Revisionen verworfen: Bestätigung der Totschlagverurteilung mit milderem Fall (§213 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 829/76
- Datum
- 01.02.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme eines minder schweren Falls des Totschlags (§ 213 StGB) kann sich aus dem Zusammenwirken verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) und weiterer Milderungsgründe rechtfertigen.
Das riskante, auf eine Strafexpedition gerichtete Vorgehen der Opfer kann bei der Gesamtwürdigung als mildernder Umstand verwertet werden, auch wenn das konkrete Risiko nicht eingetreten ist.
Ein vermeidbarer Verbotsirrtum (§ 17 Satz 2 StGB) steht der Annahme verminderter Schuldfähigkeit nicht zwingend entgegen; maßgeblich ist die unterschiedliche Beeinträchtigung von Einsichts- und Hemmungsfähigkeit.
Die Strafzumessung innerhalb des gesetzlichen Rahmens unterliegt dem Ermessen des Tatrichters und ist nur bei offenkundiger Unangemessenheit zu beanstanden.
Vorinstanzen
Landgericht Freiburg i. Br., 30. Januar 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 829/76 A. d. 44
in der Strafsache gegen den Händler Nikolaus R ██ aus L██, geboren am ███ ██ 1944 in I██, wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Februar 1977, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mölsl, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus ██ als Vertreter der Nebenkläger, ██████████████████ ████
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 30. Januar 1976 werden verworfen.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft einschließlich der dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Die Nebenkläger tragen die Kosten ihrer Revision einschließlich der dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht Offenburg hatte den Angeklagten am 24. Juli 1974 wegen fahrlässiger Tötung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft hatte der Senat dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht Freiburg i. Br. zurückverwiesen (Urteil vom 25. Februar 1975 - 1 StR 702/74).
Das Schwurgericht dieses Landgerichts hat nunmehr den Angeklagten wegen Totschlags in zwei Fällen (§§ 212, 213, 53 StGB) zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Revision der Staatsanwaltschaft und die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Nebenkläger mit der Sachbeschwerde.
Die Revision des Angeklagten hat der Senat durch Beschluss vom heutigen Tage gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
I. Der Schuldspruch, gegen den sich die unbeschränkt eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft nicht mit Einzelausführungen wendet, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
II. Auch der Strafausspruch, den beide Beschwerdeführer mit näheren Darlegungen bekämpfen, hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Das Schwurgericht hat den Strafrahmen des § 213 StGB angewendet; bestimmend dafür war zum einen, dass Jakob und Leonhard █████████ – die Tatopfer – „zur späten Abendzeit zur Strafexpedition schreiten wollten“ und dabei ein großes Risiko auf sich nahmen, „da sie wussten, dass dem Angeklagten in der Enge des Wohnwagens kaum eine Chance zum Ausweichen verbleiben würde und ihnen bekannt war, dass er eine Waffe hatte“ (UA S. 23); zum anderen war mit bestimmend für die Anwendung des § 213 StGB die verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) des Angeklagten, die auf einem durch Alkoholeinwirkung gesteigerten Erregungszustand beruhte.
Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Kann schon die verminderte Schuldfähigkeit für sich allein zur Annahme eines minder schweren Falles des Totschlags führen (BGHSt 16, 360; BGH bei Dallinger, MDR 1975, 542; zuletzt BGH, Urteil vom 21. Dezember 1976 - 1 StR 416/76), so gilt das erst recht, wenn dieser Umstand mit einem weiteren Milderungsgrund zusammentrifft, den der Tatrichter hier ohne Rechtsfehler in dem Vorgehen von Vater und Sohn ████████ zu einer gegen den Angeklagten gerichteten „Strafexpedition“ erblickt. Dass sich das Risiko, das die ████████ dabei eingingen, schließlich nicht in der vorgestellten Form verwirklichte, weil der Angeklagte nicht im Wohnwagen, sondern dahinter verborgen war, hat das Landgericht nicht verkannt; es konnte gleichwohl das
aus der Sicht der ████████ bestehende Risiko für die Einschätzung von deren Hartnäckigkeit und damit im Ergebnis zugunsten des Angeklagten verwerten.
Das Schwurgericht hat auch nicht verkannt, dass der Angeklagte das Gesamtgeschehen durch die eine Stunde vorher von ihm am Kiosk angezettelte Schlägerei ausgelöst hat, indem er „dadurch eine Gefahrenlage geschaffen und das Unheil heraufbeschworen“ hat (UA S. 24). Diesen Gesichtspunkt hat es zwar ausdrücklich erst bei der Festsetzung der konkreten Strafe innerhalb des durch § 213 StGB gegebenen Rahmens erörtert, es kann aber ausgeschlossen werden, dass es ihn bei der für die Bejahung des § 213 StGB erforderlichen Gesamtwürdigung übersehen hatte, zumal das Urteil sehr sorgfältig die in einer mehrmonatigen Hauptverhandlung zutage getretenen Tatsachen feststellt und würdigt.
2. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte geglaubt, das Betreten und Durchsuchen seines Wohnwagens durch die ████████ mit seinen Schüssen verhindern zu dürfen; er hatte jedoch bei gehöriger Anspannung seines Gewissens diesen Irrtum vermeiden können, da seine Einsichtsfähigkeit nicht beeinträchtigt, sondern voll erhalten geblieben sei (UA S. 9, 17, 21, 23).
Die Bundesanwaltschaft meint, es liege ein Widerspruch darin, dass die Annahme verminderter Willensfähigkeit die Voraussetzungen des § 21 StGB begründen solle, der Angeklagte aber sein Vorgehen für berechtigt gehalten und daher gar keinen Anlass gehabt habe, seine Widerstandsfähigkeit einzusetzen.
Auch diese Bedenken sind unbegründet. Der Tatrichter geht konsequent davon aus, dass die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seines Tuns einzusehen, nicht in rechtlich erheblichem Maße eingeschränkt war. Den Irrtum, dem der Angeklagte über die Rechtmäßigkeit seines Handelns erlegen war, hält das Schwurgericht für vermeidbar (§ 17 Satz 2 StGB), weil er bei seiner Intelligenz und seiner entwickelten sittlichen Wertvorstellung sein Gewissen hätte entsprechend anspannen können (UA S. 21). War aber die Einsichtsfähigkeit nicht vermindert, dann kann das Unterlassen der Gewissensanspannung nur darauf beruhen, dass die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert war; damit decken sich aber die tatsächlichen Voraussetzungen, unter denen das Landgericht zur Annahme verminderter Schuldfähigkeit einerseits, eines vermeidbaren Verbotsirrtums andererseits kommt.
3. Es liegt endlich entgegen der Meinung der Nebenkläger kein Fall vor, in dem der Tatrichter den ihm bei der Strafzumessung eingeräumten Spielraum verlassen hätte, weil die Strafe in keinem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt und zur Gefährlichkeit der Tat sowie zum Grad der persönlichen Schuld des Täters stünde (BGH MDR 1976, 941). Mag die Strafe auch mild erscheinen, so ist sie doch keinesfalls „völlig unvertretbar und unerträglich“; sie liegt im Verantwortungsbereich des Tatrichters und ist daher aus Rechtsgründen nicht angreifbar, zumal
die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sorgfältig abgewogen worden sind.
Pfeiffer Loesdau Mölsl Woesner
Pfeiffer für den wegen Erkrankung an der Unterschrift verhinderten
| RiBGH Herdegen. | |