 13 Glas Bier getrunken. Also wären auf den Angeklagten von den 35 Glas Bier mindestens 22 entfallen. Dieser Menge hätte bei einem durchschnittlichen Körpergewicht ein Blutalkoholgehalt von ungefähr 3,00‰ entsprochen. Im frühestmöglichen Zeitpunkt der Tat, der nach den getroffenen Feststellungen bei 13.00 Uhr gelegen hat, wäre davon nur ein ganz geringer Teil abgebaut gewesen; die verbleibende Alkoholkonzentration hätte sich dann um 3,00‰ bewegt.

Bei einem solchen Grad der Alkoholisierung kann nach medizinischer Erfahrung selbst bei trinkgewohnten Tätern Schuldunfähigkeit regelmäßig nicht ausgeschlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 1977 – 1 StR 844/76 –; Beschlüsse vom 6. Juli 1977 – 3 StR 248/77 – und vom 7. September 1978 – 4 StR 467/78 –). Allerdings lässt sich auch aus medizinischer Sicht nicht die allgemein gültige Regel aufstellen, dass jeder Mensch bei einer Blutalkoholkonzentration um oder über 3,00‰ schuldunfähig ist (BGH GA 1974, 344). Neben dem bloßen Blutalkoholwert kommt vielmehr bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit eines Straftäters vor allem der Prüfung aller äußeren und inneren Kennzeichen des Individualgeschehens und der Persönlichkeitsverfassung Bedeutung zu (BGH, Beschluss vom 6. Juli 1977 – 3 StR 248/77 – Urteil vom 23. Mai 1978 – 1 StR 131/78 m.w.N.). Diese Prüfung kann im Einzelfall zu dem Ergebnis führen, dass trotz der hochgradigen Alkoholisierung die Anwendung des § 20 StGB nicht gerechtfertigt ist (BGH GA 1974, 344; BGH, Urteile vom 24. August 1976 – 1 StR 459/76 und vom 23. Mai 1978 – 1 StR 131/78).

Das Schwurgericht hat in dem angefochtenen Urteil die Antwort auf die Frage, ob der Angeklagte zur Tatzeit schuldfähig oder in seiner Schuldfähigkeit erheblich eingeschränkt war, allein aus der Würdigung des "Leistungsverhaltens" unmittelbar vor, bei und nach der Tat sowie des von Zeugen beschriebenen äußeren Erscheinungsbildes gewonnen, wobei es freilich eine sich der Grenze von 3,00‰ nähernde oder diesen Wert übersteigende Blutalkoholkonzentration des Angeklagten ersichtlich nicht in Betracht gezogen hat. Hat eine solche Alkoholkonzentration vorgelegen, so lässt sich die Frage der Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderten Schuldfähigkeit mit den im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Erwägungen kaum mehr zuverlässig beantworten, da sie nur die äußeren Umstände des Individualgeschehens berücksichtigen. Dass der Angeklagte, wie im Urteil ausgeführt ist, beim Verlassen der Gaststätte "Binding-Stube" keinerlei Anzeichen von Trunkenheit hat erkennen lassen, dass er bei der Tat zu überlegtem und zweckentsprechendem Handeln in der Lage war und dass er sich auch noch bei dem sich anschließenden Besuch des Café ██████████ situationsangepasst verhalten konnte, das sind Umstände, die, sofern der Grad der Alkoholisierung in etwa festgestellt werden kann, bei der Prüfung der Schuldfähigkeit nur zusätzlich als Beweisanzeichen gewertet werden dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 1977 – 3 StR 248/77 und Urteile vom 23. Mai 1978 – 1 StR 131/78 – sowie vom 4. Januar 1978 – 2 StR 459/77 –).

2. Sollte andererseits die Feststellung des Schwurgerichts zutreffend sein, dass █████████ in der Zeit von 10.00 bis 12.15 Uhr von den 35 Glas Bier erheblich mehr als die Hälfte getrunken hatte, so kann dessen Tod nicht schon spätestens um 16.15 Uhr eingetreten sein; █████████ müsste in diesem Fall einige Stunden danach verstorben sein. Mit einem noch späteren Eintritt des Todes müsste gerechnet werden, wenn █████████, was hier nach den Umständen naheliegt, auch schon in der Zeit vor 10.00 Uhr alkoholische Getränke zu sich genommen hatte. Denn dann hätte der Blutalkoholgehalt im bisher angenommenen Zeitpunkt des Todeseintritts einen Wert um 3,00‰ noch übersteigen müssen. Da H████████ die Gaststätte an diesem Morgen schon zwischen 6.00 Uhr und 7.00 Uhr betreten hatte, stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang er in der Zeit bis 10.00 Uhr Alkohol genossen hatte. Die Urteilsgründe geben darüber keine Auskunft.

Ist der Tod des H████████ einige Stunden nach 16.15 Uhr eingetreten, so muss auch die Tat entsprechend später begangen worden sein. In diesem Fall hätte das Schwurgericht die Frage einer alkoholbedingten Schuldunfähigkeit des Angeklagten unter wiederum anderen Voraussetzungen zu prüfen gehabt. Schon nach den bislang getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Angeklagte in den Nachmittagsstunden des Tattags weitere alkoholische Getränke zu sich genommen hat (vgl. UA S. 7 ff., 31).

3. Das Urteil ist nach alledem in vollem Umfang aufzuheben.

Schumacher Dr. Mösl Dr. Müller

Die Richter am BGH B. Maier und Theune sind beurlaubt und können deshalb nicht unterschreiben.

Schumacher

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