Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Alkoholbedingte Schuldminderung und minder schwerer Fall bei §250 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 156/78
Datum
19.04.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt; die Revision hatte nur im Strafausspruch Erfolg. Der BGH beanstandet die unzureichende Begründung der Verneinung eines minder schweren Falls nach §250 Abs.2 StGB. Er betont, dass verminderte Schuldfähigkeit durch Alkohol unter bestimmten Voraussetzungen bereits einen minder schweren Fall begründen kann. Das Urteil wird insoweit aufgehoben und zur neuen Strafzumessung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme eines minder schweren Falls im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB kann verminderte Schuldfähigkeit infolge alkoholischer Beeinflussung führen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich subjektiver Momente und Täterpersönlichkeit so vom Durchschnitt abweicht, dass der nach §§ 21, 49 StGB geminderte Strafrahmen nicht schuldangemessen ist.

2

Hat das Gericht den Strafausspruch unter Zugrundelegung verminderter Schuldfähigkeit vorgenommen, hat es ausdrücklich zu prüfen und darzulegen, ob diese Umstände den Tatbestand eines minder schweren Falls begründen.

3

Fehlt eine ausreichende Begründung dazu, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Strafzumessung zurückzuverweisen.

4

Der BGH überprüft in der Revision sowohl Schuldspruch als auch Strafausspruch; ein fehlerloser Schuldspruch schließt nicht aus, dass der Strafausspruch wegen formeller oder inhaltlicher Mängel aufgehoben wird.

Vorinstanzen

Landgericht Zweibrücken, 22. November 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 156/78

in der Strafsache gegen Joachim ███████████ geboren am ██████ 1952 in ███████████ wegen schweren räuberischen Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. April 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 22. November 1977 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine Revision, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat, wie der Generalbundesanwalt in dem dem Angeklagten bekanntgegebenen Antragsschreiben vom 23. März 1978 zutreffend dargelegt hat, keinen Rechtsfehler ergeben.

Der Strafausspruch begegnet dagegen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Verneinung eines minder schweren Falles im Sinne von § 250 Abs. 2 StGB ist im Urteil unzureichend begründet. Es heißt dort lediglich, in der Tat seien keine Umstände ersichtlich, die es rechtfertigen würden, sie als minder schweren Fall zu werten. Die Strafkammer hat die Strafe indessen dem nach §§ 21, 49 StGB geminderten Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB entnommen, weil der Angeklagte aufgrund seines Alkoholgenusses jedenfalls im ersten Abschnitt der Tat nur vermindert schuldfähig gewesen sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann verminderte Schuldfähigkeit infolge alkoholischer Beeinflussung aber für sich allein bereits zur Annahme eines minder schweren Falles führen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit angesichts der verminderten Schuldfähigkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass der – wenn auch nach § 49 StGB gemilderte – Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB nicht schuldangemessen ist (vgl. BGHSt 16, 360 zu § 213 StGB; BGH, Beschluss vom 27. April 1976 – 1 StR 291/76 – bei Holtz MDR 1976, 813). Das angefochtene Urteil lässt hiernach nicht erkennen, ob sich die Strafkammer dieser besonderen Rechtslage bewusst gewesen ist.

SalgerKnoblichMaier
HurxthalRuß

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