Treffer
BGH Beschluss

BGH: Aufhebung der Strafaussprüche wegen unklarer Berücksichtigung verminderter Schuldfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 266/78
Datum
16.06.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen gemeinschaftlicher sexueller Nötigung zu je 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Der BGH gab den Revisionen insoweit statt und hob die Strafaussprüche auf, weil das Landgericht nicht erkennbar gemacht hat, ob und inwieweit es verminderte Schuldfähigkeit (§21 StGB) oder einen minder schweren Fall (§178 Abs.2 StGB) berücksichtigt hat. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung über Strafe an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; übrige Rügen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafzumessung muss erkennbar darlegen, ob und in welchem Umfang vom Vorliegen verminderter Schuldfähigkeit nach §21 StGB ausgegangen und dies strafmildernd berücksichtigt worden ist.

2

Die Prüfung und Begründung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des §178 Abs.2 StGB vorliegt, gehört in die Entscheidungsgründe; das Unterlassen dieser Auseinandersetzung kann zur Aufhebung der Strafaussprüche führen.

3

Wird zugunsten eines Täters auf bestimmte Milderungsgründe (z. B. Alkoholisierung, geringe Vorstrafen, geringer Widerstand des Opfers) abgestellt, muss das Gericht deutlich machen, ob diese Umstände die Anwendung eines verminderten Strafrahmens rechtfertigen.

4

Bei gemeinschaftlicher Tatbegehung ist bei der Bemessung der Strafe der jeweilige Schuldanteil zu würdigen; eine wortgleiche Strafhöhe ohne ersichtliche Abwägung des Schuldumfangs kann die Nachprüfung durch das Revisionsgericht erforderlich machen.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 12. Dezember 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 266/78

in der Strafsache gegen

██ den Tiefbauunternehmer Otto █████████ aus HO, geboren am ██████ 1926 in ███████, die Buchhalterin und Hausfrau Magdalene ███████████, geborene ████ aus HC, dort geboren am ███████ 1925,

wegen sexueller Nötigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 16. Juni 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 12. Dezember 1977 in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangener sexueller Nötigung je zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt. Ihre Revisionen, mit denen sie die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügen, haben nur zum Strafaussprache Erfolg.

Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Auch die auf die Sachrügen erfolgte Nachprüfung der Schuldsprüche hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Insoweit wird auf das Antragsschreiben des Generalbundesanwalts vom 19. Mai 1978 verwiesen.

Die Strafaussprüche begegnen dagegen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es ist nicht ersichtlich, von welchem Strafrahmen das Landgericht ausgegangen ist.

1. Beim Angeklagten Otto █████████ hat es zu seinen Gunsten berücksichtigt, „dass er einschlägig nicht vorbestraft ist und dass er im Tatzeitpunkt nicht unerheblich alkoholisiert war“ (UA 10). Bei einem zugrundegelegten Blutalkoholgehalt von mindestens 2,16 ‰ und höchstens 3,2 ‰ sei „nicht auszuschließen, dass er gemäß § 21 StGB in seiner Steuerungsfähigkeit mindestens erheblich eingeschränkt war“. Strafmildernd hat die Strafkammer ferner gewertet, „dass der vom Zeugen ausgegangene Widerstand nicht erheblich und er für den Angeklagten ein leichtes Opfer war“ (UA 140).

Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, ob das Landgericht bei der Strafzumessung von der Milderungsmöglichkeit nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB tatsächlich Gebrauch gemacht hat. Ihnen kann ferner nicht entnommen werden, ob es das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne von § 178 Abs. 2 StGB geprüft und abgelehnt hat. Angesichts der zur Tatzeit nicht auszuschließenden erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten ██████████ und der übrigen ausdrücklich hervorgehobenen Milderungsgründe kann die Annahme eines minder schweren Falles nicht ausgeschlossen werden (vgl. BGH bei Holtz MDR 1976, 813; Beschluss vom 30. Mai 1978 – 4 StR 156/78).

2. Die Erwägungen zu § 178 Abs. 2 StGB gelten auch für die ebenfalls nicht einschlägig vorbestrafte Angeklagte Magdalene █████████████. Zwar wurde bei ihr keine erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB festgestellt, die Strafkammer weist aber zu ihren Gunsten darauf hin, „dass nicht sie die treibende Kraft war, sondern ihr Ehemann“ und „dass sie selbst nicht unmittelbar gewalttätig geworden“ ist (UA 11). Da das Landgericht bei der Angeklagten Magdalene █████████████ dieselbe Strafe erkannt hat wie bei ihrem Ehemann, gibt es damit zu erkennen, dass es den Grad ihres Schuldanteils etwa gleich hoch bemisst. Aus diesem Grunde kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer bei Anwendung des sich aus § 178 Abs. 2 StGB ergebenden Strafrahmens auf die Tat des Ehemannes auch hinsichtlich der Angeklagten auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.

3. Das Urteil ist daher in den Strafaussprüchen aufzuheben.

HiirxthalSalgerKnoblich
SpiegelRuß

Zitiert (1)