Revision verworfen: Schuldspruch unzulässig angegriffen, keine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 27/85
- Datum
- 17.04.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision gegen den Schuldspruch ist unzulässig, wenn der Verteidiger in der Revisionsrechtfertigungsschrift den Schuldspruch als unbedenklich bezeichnet und damit auf die nach § 344 Abs. 2 StPO erforderliche Begründung verzichtet.
Bei der Ermittlung der Blutalkoholkonzentration darf das Gericht auf sachverständige Berechnungen unter Verwendung gebräuchlicher Reduktionsfaktoren (etwa 0,76) zurückgreifen; die Anwendung eines solchen Durchschnittswerts ist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn konkrete Anhaltspunkte eine individuelle Abweichung zwingend machen.
Die Annahme einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit durch Alkohol- und Drogenkonsum setzt darlegungsfähige Anhaltspunkte voraus; das Gericht kann insbesondere Trinkgewohnheiten und das konkrete Verhalten zur Tatzeit bei der Würdigung maßgeblich heranziehen.
Konkrete, im Urteil dargelegte Verhaltensweisen, die zielgerichtetes, situations- und sachgerechtes Handeln erkennen lassen, können die Schlussfolgerung stützen, dass das Hemmungsvermögen nicht erheblich vermindert war; pauschale Bezeichnungen ohne nähere Ausführung genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 9. Oktober 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen Robert Stefan aus [REDACTED], dort geboren am ███ 1959, zur Zeit in Untersuchungshaft wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in Sitzung vom 17. April 1985, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mosl, Dr. die Richter am Bundesgerichtshof Miller, Dr. Meyer, Dr. B. Maier, Niemöller als beisitzende Richter, Staatsanwältin [REDACTED] als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 9. Oktober 1984 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die unbeschränkt eingelegte Revision ist zum Schuldspruch unzulässig. Der (zur Rechtsmittelrücknahme nicht bevollmächtigte) Pflichtverteidiger hat in der Revisionsrechtfertigungsschrift den Schuldspruch als unbedenklich bezeichnet und insoweit auf die in § 344 Abs. 2 StPO geforderte Begründung verzichtet. Zum Strafausspruch ist die Revision unbegründet.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts enthalten die Ausführungen, mit denen das Landgericht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten verneint und die Anwendung des gemilderten Strafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB abgelehnt hat, keinen Rechtsfehler.
Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte am Tattag ab 10.00 Uhr zwei Liter Apfelwein und von 14.00 Uhr bis etwa 15.00 Uhr dreieinhalb Liter Bier getrunken. Für die Tatzeit – gegen 17.30 Uhr – hat das Gericht mit Hilfe eines Sachverständigen, ausgehend von der aus Trinkmenge und Körpergewicht errechneten Blutalkoholkonzentration (bei einem Abbauwert von stündlich 0,1 ‰ von 3,3 ‰, unter Annahme eines Reduktionswertes von 0,76) eine Blutalkoholkonzentration von 2,5 ‰ ermittelt. Diese Blutalkoholkonzentration und die ihr zugrunde liegende Beweiswürdigung sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Da es um das Körpergewicht des Angeklagten zur Tatzeit (zwei Monate vor der Hauptverhandlung) ging, ist die angegebene Spanne kein Hinweis darauf, dass das Gericht insoweit nur eine (möglicherweise den Angeklagten benachteiligende) unrichtige, Ebensowenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass das – anders als in den Fällen der Entscheidungen BayObLG VRS 58, 391; VRS 61, 379 – und OLG Stuttgart NJW 1981, 2525 – den Reduktionswert von 0,76 fehlerhaft nicht nach der individuellen körperlichen Beschaffenheit des Angeklagten ermittelt, sondern damit lediglich einen Durchschnittswert zugrunde gelegt habe. Der Durchschnittswert für Männer wird in der Literatur allgemein mit der Gerichtspraxis übereinstimmend (vgl. BayObLG und OLG Stuttgart jeweils aaO; Mühlhaus/Janiszewski, StVO 10. Aufl. §§ 316, 323a StGB Anm. 3b; Rüth DAR 1979, 229, 235; Gerchow/ Heberle, Alkohol-Alkoholismuslexikon 1980, 44; auch soweit Zink/Wendler in Blutalkohol 1978, 413 bei Körpergewichten über 70 kg ein „durchschnittliches r zwischen 0,7 – 0,8“ gefunden haben, kann davon nur der hier dem Angeklagten günstigste Wert 0,7 in Betracht kommen).
Im vorliegenden Fall ist die Annahme des genaueren Faktors 0,76 nicht als Übernahme des Durchschnittswertes zu erklären. Die Untersuchungen von Zink/Wendler (aaO) belegen im Übrigen nicht die Auffassung des Beschwerdeführers, dass wegen des großen Körpergewichts des Angeklagten die Anwendung des Reduktionsfaktors 0,5 (auf Grund dessen sich für die T atzeit eine höhere Blutalkoholkonzentration als 2,5 ‰ errechnen würde) geboten sei. Sie ergeben vielmehr, dass die Reduktionswerte von der – hier hohen – Alkoholbelastung (g Alkohol/kg Körpergewicht) abhängig sind. Bei der im vorliegenden Fall gegebenen Sachlage bedurfte es nicht der Darlegung weiterer Berechnungsgrundlagen.
Der Angeklagte hatte außerdem zwischen 15.00 und 15.50 Uhr eine Haschischzigarette geraucht. Nach seiner von der Strafkammer für glaubhaft erachteten Einlassung hatte er sich danach „richtig gut“ gefühlt. Dass die Strafkammer, zusammen mit dem Sachverständigen, hierbei Umstände übersehen hätte, die zu einer anderen Beurteilung seiner psychischen Verfassung hätten führen können, ist weder den Urteilsgründen zu entnehmen, noch vom Beschwerde-
führer vorgetragen. Aus den vom Generalbundesanwalt angezogenen Ausführungen von Langelüddeke in Gerichtliche Psychiatrie, 3. Aufl. 1961 S. 351 ff., die lediglich einen allgemeinen Überblick nach dem damaligen Kenntnisstand über mögliche Auswirkungen des Rauschgiftkonsums darstellen (und in die Folgeauflage nicht übernommen worden sind), lässt sich in diesem Zusammenhang nichts herleiten.
Auf der gegebenen Grundlage durfte sich die Strafkammer für die Beurteilung, ob der Genuss des Alkohols und der Haschischzigarette eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens des Angeklagten bewirkt hatten, weiter maßgeblich auf die Trinkgewohnheit und sein Verhalten zur Tatzeit stützen. Nach den Urteilsfeststellungen hierzu trinkt der Angeklagte „täglich so 13 bis 14 Flaschen Bier“, ohne dass ihn dies nach seiner Einlassung bei seiner Arbeit als Dachdeckergehilfe auf dem Dach beeinträchtigt. Den Plan für den Überfall auf eine dem Angeklagten bekannte Bankfiliale ersannen er und sein inzwischen rechtskräftig verurteilter Mittäter in Einzelheiten am Tattag etwa ab 16.00 Uhr in dem Gasthaus, in dem er auch ein Zimmer bewohnte. In Ausführung des Plans holte der Angeklagte aus seinem Zimmer eine Schreckschusspistole und zur Fesselung der Kassiererin Leukoplastband. Um nicht erkannt zu werden, nahm jeder der beiden einen Motorradsturzhelm mit. Nachdem sie bei der Bankfiliale angekommen waren, „setzten sie sich auf dem Bürgersteig gegenüber der Bank auf ihre mitgebrachten Helme, rauchten Zigaretten und beobachteten dabei etwa 15 Minuten die Bank. Nachdem drei Personen die Bank verlassen hatten und die Angeklagten der Überzeugung waren, dass sich nun kein Kunde mehr in der Bank befand, standen sie auf, nahmen ihre Helme und gingen zur Bank“. Den anschließenden Überfall, nämlich die Bedrohung und Fesselung der Kassiererin sowie die Wegnahme des in der Kasse auf dem Tisch befindlichen Geldes, führte der Angeklagte zusammen mit dem Mittäter ruhig und umsichtig aus. Dabei wendete er nicht mehr Gewalt an, als zur Erlangung des Geldes sowie zum unbehelligten Entkommen notwendig war. Entsprechend seinem Plan, den Pkw der Kassiererin als Fluchtauto zu benutzen, verlangte der Angeklagte von ihr den Schlüssel hierfür, wartete bei ihr, bis der Mittäter den Pkw gefunden sowie den Motor angelassen hatte, und begab sich sodann ebenfalls in das Auto. Als die beiden Täter auf ihrem Fluchtweg, später zu Fuß durch den Wald, an einem Hochsitz vorbeikamen, bestiegen sie diesen, um von dort einen Überblick zu haben, teilten die Beute und begaben sich wieder in das Gasthaus zurück, wo sie, wie schon zuvor, Tischfußball spielten.
Wenn das Gericht bei dieser Sachlage die Überzeugung erlangt hat, die Schuldfähigkeit des Angeklagten sei bei Tatbegehung nicht erheblich vermindert gewesen, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Daran ändert es nichts, dass es bei der Prüfung des Verhaltens des Angeklagten lediglich den Alkoholgenuss, nicht aber das Rauchen der
Haschischzigarette nochmals ausdrücklich erwähnt hat. Ebensowenig liegt ein Rechtsfehler darin, dass die Strafkammer das zielgerichtete, stimmige sowie situations- und sachgerechte Verhalten angesprochen hat. Zwar besagen diese Begriffe für sich allein nichts über das Hemmungsvermögen, weil sie mehrdeutig und je nach Sachlage ein ausschließlich Widerstände überwindendes Vorgehen bezeichnen können. Hier hat sich jedoch die Strafkammer nicht auf die Verwendung der genannten Begriffe beschränkt. Sie hat vielmehr im einzelnen Verhaltensweisen dargelegt, die erkennen lassen, dass der Angeklagte entsprechend den jeweiligen Gegebenheiten Zurückhaltung üben und den Drang nach Durchführung der Tat und Sicherung der Beute beherrschen konnte. Auf dieser Grundlage war die Schlussfolgerung, das Hemmungsvermögen des Angeklagten sei nicht erheblich vermindert gewesen, zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1983 – 3 StR 403/83 –; BGH, Beschluss vom 4. Januar 1984 – 2 StR 757/83 –).
Dass die Strafkammer die bei den persönlichen Verhältnissen festgestellte Unbestraftheit des Angeklagten bei der Strafzumessung, weil dort nicht erneut ausdrücklich erwähnt, unberücksichtigt gelassen haben könnte, schließt der Senat aus. Das kann um so weniger angenommen werden, als das Gericht, obwohl der Angeklagte Initiator und treibende Kraft bei der Planung und Ausführung des schweren Raubes war, gegen den Mitangeklagten wegen dessen Vorstrafen die höhere Strafe ausgesprochen hat. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass die Tat dem Angeklagten wesens-
fremd ist. Die Urteilsgründe enthalten keinerlei Hinweis auf eine gewalttätige Veranlagung des Angeklagten, wohl aber die Strafzumessungserwägung, dass der Angeklagte selbst bei Tatbegehung „nicht mehr Gewalt anwendete als zur Durchführung des Raubes erforderlich war“.
| Mosl | Meyer | Niemöller | |||
| Miller | Maier |