Treffer
BGH Urteil

BGH: Heimtückischer Doppelmord im Pkw – Revision gegen lebenslange Freiheitsstrafe verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 652/86
Datum
06.03.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen heimtückischen Mordes in zwei Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und rügte mit der Revision sachlich-rechtliche Fehler. Streitpunkt waren u.a. Beweiswürdigung zur Tötungsabsicht und zum Ausnutzen von Arg- und Wehrlosigkeit sowie die Ablehnung verminderter Schuldfähigkeit bei Alkoholisierung. Der BGH bestätigte die tatrichterlichen Schlussfolgerungen zur Heimtücke und hielt die Beweiswürdigung für rechtsfehlerfrei. Auch die Ablehnung des § 21 StGB blieb trotz eines Rechenfehlers bei der BAK-Rückrechnung im Ergebnis ohne durchgreifenden Rechtsfehler; die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die revisionsgerichtliche Kontrolle der Beweiswürdigung ist darauf beschränkt, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind; eine eigene Würdigung anstelle des Tatgerichts findet nicht statt.

2

Heimtücke setzt voraus, dass der Täter die Arg- und daraus folgende Wehrlosigkeit des Opfers bewusst in feindlicher Willensrichtung zur Tatbegehung ausnutzt; ein überraschender Angriff auf ein nicht mit einem tätlichen Angriff rechnendes Opfer kann diese Voraussetzungen tragen.

3

Aus Indizien wie verheimlichtem Mitführen einer geladenen Schusswaffe, überraschender Tatausführung und Schussabgabe von hinten kann der Tatrichter tragfähig auf Tötungsabsicht und auf das Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit schließen.

4

Bei der Prüfung erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) sind neben der Blutalkoholkonzentration alle wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände vor, während und nach der Tat in einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.

5

Ein Fehler bei der Berechnung der Blutalkoholkonzentration führt revisionsrechtlich nur dann zur Aufhebung, wenn er sich auf die Beurteilung der Schuldfähigkeit oder den Strafausspruch auswirken kann; bleibt es auch bei zutreffender Berechnung unterhalb eines kritischen Bereichs, kann der Strafausspruch Bestand haben.

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL 2 StR 652/86 in der Strafsache gegen den Monteur Evangelos █████████████████ aus ████, geboren am ██████ 1956 in ████████, ███ ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. März 1987, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miller, Dr. Meyer, Maier, Niemöller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwälte ███ und ████ aus ████████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom █████ Juni 1986 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (Heimtücke-)Mordes in zwei Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat festgestellt:

Der Angeklagte und seine Ehefrau Alexandra ████████ sowie ihre Freundin Birgit █████████ und deren Bekannter – die beiden Frauen sind die Tatopfer – hatten für den Abend des Tattages geplant, gemeinsam die Diskothek im Frankfurter Flughafen aufzusuchen. Da der Bekannte von Frau ███ infolge Erkrankung nicht mitgehen konnte, kam sie alleine in die Wohnung ██ ███████ ████. Beide Frauen wollten zunächst mit dem Pkw von Frau ██████ ██████ zur Geburtstagsfeier einer gemeinsamen Bekannten fahren. Vor ihrer Abfahrt kam es zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau zum Streit über die Frage nach dem weiteren Verlauf des Abends. Den von ihr vorgeschlagenen Diskothekenbesuch zu dritt lehnte er ab. Sie erklärte ihm schließlich, wenn er Lust habe, könne er kommen und sie abholen. Der Angeklagte folgte mit seinem Pkw etwa eine halbe Stunde später zu dem Haus in ███████████, in dem die Geburtstagsfeier stattfand, und kam dort gegen 23.30 Uhr an.

Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte folgende alkoholische Getränke konsumiert: Zum Mittagessen, nach 12.30 Uhr, „ein Glas (leeres Senfglas) griechischen Weißwein“, ab 17.00 Uhr drei doppelte Whisky (insgesamt 0,12 l), von 20.00 bis 21.00 Uhr in einer Bar acht ████████ Cola-Cognac und, wieder zu Hause, als er „gegen 21.00 Uhr den Besuch eines Griechen erhielt, der jedoch nicht lange blieb, zusammen mit dem Griechen eine Flasche Wein“, wobei die Flasche nahezu allein der Angeklagte „möglicherweise (UA Bl. 4; nach der Berechnung UA Bl. 17: ganz allein) trank.

Kurz nach dem Eintreffen des Angeklagten kamen die beiden Frauen aus dem Haus und gingen zum Pkw von Birgit █████ ████. Dabei erklärte ihm seine Ehefrau, sie würden zur Diskothek fahren, er solle mit seinem Pkw hinterherkommen. Da der Angeklagte weiterhin ablehnte, kam es zu einem Wortwechsel zwischen den Eheleuten, in dessen Verlauf die Ehefrau ihm erklärte, „wenn er nicht mitkommen wolle, solle er nach Hause gehen, er solle schlafen oder trinken oder machen, was er wolle“ (UA Bl. 5).

Als die beiden Frauen in den Pkw von Frau ████████████████████ einsteigen wollten, wollte der Angeklagte mit einsteigen, was ihm jedoch verwehrt wurde. Er verfolgte nunmehr mit seinem Pkw den der Frau ███ ██ und versuchte, sie zum Anhalten zu veranlassen, indem er nebenher fuhr und Zeichen gab sowie, nunmehr auf dem Autobahnzubringer in Richtung Frankfurt, überholte und unmittelbar vor ihrem Pkw fahrend mehrmals die Bremse und den rechten Blinker betätigte. Schließlich folgte sie ihm auf einen Parkplatz, wo beide Fahrzeuge anhielten.

„Bevor der Angeklagte sein Fahrzeug verließ, nahm er eine Plastiktüte an sich, in der sich eine Schusswaffe (eine geladene Selbstladepistole FN, Kaliber 7,65 mm, Browning) befand, die er etwa 1982 erworben hatte. Er nahm ███ █████ mit sich, um seine Ehefrau und Birgit █ notfalls zu töten, falls diese nicht ██████ ████ ████████ ihr Vorhaben, die Diskothek Dorian ██████████ aufzusuchen, aufgeben. Er ging zur ████████████ des Opel-Kadett und verlangte, eingelassen zu werden, was seine dort sitzende Ehefrau ihm verweigerte. Sie sagte, er solle nach Hause fahren und fragte ihn, was er in der Plastiktüte habe. Der Angeklagte, der das Mitführen der Waffe und seinen eventuellen Plan verbergen wollte, antwortete, er habe etwas mitgebracht. Über die Beifahrertür drang er mit Gewalt in das Fahrzeuginnere ein, wo er sich auf den Rücksitz hinter den Beifahrersitz setzte, auf dem sich seine Ehefrau befand. Im Fahrzeuginneren kam es zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau erneut zum verbalen Streit, wobei die Ehefrau des Angeklagten diesen auch beschimpfte und unter anderem äußerte, was für ein Typ er sei, er sei ein Nichts und mit nichts gekommen. Als seine Ehefrau erklärte, sie sei nicht bereit, mit ihm nach Hause zu fahren, entschloss sich der Angeklagte nunmehr aus Verärgerung darüber endgültig, die beiden Frauen zu töten, Frau █████████ als die Person, die seine Frau gegen ihn unterstützte, indem sie sie in ihrem Fahrzeug mitgenommen hatte. In Ausführung seines Plans packte der Angeklagte seine vor ihm sitzende Ehefrau, die mit einem tätlichen Angriff des Angeklagten nicht rechnete, plötzlich und für sie ganz überraschend von hinten an den Haaren, zog ihren Kopf an der Kopfstütze vorbei etwas nach hinten, hielt ihn fest und schoss sofort viermal in schneller Folge mit der █████████████ Pistole in den Kopf der Alexandra. Sodann schoss er ███████████ ██████ █████ ███████ in den Kopf der Birgit █ (UA Bl. 6).

Anschließend fuhr der Angeklagte mit seinem Pkw zunächst nach ███ zum Mainufer, von wo er die Plastiktüte mit der Pistole und einigen Schuss loser Munition in den Fluss warf. Sodann begab er sich in die Diskothek im ███ Flughafen und erklärte, denselben Eindruck zu suchen, seine Frau zu suchen. In den folgenden Stunden suchte er in neun Telefongesprächen mit der Polizei, seinen Schwiegereltern und anderen Personen zu erwecken, schließlich auf die ihm von der Polizei überbrachte Todesmeldung Tobsuchtsanfälle und Verzweiflung vorzutäuschen.

Entgegen der Auffassung der Revision lässt die dem Schuldspruch zugrundeliegende Beweiswürdigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Die Strafkammer hat die Überzeugung gewonnen, dass die Angaben des Angeklagten vor der Polizei, er habe beim Eindringen in den Pkw „Opel-Kadett“ die Waffe in der Plastiktüte mitgenommen und seiner Frau auf deren ausdrückliche Frage nach dem Inhalt der Tüte ausweichend geantwortet, zutrafen. Davon, dass er die Waffe nur zum Zweck der Drohung mitgenommen habe, dass er tatsächlich gedroht habe oder dass eine der Frauen zu einer Zeit, als Flucht oder Abwehr noch möglich gewesen wären, die Waffe oder seine Tötungsabsicht wahrgenommen habe (vgl. hierzu BGHSt 33, 363; BGH, Urteile vom 9. Dezember 1986 – 1 StR 596/86 – und vom 11. November 1986 – 1 StR 367/86), hatte er damals nichts gesagt. Maßgeblich auf der Grundlage dieser Aussage und der Feststellungen über die auf Ahnungslosigkeit hindeutenden Verletzungen und Stellungen der Getöteten – Einschüsse von hinten in die nach vorn gerichteten Köpfe, Fahrerin angegurtet – sowie bei Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, die das Gericht als der Lebenserfahrung widersprechend erachtet, hat die Strafkammer geschlossen, dass der Angeklagte die Waffe bereits in geladenem Zustand in Tötungsabsicht für den Fall der Nichtbefolgung seiner Aufforderung mitgenommen und dann die arg- und wehrlosen Frauen erschossen hat. Diese Schlussfolgerung war möglich und zulässig. Das hiergegen gerichtete Einzelvorbringen der Revision ist offensichtlich unbegründet und enthält im Wesentlichen unzulässige Angriffe auf die dem Tatgericht vorbehaltene Beweiswürdigung. Bei den festgestellten tatsächlichen Gegebenheiten und vom Gericht für zutreffend erachteten ursprünglichen Angaben des Angeklagten lag die Annahme, er habe zunächst mit der Waffe nur drohen wollen oder er habe sie erst im Pkw der Frau ██████ ██████ geladen, fern. Weder hierzu noch zu den Fragen, woher der Angeklagte die Munition hatte, wie er die Waffe aus der Tüte auspackte und wo letztere geblieben sei, waren ausdrückliche Erörterungen geboten. Die Feststellung, der Angeklagte habe in erster Linie seine Ehefrau zur Rückkehr nach Hause veranlassen, im Weigerungsfall aber beide Frauen töten wollen, enthält keinen Widerspruch.

Die subjektiven Voraussetzungen des Heimtückemordes (vgl. BGH NStZ 1984, 20, 21; BGH, Urteile vom 9. Dezember 1986 – 1 StR 596/86 – und vom 11. November 1986 – 1 StR 367/86 – sowie Beschluss vom 22. November 1985 – 2 StR 642/85) sind ausreichend dargetan. Das gilt auch für die Annahme, dass der Angeklagte sich der Arg- und Wehrlosigkeit beider Frauen bewusst war und diese ausnutzte. Auf der Grundlage der Feststellung über das ursprüngliche Verheimlichen der Waffe und den überraschend geführten Angriff – Wegziehen des Kopfes der Ehefrau von der Kopfstütze und unmittelbar anschließende Abgabe von jeweils vier Schüssen – bedurfte es trotz seiner Einlassung, er habe nach dem verbalen Streit mit seiner Ehefrau geglaubt, ihm fliege der Kopf auseinander, hierzu keiner weiteren Ausführungen (vgl. BGH NStZ 1984, 20, 21; BGH bei Holtz MDR 1978, 805; BGH, Urteil vom 14. November 1979 – 1 StR 526/79 – S. 13).

Dass die Strafkammer die Prüfung der Frage unterlassen hat, ob auch das Mordmerkmal der Tötung aus niedrigen Beweggründen erfüllt ist, beschwert den Angeklagten nicht.

III.

Auch der Strafausspruch hat Bestand. Zu den Erwägungen, mit denen das Landgericht die Anwendung des § 21 StGB abgelehnt hat, ist zu bemerken:

Die Strafkammer hat, den Angaben des Angeklagten zum Alkoholkonsum und dem Gutachten eines gerichtsmedizinischen Sachverständigen folgend, für die Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration des Angeklagten von „höchstens 1,8 ‰“ errechnet. Dabei hat sie allerdings fehlerhaft – offensichtlich mit Blick auf den Mittelwert von 0,15 ‰ (BGH NStZ 1986, 114 Nr. 1) und auf der Grundlage der früheren Rechtsprechung, die bei Zuziehung eines Sachverständigen die Feststellung eines individuellen Abbauwertes nicht ausschloss (BGHSt 25, 246, 250) – „zugunsten des Angeklagten“ den Rückrechnungswert von 0,12 ‰ angewendet. Aber auch bei Annahme des zutreffenden Wertes von 0,1 ‰ (BGHSt 34, 29, 32; BGH StV 1986, 338) ergibt sich bei Berücksichtigung der Tatsache, dass der zum Mittagessen aufgenommene Alkohol bis 17.00 Uhr vollständig abgebaut war und somit für die Berechnung nur das anschließende Trinkverhalten beachtlich ist, für die Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von weniger als 2 ‰. Dafür, dass der Strafkammer in diesem Zusammenhang weitere Fehler zum Nachteil des Angeklagten unterlaufen wären, gibt es keinen Anhalt. Im Hinblick auf die der Berechnung zugrundegelegten Trinkmengen lassen die Urteilsausführungen vielmehr erkennen, dass das Gericht dem Angeklagten weitgehend entgegengekommen ist (vgl. UA Bl. 4, 17).

Weiter hat die Strafkammer dem Angeklagten eine „affektive Aufladung“ während der Verfolgungsfahrt und der folgenden Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau zugutegehalten. Das Gericht hat jedoch in Übereinstimmung mit dem Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen die Überzeugung erlangt, dass „auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen, wonach der Angeklagte bereits beim Aussteigen aus dem Pkw den Plan fasste, seine Ehefrau und Birgit ████ ███████████ zu töten“, weder seine Alkoholisierung noch seine affektive Aufladung (seine aktuelle psychische Situation) noch das Zusammenwirken beider Faktoren zu einer erheblichen Verminderung der Einsichtsfähigkeit oder der Steuerungsfähigkeit geführt hat. Die lediglich missverständliche Formulierung, „allein ‚Affektstau‘ als erheblich schuldfähigkeitsmindernd in Betracht gekommen wäre“, begründet keine Zweifel daran, dass das Gericht die Möglichkeit und Bedeutung des Zusammenwirkens beider Faktoren erkannt und geprüft hat.

Auch diese Beurteilung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Tatrichter muss bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB vorliegen, neben einer festgestellten Blutalkoholkonzentration auch alle wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild und das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat beziehen, beurteilen und gegeneinander abwägen (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BGH NStZ 1982, 376; BGH VRS 71, 25 – jeweils mit Nachweisen – und zu § 21 StGB: BGH, Urteile vom 2. Dezember 1986 – 1 StR 552/86 – und vom 10. Februar 1987 – 1 StR 731/86 – sowie Beschlüsse vom 7. Mai 1986 – 3 StR 147/86 – und vom 16. Februar 1984 – 1 StR 44/84; zu § 20 StGB: BGH, Urteile vom 18. Dezember 1986 – 4 StR 576/86 –, vom 14. März 1984 – 2 StR 51/84 –, vom 11. Januar 1984 – 3 StR 443/83 – und vom 27. Januar 1987 – 1 StR 725/86 – sowie Beschlüsse vom 20. August 1986 – 3 StR 369/86 – und vom 2. November 1981 – 3 StR 382/81; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 20 Rdn. 16, 17 mit Nachweisen; Rasch, Forensische Psychiatrie (1986) S. 285 ff; Mende in Festschrift für Bockelmann (1979) S. 311, 318; Bresser, Forensia 1984 S. 45, 58 f; Forster/Joachim, Blutalkohol und Straftat 1975 S. 202, 205; Saß, Der Nervenarzt 1983 S. 557, 562, 567; ders., Fortschritte der Neurologie, Psychiatrie und ihrer Grenzgebiete 1985 S. 55, 60 f).

Diese Gesamtwürdigung hat die Strafkammer hier vorgenommen. Soweit sie dabei die vom Angeklagten gezeigte „Zielstrebigkeit und Konsequenz“ erwähnt hat, sind mit diesen für sich allein nicht aussagekräftigen Formulierungen Verhaltensweisen angesprochen, die in ihrer Gesamtheit das Gericht zu dem Schluss berechtigten, (auch) das Hemmungsvermögen des Angeklagten sei nicht erheblich vermindert gewesen (vgl. dazu BGH, Urteile vom 14. Dezember 1983 – 3 StR 403/83 – und vom 17. April 1985 – 2 StR 27/85 – sowie Beschlüsse vom 21. Oktober 1981 – 2 StR 264/81 – und vom 13. Januar 1984 – 2 StR 757/83). Das gilt insbesondere für die Art und Weise, wie der Angeklagte unter Verschleierung seiner Absicht die für eine heimtückische Tötung zweckmäßige Stellung bezog, das Gespräch herbeiführte und die Erklärung seiner Ehefrau abwartete, die nach seinem schon vor dem Aussteigen aus seinem Pkw gefassten Entschluss Anlass für die Tötung beider Frauen sein sollte. Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung hat sich der oben erwähnte Fehler bei der Berechnung der Blutalkoholkonzentration nicht ausgewirkt.

Auch der Auseinandersetzung im Pkw der Frau ██ ██ kommt in diesem Zusammenhang keine maßgebende Bedeutung zu. Bereits vor der Abfahrt in Rüsselsheim hatte die Ehefrau dem Angeklagten klar und bestimmt zu verstehen gegeben, dass sie, gegebenenfalls auch ohne ihn und gegen seinen Willen, mit ihrer Freundin die Diskothek aufsuchen wollte. Als er sich auf dem Parkplatz aus seinem Pkw zu den beiden Frauen begab, hatte er mit der Möglichkeit, dass seine Ehefrau ihre Entscheidung nicht ändern würde, gerechnet. Auf Grund dieses von einem zusätzlichen Streit unabhängigen Sachverhalts hat er die Tötung der beiden Frauen beschlossen und ausgeführt.

Unter den gegebenen Umständen hatte das Gericht auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe zu erkennen. Sie ist im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt nicht unverhältnismäßig. Eine weitergehende als die von der Schwurgerichtskammer angestellte Prüfung, ob Strafmilderung nach den in BGHSt 30, 105 dargelegten Grundsätzen in Betracht kam, war nicht geboten.

RiBGH Dr. Miller kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.

HerdegenMaier
MeyerNiemöller
BGH: Heimtückischer Doppelmord im Pkw – Revision gegen lebenslange Freiheitsstrafe verworfen — Themis