Revision teilweise stattgegeben: Alkoholbedingte Schuldminderung und minder schwerer Fall bei §250 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 156/78
- Datum
- 19.04.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Annahme eines minder schweren Falls im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB kann verminderte Schuldfähigkeit infolge alkoholischer Beeinflussung führen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich subjektiver Momente und Täterpersönlichkeit so vom Durchschnitt abweicht, dass der nach §§ 21, 49 StGB geminderte Strafrahmen nicht schuldangemessen ist.
Hat das Gericht den Strafausspruch unter Zugrundelegung verminderter Schuldfähigkeit vorgenommen, hat es ausdrücklich zu prüfen und darzulegen, ob diese Umstände den Tatbestand eines minder schweren Falls begründen.
Fehlt eine ausreichende Begründung dazu, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Strafzumessung zurückzuverweisen.
Der BGH überprüft in der Revision sowohl Schuldspruch als auch Strafausspruch; ein fehlerloser Schuldspruch schließt nicht aus, dass der Strafausspruch wegen formeller oder inhaltlicher Mängel aufgehoben wird.
Vorinstanzen
Landgericht Zweibrücken, 22. November 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 156/78
in der Strafsache gegen Joachim ███████████ geboren am ██████ 1952 in ███████████ wegen schweren räuberischen Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. April 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 22. November 1977 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine Revision, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat, wie der Generalbundesanwalt in dem dem Angeklagten bekanntgegebenen Antragsschreiben vom 23. März 1978 zutreffend dargelegt hat, keinen Rechtsfehler ergeben.
Der Strafausspruch begegnet dagegen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Verneinung eines minder schweren Falles im Sinne von § 250 Abs. 2 StGB ist im Urteil unzureichend begründet. Es heißt dort lediglich, in der Tat seien keine Umstände ersichtlich, die es rechtfertigen würden, sie als minder schweren Fall zu werten. Die Strafkammer hat die Strafe indessen dem nach §§ 21, 49 StGB geminderten Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB entnommen, weil der Angeklagte aufgrund seines Alkoholgenusses jedenfalls im ersten Abschnitt der Tat nur vermindert schuldfähig gewesen sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann verminderte Schuldfähigkeit infolge alkoholischer Beeinflussung aber für sich allein bereits zur Annahme eines minder schweren Falles führen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit angesichts der verminderten Schuldfähigkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass der – wenn auch nach § 49 StGB gemilderte – Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB nicht schuldangemessen ist (vgl. BGHSt 16, 360 zu § 213 StGB; BGH, Beschluss vom 27. April 1976 – 1 StR 291/76 – bei Holtz MDR 1976, 813). Das angefochtene Urteil lässt hiernach nicht erkennen, ob sich die Strafkammer dieser besonderen Rechtslage bewusst gewesen ist.
| Salger | Knoblich | Maier | |||
| Hurxthal | Ruß |
Zitiert (1)
Zitiert von (6)
- BGH · 1 StR 205/78 · 27.06.1978Revision gegen Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge verworfen
- BGH · 4 StR 252/78 · 30.05.1978Revision: Strafausspruch aufgehoben und Zurückverweisung wegen möglichem minder schweren Fall
- BGH · 4 StR 266/78 · 16.06.1978BGH: Aufhebung der Strafaussprüche wegen unklarer Berücksichtigung verminderter Schuldfähigkeit
- BGH · 4 StR 645/83 · 07.11.1983Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Strafzumessung
- BGH · 2 StR 710/85 · 17.01.1986Unzureichende Feststellungen zur alkoholbedingten Schuldfähigkeit – Zurückverweisung
- BGH · 1 StR 374/78 · 22.08.1978BGH: Revisionen verworfen – Bestätigung von Raub- und Diebstahlsverurteilungen