Teilweise stattgegebene Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unzureichender BAK‑Würdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 460/88
- Datum
- 06.10.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei zugunsten des Angeklagten vorzunehmender Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration ist die höchstmögliche BAK unter Berücksichtigung eines Resorptionsdefizits von 10% und eines stündlichen Abbauwerts von 0,1‰ anzusetzen; mit einem höheren "wahrscheinlichen" Abbauwert darf nicht zurückgerechnet werden.
Die Gerichte müssen die wesentlichen Berechnungsgrundlagen alkoholmedizinischer Gutachten (Alkoholmenge, Körpergröße/-gewicht, Resorption, Abbau) vollständig wiedergeben, damit die Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration überprüfbar ist.
Planmäßiges, zielgerichtetes und motorisch geordnetes Verhalten des Täters spricht primär für Einsichtsfähigkeit, schließt jedoch eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht aus; Zeugenaussagen zur äußerlichen Unauffälligkeit haben nur geringen Beweiswert für volle Schuldfähigkeit.
Führt die Beweiswürdigung zugunsten des Angeklagten zu einem non liquet bezüglich eines entlastenden Indizes (z. B. BAK‑Höchstwert), so ist diesem Indiz der ihm als erwiesene Tatsache zukommende Beweiswert beizumessen; ein lediglich "wahrscheinlicher" Gegengrund darf den zu Gunsten des Angeklagten ermittelten Höchstwert nicht entkräften.
Vorinstanzen
Auswärtigen Jugendkammer Pforzheim des Landgericht Karlsruhe, 30. Mai 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 460/88 in der Strafsache gegen █████, geboren am [REDACTED], zurzeit in Haft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Oktober 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Auswärtigen Jugendkammer Pforzheim des Landgerichts Karlsruhe vom 30. Mai 1988, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Jugendkammer des Landgerichts hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, wegen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung sowie wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.
1. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet.
Demgegenüber hält der Strafausspruch sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Zwar ist – wie die Strafkammer zutreffend ausgeführt hat – nach dem Tatgeschehen und dem Verhalten des Angeklagten ausgeschlossen, dass dieser im Zeitpunkt der Begehung der Taten schuldunfähig war (§ 20 StGB).
Durchgreifenden Bedenken begegnet jedoch die Bejahung der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten. Das Landgericht stützt seine Annahme darauf, dass der Angeklagte bei einer Blutalkoholkonzentration von > „wahrscheinlich 1,4‰ und höchstens 2,1‰“ (UA 8) wegen der Planung und des „komplexen Handlungsmusters“ der Tat, des „kooperativen“ und „kontinuierlich schlüssigen Handelns“ sowie wegen des nach dem Eindruck von Zeugen Fehlens alkoholbedingter Ausfallerscheinungen nur „in gewisser Weise“ enthemmt gewesen sei.
Diese Ausführungen leiden einmal daran, dass das Landgericht bei der Ermittlung der Blutalkoholkonzentration zwar auf das „überzeugende und widerspruchsfreie Gutachten des Sachverständigen Prof. W.“ (UA 8) hinweist, ohne aber dessen Berechnungsgrundlagen – insbesondere Alkoholmenge, Körpergröße und -gewicht des Angeklagten sowie Alkoholabbau und Resorptionsdefizit – vollständig wiederzugeben. Unter diesen Umständen kann der Senat allein aufgrund der Feststellung, dass der Angeklagte vor der Tat innerhalb von sieben Stunden „etwa 10 bis 12 Glas Bier à 0,4 l“ trank (UA 5), nicht überprüfen, ob die Strafkammer die Blutalkoholkonzentration bezogen auf die von ihr angenommene Tatzeit von 2.00 Uhr mit maximal 2,1‰ zutreffend errechnet hat (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 2 m. w. Nachw.).
Darüber hinaus ist zu besorgen, dass das Landgericht die Bedeutung des Leistungsverhaltens des Angeklagten während der Tat für die Beurteilung der Steuerungsfähigkeit überbewertet und damit zugleich dem Blutalkoholgehalt einen zu geringen Stellenwert eingeräumt hat. Das Hemmungsvermögen eines Täters darf – was die Strafkammer möglicherweise verkannt hat – nicht mit zweckrationalem Handeln gleichgesetzt werden. Planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten des Täters hat in erster Linie Beweiswert für die Frage seiner Einsichtsfähigkeit; es steht jedoch einer erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit nicht entgegen (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4 m. w. Nachw.).
Ebensowenig ist eine unauffällige Motorik beim Gehen und Bewegen geeignet, eine erhebliche Herabsetzung des Steuerungsvermögens zu Lasten des Angeklagten auszuschließen. Wie der Senat wiederholt betont hat, kann sich insbesondere der alkoholgewohnte Täter meist im Rausch noch motorisch kontrollieren und äußerlich geordnet verhalten, obwohl sein Hemmungsvermögen möglicherweise schon erheblich beeinträchtigt ist (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4 m. w. Nachw.); deshalb kommt auch der Beurteilung des Trunkenheitsgrades eines Menschen durch – für eine solche Aufgabe nicht besonders geschulte – Zeugen allenfalls geringer Beweiswert hinsichtlich des Nachweises voll erhaltener Schuldfähigkeit des Täters zu (vgl. Salger in Festschrift für Gerd Pfeiffer, S. 373, 387 m. Rechtspr.-Nachw.).
Die fehlende Darlegung der Grundlagen für die Berechnung der maximalen Blutalkoholkonzentration und die unterlassene Erörterung der Möglichkeit einer nur eingeschränkten Bedeutung des Leistungsverhaltens des Angeklagten im Hinblick auf seine psychische Befindlichkeit und das Ausmaß der Beeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit zur Zeit der Begehung der Taten nötigen zur Aufhebung aller Einzelstrafaussprüche wie auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.
Eine Erstreckung der Aufhebung gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten [REDACTED] kommt nicht in Betracht, weil nach den Urteilsgründen auszuschließen ist, dass das Landgericht bei diesem Angeklagten angesichts seiner Neigung zur Begehung von Straftaten unter Alkoholeinfluss im Falle der Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit auf eine niedrigere Einheitsjugendstrafe erkannt hätte.
3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
Die neu entscheidende Strafkammer wird zugunsten des Angeklagten die höchstmögliche Blutalkoholkonzentration zu den jeweiligen Tatzeiten aus dem genossenen Alkohol unter Berücksichtigung eines Resorptionsdefizits von 10% und eines stündlichen Abbauwertes von 0,1‰ zu ermitteln haben; mit einem höheren „wahrscheinlichen“ stündlichen Abbauwert darf insoweit nicht zurückgerechnet werden (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1).
Im Rahmen der für die Beurteilung der Schuldfähigkeit vorzunehmenden Gesamtabwägung darf dem durch rechtsfehlerfreie Rückrechnung ermittelten BAK-Höchstwert auch nicht etwa deswegen ein geringeres indizielles Gewicht im Hinblick auf eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit beigemessen werden, weil die Blutalkoholkonzentration „wahrscheinlich“ geringer gewesen ist. Eine derartige Relativierung des zugunsten eines Angeklagten ermittelten Höchstwertes verstößt gegen den Zweifelssatz.
Dieser Grundsatz gilt für die Feststellung entlastender Indizien unabhängig davon, ob diese einen zwingenden oder nur einen möglichen Schluss auf die Haupttatsache zulassen (vgl. Herdegen in KK, 2. Aufl., § 244 StPO Rdn. 4; Tenckhoff, Die Wahrunterstellung im Strafprozess, S. 147 ff.).
Führt die Gesamtwürdigung des Beweismaterials zu einem „non liquet“ für ein dem Angeklagten vorteilhaftes Indiz (hier: die Höhe der Blutalkoholkonzentration), so muss diesem Beweisanzeichen der Beweiswert eingeräumt werden, den es als erwiesene Tatsache hätte.
Steht daher für den Tatrichter – wie hier – eine Trinkmenge oder das Ergebnis einer Blutprobe fest, so muss er nicht nur mit dem jeweils günstigsten, d. h. dem mit hinreichender Sicherheit eine Benachteiligung des Angeklagten ausschließenden Abbauwert zurückrechnen, sondern auch der so ermittelten Blutalkoholkonzentration denselben Indizwert zumessen wie einer Konzentration, die ohne Rückrechnung nur aus der Blutprobe ermittelt worden ist.
Da auf der anderen Seite Beweisanzeichen, die zum Nachteil eines Angeklagten verwertet werden sollen, feststehen müssen (vgl. Herdegen NStZ 1984, 342 m. Rechtspr.-Nachw.), darf ein mit Hilfe eines „wahrscheinlichen“ Abbauwertes ermittelter, lediglich „wahrscheinlicher“ Blutalkoholmittelwert nicht zur Widerlegung oder Entkräftung eines zuvor nach dem Zweifelssatz festgestellten Blutalkoholhöchstwertes sowie seiner indiziellen Bedeutung für eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit verwendet werden.
Davon zu unterscheiden ist die Frage, welches Gewicht den einzelnen feststehenden Indizien, also auch der Höhe der Blutalkoholkonzentration, im Rahmen der Gesamtabwägung bei der Schuldfähigkeitsbeurteilung zukommt.
Insoweit hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,0‰ an aufwärts zwar nicht zwingend ist, aber zumindest naheliegt (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4); ab einer Blutalkoholkonzentration von 2,6‰ liegt sie sogar besonders nahe (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 6), so dass andere indizielle Tatsachen, auf deren Grundlage ein gegenteiliges Ergebnis nur möglich oder wahrscheinlich ist, zur Begründung voller Schuldfähigkeit nicht ausreichen.
Zur Zurückverweisung an eine andere allgemeine Strafkammer vergleiche BGHR JGG § 47a Zurückverweisung 1.
Zitiert von (3)
- BGH · 2 StR 401/88 · 30.11.1988Revision verworfen: Alkoholisierung und actio libera in causa bei Tankstellenüberfall
- BGH · 4 StR 534/88 · 24.11.1988Revision verworfen: Blutalkohol, Steuerungsfähigkeit und Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung
- BGH · 4 StR 484/88 · 24.11.1988§ 316a StGB: Erforderlicher Tatplan beim räuberischen Angriff auf Kraftfahrer