Zurückverweisung: fehlerhafte Würdigung alkoholbedingter Zurechnungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 459/77
- Datum
- 04.01.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter darf die Zurechnungsfähigkeit bei Trunkenheit nicht allein aus äußeren Verhaltenssymptomen ableiten, wenn eine rechtzeitige Blutentnahme möglich gewesen wäre oder Feststellungen über Alkoholgenuss vorliegen, die eine rechnerische Bestimmung des Blutalkoholgehalts durch einen Sachverständigen zulassen.
Ergibt sich aus der Beweisaufnahme, dass der Angeklagte bestimmte Alkoholmengen zu bestimmten Zeiten zu sich genommen hat, hat das Gericht dafür Sorge zu tragen, dass der Sachverständige diese Angaben bei der Berechnung der Blutalkoholkonzentration einbezieht.
Die Entscheidung darf nicht an ein Gutachten gebunden werden, das bekannte Feststellungen über Alkoholgenuss und Zeitpunkte gänzlich unberücksichtigt lässt.
Bei der Würdigung, ob der Täter sich der Verletzungsfolgen bewusst war, ist die durch Trunkenheit möglicherweise geminderte Fähigkeit zu sicheren Wahrnehmungen zu berücksichtigen und die entsprechende Einlassung zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht (Jugendkammer) Kassel, 16. März 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 459/77 in der Strafsache gegen den Heizungsinstallateur Ralf Norbert ███ aus ███████, dort geboren █████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Januar 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Meyer, Buddenberg als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Jugendkammer) in Kassel vom 16. März 1977, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte hat in den Nachtstunden zum 13. November 1976 bei einer Auseinandersetzung auf der Straße einen anderen Mann durch zwei Messerstiche getötet. Die Jugendkammer hat ihn deshalb wegen Totschlags zu Jugendstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts; da die Sachrüge durchgreift, bedürfen die durchweg unbegründeten Verfahrensrügen keiner besonderen Erörterung.
Die Revision beanstandet mit Recht, dass die Darlegungen des angefochtenen Urteils zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten die Nichtanwendung des § 20 StGB nicht tragen. Die Jugendkammer leitet ihre Überzeugung, dass der Angeklagte nicht volltrunken gewesen sei, allein aus seinem äußeren Verhalten zur Zeit der Tat ab. Das ist verfehlt, weil die Jugendkammer Feststellungen über die vom Angeklagten genossenen Alkoholmengen und die Zeiten des Alkoholkonsums getroffen hat und im Zusammenhang mit der Schilderung des Tatgeschehens eine „theoretische Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von 2,8 bis 4,7 ‰“ erwähnt.
Auf festgestellte äußere Symptome im Verhalten eines betrunkenen Täters darf der Tatrichter die Beurteilung der Frage der Zurechnungsfähigkeit nur dann allein gründen, wenn weder eine rechtzeitige Blutentnahme zur Feststellung des Blutalkoholgehaltes stattfinden konnte noch Feststellungen über den Alkoholgenuss des Täters zu treffen waren, auf die eine Errechnung des Blutalkoholgehalts durch einen Sachverständigen gestützt werden könnte. Geht der Tatrichter – sei es auch allein auf Grund der von ihm als wahr erachteten Einlassung des Angeklagten – davon aus, dass der Täter bestimmte Alkoholmengen zu bestimmten Zeiten zu sich genommen hat, so muss er dafür Sorge tragen, dass der Sachverständige diese Tatsachen bei seinem Gutachten unter Berechnung des Blutalkoholwertes mit berücksichtigt, und darf er seine Entscheidung nicht an ein Gutachten binden, das dieses Erkenntnismittel gänzlich außer Acht lässt. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Jugendkammer diese Grundsätze nicht beachtet hat. Er sieht sich deshalb genötigt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung an eine andere Jugendkammer zurückzuverweisen.
Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Gericht bei der Frage, ob der Angeklagte sich bewusst war, dass er das Opfer in den Rücken stach, auch seine möglicherweise durch die Trunkenheit geminderte Fähigkeit zu sicheren Wahrnehmungen zu beachten und unter diesem Gesichtspunkt die Einlassung zu prüfen haben, dass er nur Stiche in den Arm des Opfers habe ausführen wollen.
| Kirchhof | Schumacher | Meyer | |||
| Willms | Buddenberg |