Revision: Strafauspruch aufgehoben wegen Bedenken bei Strafzumessung (verminderte Schuldfähigkeit)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 201/76
- Datum
- 27.04.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bleiben in der Revision keine Rechtsfehler in der Tatwürdigung aufgezeigt, ist der Schuldspruch zu bestätigen.
Bei erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit kann die Strafkammer auch den für minder schwere Fälle geltenden, günstigeren Strafrahmen wählen; die Berücksichtigung verminderter Schuldfähigkeit setzt nicht die Anwendung eines bestimmten gesetzlichen Strafrahmens voraus.
Für die Strafzumessung kommt es auf tatmodalitäten an, nicht auf die bloße Bezeichnung als ‚ehemalige Tatbestandsmerkmale‘; frühere Tatbestandsmerkmale sind nicht automatisch zuungunsten des Täters ins Gewicht zu bringen.
Bestehen durchgreifende Bedenken an der Rechtmäßigkeit oder Vollständigkeit der Strafzumessung, ist der Ausspruch über die Freiheitsstrafe aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung über das Strafmaß zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 16. Dezember 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ██ den Arbeiter Kenan aus ████████, geboren am ██ 1946 in ██ ████ (Türkei), zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. April 1976 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. Dezember 1975 im Ausspruch über die Freiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
1. Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden. Das gegen ihn gerichtete Vorbringen der Revision betrifft die Tatfrage. Es zeigt keinen Rechtsfehler auf.
2. Gegen den Ausspruch über die Freiheitsstrafe bestehen durchgreifende Bedenken.
a) Nach den Strafzumessungserwägungen lässt sich nicht ausschließen, dass die Strafkammer rechtsirrig davon ausgegangen ist, eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten könne nur durch Anwendung des sich aus § 21, § 49 Abs. 1, § 250 Abs. 1, § 38 Abs. 2 StGB ergebenden Strafrahmens Berücksichtigung finden. Auf Grund der herabgesetzten Schuldfähigkeit und anderer, von der Strafkammer als strafmildernd angesehener Umstände (vgl. UA S. 10) kommt jedoch auch die Anwendung des für minder schwere Fälle geltenden, für den Angeklagten erheblich günstigeren Strafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB in Betracht. Es liegt nahe, dass die Anwendung dieses Strafrahmens zur Festsetzung einer niedrigeren Strafe geführt hätte.
b) Die von der Strafkammer erwähnten Erschwerungsgründe hätten nicht genügt, um Qualifikationstatbestände des früheren Rechts (Straßenraub und Raub bei Nachtzeit) zu erfüllen. Es ist deshalb irreführend, wenn die Strafkammer von „ehemaligen Tatbestandsmerkmalen“ spricht, deren Berücksichtigung zum Nachteil des Angeklagten zulässig sei. Diese Erwägung betrifft auch nicht die wesentliche Frage. Es kommt darauf an, ob Tatmodalitäten für die Konkretisierung der Tatbewertung ins Gewicht fallen. Das ist nicht ohne weiteres schon dann der Fall, wenn es sich um „ehemalige Tatbestandsmerkmale“ handelt.
3. Von der Aufhebung des Ausspruchs über die Freiheitsstrafe wird die Einziehungsanordnung (Abs. II des Urteilsspruchs) nicht berührt.
| Pfeiffer | Pikart | Kuhn | |||
| Mösl | Herdegen |