Treffer
BGH Urteil

BGH: Revisionen verworfen – Bestätigung von Raub- und Diebstahlsverurteilungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 374/78
Datum
22.08.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügten Verurteilungen wegen Raubes bzw. Diebstahls. Streitfragen betrafen das Vorliegen einer Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, die Einstufung als besonders schwerer Diebstahl und die Verwertung verminderter Schuldfähigkeit bei der Strafzumessung. Der BGH bestätigt die Feststellungen und verwirft die Revisionen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme eines Raubes genügt es, dass aus den Gesamtumständen eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu entnehmen ist.

2

Die Einstufung eines Diebstahls als besonders schwerer Fall hängt nicht allein von der Stückzahl der entwendeten Gegenstände ab; maßgeblich sind die Gesamtumstände und die Absicht des Täters.

3

Verminderte Schuldfähigkeit kann die Annahme eines minder schweren Falles begründen, ihre Verwertung bei der Strafzumessung ist jedoch nach § 50 StGB nur einmal möglich; der Tatrichter muss erkennen lassen, welchen Strafrahmen er in welcher Weise anwendet.

4

Ein Strafausspruch bleibt bestehen, wenn er innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens liegt und nachvollziehbar das Ergebnis nicht hätte günstiger ausfallen können, selbst wenn die Begründung teilweise knapp ist.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 29. September 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 374/78

in der Strafsache gegen

███ ██ ██████████ – Sigmund – ██, geboren 1951 in ████, den Mechaniker Michael S., geboren am ███ 1952 in ████, zur Zeit in Haft, wegen Raubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. August 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin ████ für den Angeklagten R., Rechtsanwalt ███ ████ für den ███████████, als Verteidiger, Justizhauptsekretärin ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ██ und Schulz gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 29. September 1977 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ███ wegen Raubes unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Augsburg vom 28. Juni 1977 zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten, den Angeklagten S. wegen Raubes und wegen Diebstahls in fünf Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Beide Angeklagten rügen Verletzung sachlichen Rechts. Die Revisionen sind unbegründet.

a) Die Annahme von Raub im Falle II 2 der Urteilsgründe begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die beiden Angeklagten hatten nach den Feststellungen Werner ███████ kurz vor der Tatausführung in einer Gaststätte kennengelernt und bei ihm einen größeren Geldbetrag bemerkt. Gegen Mitternacht führten sie den angetrunkenen S. in eine abgelegene und spärlich beleuchtete Anlage und erklärten ihm in der Absicht, ihn durch Drohungen einzuschüchtern und sich seines Geldes zu bemächtigen: „Wenn Du das Geld freiwillig hergibst, dann belassen wir Dir 10,- DM, um nach Hause fahren zu können.“ Der völlig verängstigte S., der um sein Leben fürchtete, wehrte sich gegen die Wegnahme eines Geldbetrages von ca. 650,- DM nicht. In rechtlich nicht angreifbarer Weise hat die Strafkammer aus den Gesamtumständen eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 249 StGB gefolgert.

b) Im Falle II 1 der Urteilsgründe ist der Beschwerdeführer ██████ mit Recht wegen Diebstahls in einem besonders schweren Falle verurteilt worden. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte einen Zigarettenautomaten aufgebrochen und daraus ca. 20 Packchen Zigaretten entwendet, und nicht, wie die Revision vorträgt, 8, 10 oder 12 Packchen. Im Übrigen kommt es hier nicht entscheidend auf die Menge an. Die Urteilsgründe ergeben keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Angeklagte nur geringwertige Sachen zum alsbaldigen Verbrauch im Sinne des zur Tatzeit geltenden § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB aF entwenden wollte. Auch die Voraussetzungen des § 243 Abs. 2 und des § 248a StGB nF liegen nicht vor (vgl. BGHSt 26, 104).

c) Auch im Übrigen sind die Schuldspruche rechtlich nicht zu beanstanden.

d) Der Strafausspruch begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Im Falle des Raubes (Fall II 2 der Urteilsgründe) hat der Tatrichter das Vorliegen eines minder schweren Falles verneint, die Strafe jedoch nach den §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB gemildert. Das ist rechtlich möglich. Die Begründung der Verneinung eines minder schweren Falles ist allerdings nicht unbedenklich. Die verminderte Schuldfähigkeit kann schon für sich allein zur Annahme eines minder schweren Falles führen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit angesichts der verminderten Schuldfähigkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass der – wenn auch nach § 49 StGB gemilderte – Regelstrafrahmen nicht schuldangemessen ist (BGHSt 16, 360; BGH bei Holtz MDR 1976, 813; BGH, Urteile vom 21. Dezember 1976 – 1 StR 416/76 –, vom 1. Februar 1977 – 1 StR 829/76 – und vom 27. Juni 1978 – 1 StR 205/78 –; Beschluss vom 19. April 1978 – 4 StR 156/78 –). Jedoch kann nach § 50 StGB dieser Umstand nur einmal verwertet werden, so dass entweder der Strafrahmen des § 249 Abs. 2 oder der Strafrahmen der §§ 249 Abs. 1, 49 StGB anzuwenden ist. Die knappe Begründung der Ablehnung eines minder schweren Falles macht nicht genügend deutlich, ob das Landgericht diese beiden Möglichkeiten erkannt hat. Gleichwohl kann der Strafausspruch bestehen bleiben. Die Strafkammer ist von dem Strafrahmen mit der geringsten Mindeststrafe (drei Monate) ausgegangen und ist im unteren Bereich des Strafrahmens des § 249 Abs. 2 StGB (sechs Monate bis zu fünf Jahren) geblieben. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass der Tatrichter bei Annahme eines minder schweren Falles eine geringere Strafe ausgesprochen hätte.

Auch im Übrigen hat die Nachprüfung der Strafzumessungserwägungen keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Die Revisionen sind daher zu verwerfen.

PikartLoesdauWoesner
MayrZipfel

Zitiert (4)