Treffer
BGH Beschluss

Revision zu Totschlag: Prüfung des Zusammenwirkens von Alkohol und Affekt geboten

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 509/88
Datum
18.10.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit einer Sachrüge gegen ein Totschlagsurteil, da das Landgericht die Frage der Schuldfähigkeit nicht hinreichend erörtert habe. Streitpunkt ist, ob das Zusammenwirken starker Alkoholisierung und affektiver Erregung, insbesondere beim zweiten Stich, die Hemmungsfähigkeit ausschließt. Der BGH hält diese Prüfung für erforderlich, erkennt einen Sachmangel und hebt das Urteil auf; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Erinnerungslosigkeit kann als Beweisanzeichen für alkoholbedingte Bewusstseinsstörung herangezogen werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei erheblicher Alkoholisierung muss das Gericht prüfen, ob das Zusammenwirken alkoholbedingter Enthemmung und affektiver Anspannung die Hemmungsfähigkeit und damit die Schuldfähigkeit ausschließt, insbesondere für Tatzeitpunkte, an die sich der Angeklagte nicht erinnert.

2

Erinnerungslosigkeit des Beschuldigten kann als Beweisanzeichen für eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung oder Amnesie gewertet werden und beeinflusst die Beurteilung der Schuldfähigkeit.

3

Eine Blutalkoholkonzentration von über 3 ‰ schließt die Schuldfähigkeit nicht von vornherein aus; die konkrete individuelle Beeinflussung ist gesondert zu prüfen.

4

Unterlässt das Tatgericht die Auseinandersetzung mit wesentlichen Gesichtspunkten zur Hemmungs- und Schuldfähigkeit, begründet dies einen Sachmangel, der zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung führt.

Vorinstanzen

Landgericht Landau in der Pfalz, 14. Juni 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 509/88 in der Strafsache gegen █, dort geboren am ██ 1959, zur Zeit in Haft, Bernd D███, wegen Totschlags.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Oktober 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Leitsatz

Eine solche kann auch den Zeitpunkt des zweiten Messerstiches umfassen, an den sich der Angeklagte nach seinen Einlassungen, wie sie vom Landgericht wiedergegeben werden, nicht erinnert.

Das Landgericht hätte sich deshalb mit der Möglichkeit des Zusammenwirkens von alkoholischer Beeinflussung und affektiver Anspannung, jedenfalls für den Zeitpunkt des zweiten Messerstiches, befassen müssen. Dass es dies unterlassen hat, stellt einen Sachmangel dar, der zur Aufhebung des Urteils führt.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 14. Juni 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat die Tatwaffe eingezogen. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils. Der Tatrichter hat sich mit der Frage, ob der Angeklagte zur Tatzeit schuldfähig gewesen ist, nicht in einer Weise auseinandergesetzt, die rechtlicher Prüfung standhält.

Die sachverständig beratene Strafkammer hat angenommen, die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten sei trotz seiner erheblichen Alkoholisierung nicht ausgeschlossen gewesen. Dieser Annahme steht nicht von vornherein entgegen, dass die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit mehr als 3 ‰ betragen hat; zugunsten des Angeklagten ist davon auszugehen, dass sie bei 3,1 ‰, möglicherweise bei 3,2 ‰, lag. Auch bei einer solch hohen Blutalkoholkonzentration kann die Schuldfähigkeit erhalten geblieben sein (BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 1, 2, 5), und zwar gerade bei einem Totschlagsdelikt, zu dessen Begehung im Regelfall eine besonders hohe Hemmschwelle überwunden werden muss (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 9).

Den Ausführungen der Strafkammer ist aber nicht mit ausreichender Deutlichkeit zu entnehmen, ob sie bedacht hat, dass „starke Affekte das Verhalten des Angeklagten nachhaltig geprägt haben“ (UA 30). Diese haben zwar, wie den Darlegungen des Tatrichters zu entnehmen ist, allein nicht zur Schuldunfähigkeit geführt. Bei dem auch aus der Sicht des Angeklagten unmotivierten Angriff auf das Opfer kann jedoch das Zusammenwirken von alkoholischer Enthemmung und affektiver Spannung zum vollständigen Ausschluss des Hemmungsvermögens geführt haben (vgl. BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 1, 3, 4; zum Vollrausch in solchen Fällen: BGHR StGB § 323a Abs. 1 Vorsatz 1). Dies gilt insbesondere für den Zeitpunkt nach dem ersten Messerstich, den der Angeklagte nach der Auffassung des Landgerichts mit Verletzungsvorsatz geführt hat. Der zweite tödliche Stich kann auf einer alkoholbedingten Aufwallung von Affekten beruhen. Als Beweisanzeichen dafür kommt die vom Angeklagten behauptete Erinnerungslosigkeit in Frage (BGHR StGB § 20 Bewusstseinsstörung 4, 5). Von einer Amnesie, die einen Teil des Nachtatverhaltens betrifft, geht das Landgericht ersichtlich aus; es bezeichnet diese als „alkoholtoxisch erklärbare Orientierungsstörung“.

KnoblichMeyer-Goßner
SalgerJahnke

Zitiert von (1)