Revision gegen Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 205/78
- Datum
- 27.06.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Es ist zweifelhaft, ob ein zur Untersuchung des Beschuldigten beauftragter Sachverständiger den Beschuldigten nach § 136 Abs. 1 S. 2 StPO belehren muss; ebenso ist fraglich, ob ohne solche Belehrung abgegebene Angaben verwertet werden dürfen.
Eine Verwertungsrüge ist unbegründet, wenn das Urteil nicht auf den beanstandeten Äußerungen beruht und die Überzeugung des Gerichts sich auch aus anderen, nicht beanstandeten Beweismitteln ergibt.
Verminderte Schuldfähigkeit kann für sich allein zur Annahme eines minder schweren Falles führen; nach § 50 StGB darf dieser Umstand jedoch nur einmal verwertet werden, sodass entweder der Strafrahmen des § 226 Abs. 2 oder der der §§ 226 Abs. 1, 49 StGB Anwendung findet.
Dem Tatrichter steht es frei, zwischen mehreren zulässigen Strafrahmen zu wählen; die Tatsache, dass die Anwendung eines anderen Rahmens zu einer geringeren Strafe führen würde, verpflichtet ihn nicht zur Annahme eines minder schweren Falles.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 22. November 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 205/78 in der Strafsache gegen ███ aus ███, den Geschäftsführer Ernst ███, geboren am ███████ 1935 in ███, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juni 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mosl, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus ██████ als Verteidiger, Justizhauptsekretärin ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 22. November 1977 wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt unter Beschränkung der Revision auf das Strafmaß Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I. Verfahrensrüge
Das Schwurgericht hatte durch Beschluss vom 20. April 1976 die körperliche Untersuchung des Angeklagten zur Feststellung seines psychischen Zustands zur Tatzeit durch den Landgerichtsarzt angeordnet (§ 81a StPO). Im Zuge der Untersuchung äußerte sich der Angeklagte gegenüber dem Sachverständigen auch zum Tatvorwurf und zur Frage des Alkoholkonsums. Der Sachverständige wurde in der Hauptverhandlung zu diesen Punkten als Zeuge vernommen.
Nach seinen Bekundungen hatte er den Angeklagten nicht über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt, ihn jedoch darauf hingewiesen, dass er kein Patient sei und dass der Gutachter nicht der ärztlichen Schweigepflicht unterliege. Bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung am 13. Dezember 1975 war der Angeklagte, wie sich aus der Niederschrift ergibt, darüber belehrt worden, dass es ihm freistehe, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Er machte von seinem Aussageverweigerungsrecht, auch noch in der Hauptverhandlung, Gebrauch. Der Angeklagte war seit 28. Mai 1975 anwaltschaftlich vertreten (HA Bl. 100).
Die Revision sieht in der Verwertung der Zeugenaussage des Landgerichtsarztes im Urteil einen Verstoß gegen die Vorschriften des § 136 Abs. 1 Satz 2 und des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO; der Angeklagte habe nicht gewusst, dass er einem Sachverständigen gegenüber keine Angaben zum Tathergang machen müsse.
Die Rüge greift nicht durch. Es ist schon zweifelhaft, ob für den mit der Untersuchung eines Angeklagten beauftragten Sachverständigen oder für das beauftragende Strafverfolgungsorgan eine Belehrungspflicht entsprechend der Bestimmung des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO besteht, wenn der Sachverständige im Rahmen der Untersuchung zur Feststellung des psychischen Zustands zur Tatzeit auch Fragen zum Tatablauf, insbesondere auch zum Alkoholgenuss an den Beschuldigten stellt (vgl. BGH NJW 1968, 2297 = JZ 1969, 437 mit Anmerkung Arzt = JR 1969, 231 mit Anm. Peters; Kleinknecht, StPO 33. Aufl. vor § 72 Rdn. 13, § 136 Rdn. 2; Meyer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 136 Rdn. 3 m.w.N.).
Fraglich ist es auch, ob die ohne solche Belehrung gegenüber einem Sachverständigen abgegebenen Erklärungen des Beschuldigten verwertet werden dürfen (vgl. BGHSt 22, 470; 25, 325; Meyer aaO § 136 Rdn. 61, 62 m.w.N.).
Doch bedürfen im vorliegenden Falle diese Fragen keiner Entscheidung. Denn der Strafausspruch beruht nicht auf den vom Sachverständigen wiedergegebenen Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellung in den Urteilsgründen (UA S. 15), dass der Angeklagte weder in der Weinstube noch in der Weinschenke Alkohol zu sich genommen hat, geht nicht nur auf die Zeugenaussage des Sachverständigen zurück, sondern auch auf die Aussage der Bedienung in der Weinschenke, ████, und auf den Umstand, dass keiner der in der Bar anwesenden Gäste beobachtet hatte, dass der Angeklagte dort alkoholische Getränke zu sich genommen hatte (UA S. 15). Es erscheint ausgeschlossen, dass das Landgericht ohne die Bekundung des Sachverständigen von einem höheren Alkoholisierungsgrad ausgegangen wäre und deshalb eine geringere Strafe verhängt hätte.
II. Sachrüge
Das Schwurgericht hat das Vorliegen eines minder schweren Falles verneint und die Strafe gemäß den §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB gemildert. Das ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar ist die Begründung missverständlich, dass die übrigen Umstände in der Person des Angeklagten und in der Tat nicht aus dem Rahmen der gewöhnlich vorkommenden Fälle des § 226 Abs. 1 StGB herausfielen, denke man die verminderte Schuldfähigkeit hinweg; denn die verminderte Schuldfähigkeit kann schon für sich allein zur Annahme eines minder schweren Falles führen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit angesichts der verminderten Schuldfähigkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass der – wenn auch nach § 49 StGB gemilderte – Regelstrafrahmen nicht schuldangemessen ist (BGHSt 16, 360; BGH bei Holtz MDR 1976, 813; BGH, Urteile vom 21. Dezember 1976 – 1 StR 416/76 – und vom 1. Februar 1977 – 1 StR 829/76 –; Beschluss vom 19. April 1978 – 4 StR 156/78 –). Jedoch kann nach § 50 StGB dieser Umstand nur einmal verwertet werden, so dass entweder der Strafrahmen des § 226 Abs. 2 oder der Strafrahmen der §§ 226 Abs. 1, 49 StGB anzuwenden ist. Das Schwurgericht hat diese beiden Möglichkeiten erkannt. Es hat, wie die weitere Begründung ergibt, das Schwergewicht der Milderungsgründe in der verminderten Schuldfähigkeit gesehen und die übrigen zugunsten des Angeklagten in Betracht zu ziehenden Umstände nicht als derart gewichtig beurteilt, dass insgesamt die Annahme eines minder schweren Falles gerechtfertigt wäre. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn sich der Tatrichter unter diesen Umständen für die Anwendung des sich aus den §§ 226 Abs. 1, 49 StGB ergebenden Strafrahmens entschieden hat; denn es ist nicht zu erkennen, warum dem Tatrichter die Möglichkeit genommen werden soll, zwischen zwei zulässigen Strafrahmen frei zu wählen (BGHSt 21, 57, 59). Dass die Anwendung des § 226 Abs. 2 StGB zu einem geringeren Strafrahmen führen würde, zwingt den Tatrichter nicht dazu, einen minder schweren Fall anzunehmen (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1976 – 1 StR 416/76 –).
Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Die Revision ist daher zu verwerfen.
| Woesner | Mayr | Zipfel | |||
| Mosl | Herdegen |
Zitiert (3)
- BGH · 1 StR 416/76 · 21.12.1976Revision verworfen: Schuldfähigkeit und Sachverständigenbeweis bei versuchtem Totschlag
- BGH · 4 StR 156/78 · 19.04.1978Revision teilweise stattgegeben: Alkoholbedingte Schuldminderung und minder schwerer Fall bei §250 StGB
- BGH · 1 StR 829/76 · 01.02.1977Revisionen verworfen: Bestätigung der Totschlagverurteilung mit milderem Fall (§213 StGB)
Zitiert von (3)
- BGH · 1 StR 849/83 · 14.02.1984Revision: Unterscheidung direkter/bedingter Tötungsvorsatz - Rücktrittsprüfung erforderlich
- BGH · 1 StR 734/81 · 19.01.1982Revision: Aufhebung der Straffrage bei Tötung des Kindes, Rückverweisung zur neuen Verhandlung
- BGH · 1 StR 374/78 · 22.08.1978BGH: Revisionen verworfen – Bestätigung von Raub- und Diebstahlsverurteilungen