Revision verworfen: Blutalkohol, Steuerungsfähigkeit und Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 534/88
- Datum
- 24.11.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Blutalkoholkonzentrationen von etwa 2,00 ‰ und aufwärts begründen nahe liegend eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit und können vernünftige Zweifel an der vollen Schuldfähigkeit begründen.
Planvolles, situationsadäquates Verhalten und das Fehlen vorheriger Auffälligkeiten sprechen für Einsichtsfähigkeit, schließen aber eine erhebliche Verminderung der Hemmungsfähigkeit nicht aus.
Die individuell unterschiedliche Alkoholtoleranz hängt von tatrelevanten Umständen ab und ist im Nachhinein häufig nicht zuverlässig rekonstruierbar; ihr Beweiswert ist daher begrenzt.
Bei Taten, deren Begehung ein besonders hohes Überwinden der Hemmschwelle erfordert (z. B. Einsatz gefährlicher Gegenstände; gilt auch für den Anstifter), erschwert dies die Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit, sofern der Gesamtbefund dies stützt.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 5. Juli 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 534/88 in der Strafsache gegen
1) Karlheinz F., geb. 1961 in [REDACTED], 2) Klaus Eduard Alexander L., geb. 1944 in WED,
wegen zu Ziff. 1) versuchten Mordes u. a., zu Ziff. 2) Anstiftung zu gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. November 1988 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 5. Juli 1988 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zutreffend hat der Tatrichter erwogen, ob die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten L. bei der Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung erheblich vermindert gewesen ist. Zur Tatzeit betrug seine Alkoholkonzentration 2,05 ‰. Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Blutalkoholkonzentrationen von 2,00 ‰ an aufwärts nahe (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4, 13; BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1988 – 4 StR 460/88, zur Veröffentlichung bestimmt). Solche Werte sind geeignet, vernünftige Zweifel an der voll erhaltenen Schuldfähigkeit des Täters zu begründen (vgl. Salger in Festschrift für Pfeiffer, S. 379, 383, 391, 395). Der Tatrichter hat die Anwendung des § 21 StGB dennoch verneint, und zwar aus Gründen, deren Beweiswert für die Beantwortung der Frage, ob das Steuerungsvermögen erheblich vermindert war oder nicht, gering ist.
Gründe
Daß das Verhalten des Angeklagten bei und nach der Tat „planvoll und situationsadäquat“ war und daß er vor der Tat „keine Auffälligkeiten“ zeigte (UA 32), spricht für das Vorliegen der Einsichtsfähigkeit, steht aber der erheblichen Verminderung der Hemmungsfähigkeit nicht entgegen (BGH aaO; BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 6; § 21 Blutalkoholkonzentration 6, 8, 11; vgl. auch BGHSt 34, 22, 26; Salger aaO S. 385 ff.). Soweit die Strafkammer insoweit den Ausführungen eines Sachverständigen folgend darüber hinaus auf die „individuelle Wirkung des Alkohols auf den jeweiligen Täter“ abstellt (UA 32), hat sie nicht bedacht, daß die individuell sehr unterschiedliche Alkoholtoleranz keine stets gleichbleibende Größe ist (Salger aaO S. 386, 387 m. Nachw.), vielmehr von später nicht mehr rekonstruierbaren Umständen des Einzelfalles abhängt und deshalb im Nachhinein nicht mehr feststellbar ist (vgl. BGH StV 1986, 339, 148; 338, 147).
Dieser Begründungsmangel hat sich indes hier nicht ausgewirkt. Die gefährliche Körperverletzung, zu deren Begehung der Angeklagte angestiftet hat, gehört jedenfalls in der Art und Weise, wie sie ausgeführt werden sollte – der Angeklagte stiftete seinen Mittäter dazu an, mit einem gefährlichen Gegenstand auf das Opfer einzuschlagen –, ähnlich wie die Totschlagsdelikte zu den Straftaten, bei deren Begehung eine besonders hohe Hemmschwelle überwunden werden muss (vgl. BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 3; § 21 Blutalkoholkonzentration 9; BGH, Beschluss vom 18. Oktober 1988 – 4 StR 509/88). Das gilt nicht nur für den Täter, sondern auch für den Anstifter. Nach den Feststellungen des Landgerichts zum Tatgeschehen ist auszuschließen, dass die Hemmungsfähigkeit schon bei einer nicht wesentlich über 2,00 ‰ liegenden Blutalkoholkonzentration erheblich vermindert war.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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