Treffer
BGH Beschluss

Unzureichende Feststellungen zur alkoholbedingten Schuldfähigkeit – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 710/85
Datum
17.01.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen Verurteilungen wegen schwerer räuberischer Erpressung führten zur Aufhebung der Strafaussprüche und Zurückverweisung. Der BGH bemängelt unzureichende Feststellungen zum Alkoholkonsum (Mengen, Alkoholgehalt, Trinkdauer/-geschwindigkeit, Körpergewicht), die eine sichere Beurteilung einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit (§21 StGB) verhinderten. Die Feststellungen zur Schuld und Mittäterschaft blieben dagegen tragfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Anhaltspunkten für erhebliche Alkoholbeeinflussung muss das Tatgericht konkrete Feststellungen zu Trinkmenge, Trinkdauer, Alkoholgehalt der Getränke, Trinkgeschwindigkeit und Körpergewicht treffen, soweit diese für die Beurteilung der Blutalkoholkonzentration und einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit (§21 StGB) erheblich sind.

2

Fehlen derartige Feststellungen, ist die revisionsrechtliche Überprüfbarkeit der Bewertung der Schuldfähigkeit beeinträchtigt; dies kann die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung rechtfertigen.

3

Die Einholung eines rechtsmedizinischen oder psychiatrischen Sachverständigengutachtens nach §244 Abs. 2 StPO ist anzuordnen, wenn die vorhandenen tatsächlichen Feststellungen nicht ausreichen, die Frage der (verminderten) Schuldfähigkeit nachvollziehbar zu klären.

4

Die Annahme von Mittäterschaft ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Urteil hinreichende und nachvollziehbare Feststellungen zum Tatbeitrag und zur gemeinsamen Tatausführung enthält.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 16. August 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 710/85

in der Strafsache gegen

1. Heinz Willi █, geboren am ██████████ 1955 in ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. Hubert ██, geboren am ██████████ 1955 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. August 1985 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu Freiheitsstrafen von sechs Jahren ███████ und von vier Jahren █████████ verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen sie die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Mit ihren Verfahrensrügen machen die Angeklagten geltend, das Gericht habe unter Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO die sich aufdrängende Einholung eines rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob nicht infolge Alkoholgenusses die Schuldfähigkeit der Angeklagten zumindest erheblich vermindert gewesen sei, unterlassen.

Diese Rügen sind zum Schuldspruch unbegründet. Das festgestellte Verhalten der Angeklagten gab dem Gericht keinen Anlass, einen völligen Ausschluss der Schuldfähigkeit in Erwägung zu ziehen. Das gilt auch bei Berücksichtigung der (nicht ausreichend bestimmten) Urteilsausführungen zu den Trinkmengen, die von der Revision des Angeklagten █████████ unzutreffend wiedergegeben werden.

Soweit die Verfahrensrügen die Strafaussprüche betreffen, bedürfen sie keiner Erörterung, weil insoweit die Sachrügen zum Erfolg führen.

Auch die Sachrügen sind zu den Schuldsprüchen unbegründet. Dass die Angeklagten nicht schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB waren, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei dargelegt. Desgleichen lässt die Beurteilung des Tatbeitrags des Angeklagten █ als Mittäterschaft keinen Rechtsfehler erkennen.

Jedoch haben die Strafaussprüche keinen Bestand. Hierzu hat sich der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift wie folgt geäußert:

„Die Ausführungen, mit denen der Tatrichter ‚eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB‘ bei beiden Angeklagten ausgeschlossen hat (UA S. 27–29), sind unzureichend.

Lediglich die Trinkdauer und die Trinkkosten sind bestimmt. Die Trinkmengen sind nur ungefähr umrissen. Es fehlen Feststellungen zum Alkoholgehalt und zu den Maßeinheiten der getrunkenen Schnäpse und Biere. Waren es 0,2, 0,25 oder 0,3 Liter pro Bier? Feststellungen zur Trinkgeschwindigkeit und zum Gewicht der beiden Angeklagten fehlen ebenfalls, so dass eine Errechnung des Blutalkoholgehalts nicht zu einer revisionsrechtlich sicheren Beurteilungsgrundlage führen kann.

Doch ungeachtet dieser ungenauen und unvollständigen Feststellungen zum Alkoholkonsum vor der Tat können die Blutalkoholkonzentrationen in einem Bereich gelegen haben, in dem eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB bei beiden Angeklagten naheliegt. Dies umso mehr, als auch der Tatrichter die beiden Angeklagten als ‚erheblich oder stark alkoholisiert‘ (UA S. 19, 27, 28) und ‚alkoholbedingt enthemmt‘ (UA S. 30) bezeichnet hat.

Es kommt hinzu, dass der Tatrichter bei dem Angeklagten █████████ einen minder schweren Fall gemäß § 250 Abs. 2 StGB nicht angenommen hat, der schon wegen erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit möglich sein kann (BGH, Beschlüsse vom 27. April 1976 – 1 StR 201/76 –, vom 19. April 1978 – 4 StR 156/78 – und vom 31. Januar 1980 – 4 StR 6/80 – sowie Urteil vom 3. April 1980 – 4 StR 115/80 –).

Die aufgezeigten Begründungsmängel des Urteils erfordern die Aufhebung des Strafausspruchs ...

Persönlichkeitsstruktur, Vorstrafen und Alkoholbeeinflussung der Angeklagten zur Tatzeit geben allerdings Veranlassung, in der neuen Hauptverhandlung einen psychiatrischen Sachverständigen zur Frage des § 21 StGB anzuhören.“

Dem schließt sich die Entscheidung an. Sie weist zusätzlich auf BGH Urteile vom 14. Dezember [REDACTED] und vom 17. April 1985 – 2 StR 403/83 –, 2 StR 27/85 sowie Beschluss vom [REDACTED] – 2 StR 97/83 – hin.

[Unterschriften]

HerdegenNiemöllerGollwitzer
MaierTheune

Zitiert (5)