§ 316a StGB: Erforderlicher Tatplan beim räuberischen Angriff auf Kraftfahrer
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 484/88
- Datum
- 24.11.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 316a Abs. 1 StGB setzt neben dem Angriff auf die Entschlussfreiheit des Fahrzeugführers unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs die Absicht voraus, hierdurch eine Raubtat oder räuberische Erpressung zu ermöglichen.
Für die Abgrenzung des § 316a StGB ist entscheidend, von welchen konkreten Vorstellungen der Täter im Zeitpunkt des Angriffs auf die Entschlussfreiheit des Opfers bestimmt wird; hierzu bedarf es tragfähiger Feststellungen.
Soll die beabsichtigte Raubtat nach dem Täterplan erst an einem Ort ohne wesenseigene Beziehung zum Straßenverkehr begangen werden, ist der Tatbestand des § 316a StGB nicht erfüllt.
Bei einer Blutalkoholkonzentration von etwa 3,0 ‰ ist Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) regelmäßig ernstlich in Betracht zu ziehen; soll gleichwohl nur § 21 StGB angenommen werden, bedarf dies kritisch überprüfbarer Begründung mit Blick auf die Steuerungsfähigkeit.
Ein zugunsten des Täters rechnerisch ermittelter maximaler BAK-Wert darf nicht durch die Annahme eines lediglich „wahrscheinlichen“ niedrigeren Werts relativiert werden.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 8. Juni 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen HC ██ Claus Helmut Rudolf Karl-Heinz ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1951 in ████, zurzeit in Haft, wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. November 1988, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, Goydke, Dr. Meyer-Goßner, Dr. Steindorf als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ aus ██████ als Verteidiger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8. Juni 1988 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit räuberischer Erpressung, schwerem Raub, Körperverletzung, Freiheitsberaubung, fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist; die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben jedoch aufrechterhalten, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe, c) im Maßregelausspruch. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit räuberischer Erpressung, schwerem Raub, Körperverletzung, Freiheitsberaubung, fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen vorsätzlichen unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Gleichzeitig ist die Verwaltungsbehörde angewiesen worden, dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen.
Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. 1. Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen unerlaubten Waffenbesitzes (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a Buchst. a WaffG) richtet. 2. Im Übrigen führt das Rechtsmittel auf die Sachrüge hin zur Aufhebung des Urteils; eines Eingehens auf die Aufklärungsrüge bedarf es deshalb nicht. Der Schuldspruch wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer (§ 316a StGB) kann keinen Bestand haben. a) Nach den Feststellungen hat der erheblich alkoholisierte Angeklagte den Hans-Dieter ███████, dem er die Schuld am Scheitern seiner Ehe und dem Verlust seiner Arbeitsstelle zumaß, um eine Aussprache in dessen Auto gebeten. ███ setzte sich auf den Fahrersitz, der Angeklagte auf den Beifahrersitz. Plötzlich zog der Angeklagte einen Gasrevolver und forderte ██████ mit den Worten: "Jetzt machst du, was ich will" auf, mit dem Pkw nach Weisung des Angeklagten loszufahren. ██████ hielt den Gasrevolver für eine scharfe Waffe und kam dem Ansinnen nach. Während der gesamten Fahrt wurde er von dem Angeklagten mit dem Revolver bedroht. Zur Erklärung seiner Verhaltensweise äußerte der Angeklagte gegenüber dem Fahrzeugführer, daß er ihm einen Schrecken einjagen und ihm zeigen wolle, wie es sei, wenn man draußen friere. Außerdem hielt er ihm vor, daß er seine Ehe zerstört habe.
Hinter der Ortsausfahrt von Lehrte wies der Angeklagte sein Opfer an, in einen Feldweg zu fahren. Hier stiegen beide Männer aus dem Pkw aus. Der Angeklagte entnahm dem Verbandskasten des Fahrzeugs Mullbinden und Leukoplast, um ████████ fesseln zu können. Mit vorgehaltenem Revolver zwang der Angeklagte ihn, ca. 500 m über einen Acker zu gehen, bis sie eine Baumgruppe erreichten, die von der Straße nicht eingesehen werden konnte. Dort mußte sich ████████ hinknien. Er wurde in dieser Stellung von dem Angeklagten an Armen und Beinen mit den Mullbinden und dem Leukoplast gefesselt. Anschließend nahm der Angeklagte aus der Jackentasche des Opfers dessen Autoschlüssel und aus der Gesäßtasche eine Geldbörse mit über 200,-- DM Bargeld und dem Führerschein des Geschädigten. Er erklärte ████████, daß er nunmehr zu dessen Lebensgefährtin, Frau █████████, fahren wolle, um auch ihr einen Schrecken einzujagen, und er hoffe, daß diese mehr Geld habe. Er bedeutete dem Zurückgelassenen noch, er brauche keine Angst zu haben, er, der Angeklagte, werde dafür sorgen, daß er gefunden werde. Der Angeklagte ging zurück zum Fahrzeug und fuhr mit diesem davon, obwohl er infolge Alkoholgenusses fahruntüchtig war und eine Fahrerlaubnis nicht besaß. Nach etwa 10-15 Minuten gelang es ████████, sich zu befreien. Durch die Fesselung hatte er sich eine Rötung an den Handgelenken zugezogen. Der Angeklagte wurde in Bodenwerder festgenommen, als er einen Polizisten nach dem Weg zur Gaststätte der Frau █████████ fragte. Für die Tatzeit von 17.00 Uhr errechnet die Strafkammer eine maximale Blutalkoholkonzentration von 3,31 ‰; diesem stellt sie einen „wahrscheinlichen Wert“ von 2,7-2,8 ‰ gegenüber.
b) Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer nicht. Die Strafkammer sieht einen solchen darin, daß der Angeklagte den Fahrzeugführer mit vorgehaltener Pistole zwang, in eine einsame Gegend zu fahren und „schon während der Fahrt den Plan zur weiteren Benutzung des Pkw für eine Fahrt nach Bodenwerder gefaßt (hatte), so daß er die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzte“ (UA 13). Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar liegt ein Angriff auf die Entschlußfreiheit des Fahrzeugführers unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs vor. Die vom Tatbestand weiter geforderte Absicht, daß der Angriff zur Begehung eines Raubes, eines räuberischen Diebstahls oder einer räuberischen Erpressung geschehen muß, ist aber durch die bisherigen Feststellungen nicht gedeckt. Die vom Angeklagten ins Auge gefaßte weitere Benutzung des Pkw für eine Fahrt nach Bodenwerder setzte nicht zwingend den Einsatz eines Nötigungsmittels voraus. Für die Abgrenzung des Tatbestandes kommt es entscheidend darauf an, von welchen Vorstellungen der Täter konkret bestimmt wird, wenn er den Angriff auf die Entschlußfreiheit des Opfers unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs unternimmt (BGHSt 18, 170; Schäfer in LK § 316a StGB Rdn. 20). Plant er zu diesem Zeitpunkt eine Raubtat im Sinne von § 316a Abs. 1 Satz 1 StGB, so kann der Tatbestand damit bereits erfüllt sein (BGHSt 33, 378, 381 = NStZ 1986, 551 m. krit. Anm. Geppert = JR 1986, 427 m. Anm. hierzu auch Günther JZ 1987, 16 und 369; Senatsbeschluß vom 14. Juli 1987 - 4 StR 324/87 = BGHR § 316a Abs. 1 Angriff 1). Soll die Raubtat nach dem Plan des Täters erst an einem Ort begangen werden, der keine zum Straßenverkehr wesenseigene Beziehung aufweist, so ist der Tatbestand nicht erfüllt (BGHSt 33, 378). Die Urteilsausführungen lassen nicht erkennen, welche bestimmten Vorstellungen über den weiteren Ablauf des Geschehens der Angeklagte während der von ihm erzwungenen Fahrt gehabt hat. Nach seinen Erklärungen gegenüber dem Fahrzeugführer, ihm einen Schrecken einjagen zu wollen, verfolgte er Ziele, mit deren Erreichung die Verletzung von Eigentums- oder Vermögensverhältnissen nicht notwendigerweise verbunden war. Nur andeutungsweise läßt sich den Feststellungen entnehmen, daß der Angeklagte selbst mit dem Fahrzeug eine „weitere“ Fahrt beabsichtigte (UA 13). Dies setzt voraus, daß er sich zuvor des Kraftwagens bemächtigen wollte. Wann, wo und in welcher Weise dies nach den Vorstellungen des Angeklagten geschehen sollte, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Um den Tatbestand des § 316a Abs. 1 Satz 1 StGB zu erfüllen, genügt es zwar bereits, wenn das Opfer - wie hier durch Drohung - zur Fahrt an eine einsame Stelle und dort zum Anhalten und Aussteigen bewogen werden soll, um es alsbald - in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang - zu überfallen (BGHSt 33, 378, 381). Sollte der Angeklagte von Anfang an den Plan gehabt haben, dem Fahrzeugführer die Fahrzeugschlüssel abzunehmen, ihn „auszusetzen“ und dann zu dem Fahrzeug zurückzukehren, um es in Besitz zu nehmen, so wäre nach dieser Planung der erforderliche räumliche und zeitliche Zusammenhang mit dem fließenden Straßenverkehr gegeben (Krumme StVG § 316a StGB Rdn. 20). Einen derart bestimmten Tatplan teilt das Urteil jedoch nicht mit. Möglich ist, daß das Vorhaben, dem Fahrzeugführer einen Schrecken einzujagen, der zunächst alles beherrschende Beweggrund gewesen ist. Im Hinblick darauf kann der Schuldspruch wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer keinen Bestand haben. Die Aufhebung erfaßt auch die Verurteilung wegen der übrigen damit in Tateinheit stehenden Straftatbestände. Der Senat verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück, da es nicht ausgeschlossen erscheint, daß noch Feststellungen zum Tatplan getroffen werden können, die den Schuldspruch nach § 316a Abs. 1 Satz 1 StGB rechtfertigen. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen werden durch das Fehlen ausreichender Feststellungen zur inneren Tatseite in ihrem Bestand nicht berührt, so daß sie aufrechterhalten bleiben können. 3. Die Aufhebung des Urteils hinsichtlich der Verurteilung nach § 316a Abs. 1 Satz 1 StGB hat auch die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge. Der Einzelstrafausspruch wegen des Vergehens gegen das Waffengesetz wird hiervon jedoch nicht berührt. Dagegen muß die Anordnung der Maßregel aufgehoben werden, da sie auf der Verurteilung wegen des im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangenen Delikts aufbaut.
4. Für die neue Verhandlung wird auf folgendes hingewiesen: Bei der Feststellung der Schuldfähigkeit ist als allgemein anerkannter medizinischer Erfahrungssatz zugrundezulegen, daß in der Regel bei einem BAK-Wert von 3,0 ‰ an Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) in der Form des Ausschlusses des Steuerungsvermögens ernstlich in Betracht zu ziehen ist (BGH, Beschluß vom 4. Dezember 1987 - 2 StR 533/87 = BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 6; Urteil vom 20. Mai 1987 - 4 StR 561/85 = StV 1986, 148; VRS 72, 275, 276 m. w. Nachw.). Will der Tatrichter trotz Überschreitung dieser Grenze lediglich eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit annehmen, so müssen die hierfür herangezogenen Gründe einer kritischen medizinischen und damit rechtlichen Überprüfung standhalten (Salger, Festschrift für Pfeiffer, S. 379, 385 bezüglich § 21 StGB). In jedem Falle ist entscheidend abzustellen auf die Frage der Steuerungsfähigkeit, da sich in deren Schädigung die am meisten typische Alkoholwirkung zeigt (Salger aaO S. 379). Die erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit, auf die die Strafkammer allein eingegangen ist, gewinnt rechtliche Bedeutung im Rahmen des § 21 StGB nur, falls sie zum Fehlen der Einsicht in das Handlungsunrecht geführt hat und wenn dies dem Täter vorzuwerfen ist (BGH NStZ 1985, 309 m. w. Nachw.). Im übrigen darf der zugunsten des Täters errechnete „maximale“ BAK-Wert nicht durch die Annahme eines „wahrscheinlichen“ Wertes relativiert werden (Senatsbeschluß vom 6. Oktober 1988 - 4 StR 460/88).
Sollte die nunmehr zuständige Strafkammer wiederum zur Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit kommen, wird sie zu prüfen haben, ob ein minder schwerer Fall der §§ 255, 250 StGB (und gegebenenfalls des § 316a StGB) nicht bereits ohne Berücksichtigung des § 21 StGB anzunehmen ist. In diesem Falle käme eine weitere Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB in Betracht (BGH NStZ 1985, 546; Urteil vom 28. August 1979 - 1 StR 414/79; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Strafrahmenwahl 2). Schließlich wird bei der Prüfung der Anwendung des § 223 StGB zu erwägen sein, ob die durch die Fesselung des Tatopfers mit Mullbinden hervorgerufene Rötung der Handgelenke den Gefesselten „nicht nur unerheblich beeinträchtigt“ hat (BGHSt 14, 269, 271; Hirsch in LK § 223 StGB Rdn. 9).
| Salger | Goydke | Steindorf | |||
| Laufhütte | Meyer-Goßner |
Zitiert (5)
- BGH · 4 StR 561/85 · 05.12.1985Aufhebung und Zurückverweisung wegen mangelhafter Prüfung der Schuldfähigkeit bei Alkoholisierung
- BGH · 4 StR 324/87 · 14.07.1987Revision: Aufhebung von Verurteilungen wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer und Zurückverweisung
- BGH · 1 StR 414/79 · 28.08.1979Totschlag — § 213 StGB: fehlerhafte Abwägung mildernder Umstände, Zurückverweisung
- BGH · 4 StR 460/88 · 06.10.1988Teilweise stattgegebene Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unzureichender BAK‑Würdigung
- BGH · 2 StR 533/87 · 06.05.1987Unzureichende Schuldfähigkeitswürdigung bei starker Alkoholisierung – Aufhebung und Zurückverweisung