Revision: Strafausspruch aufgehoben und Zurückverweisung wegen möglichem minder schweren Fall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 252/78
- Datum
- 30.05.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafbemessung ist in den Urteilsgründen darzulegen, ob ein minder schwerer Fall im Sinne von § 176 Abs. 1 StGB geprüft und gegebenenfalls verworfen worden ist.
Fehlt eine zweifelsfreie Feststellung darüber, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung.
Erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit kann für die Annahme eines minder schweren Falles relevant sein und ist in der Begründung des Urteils zu berücksichtigen.
Bei der erneuten Bestimmung des Strafrahmens muss das Gericht die Vorschrift des § 50 StGB beachten, wenn ein minder schwerer Fall angenommen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Münster/Westf., 24. Januar 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 252/78 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Weber Franz Richard aus ██████, dort geboren ███████ 1932, wegen versuchten sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Mai 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster/Westf. vom 24. Januar 1978 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme vom 5. Mai 1978 ausgeführt:
„Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils deckt hinsichtlich des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen versuchten sexuellen Missbrauchs eines Kindes (§§ 176 Abs. 1, 22, 23 StGB) schuldig gesprochen (UA Bl. 26, 27). Sie hat die Strafe gemäß §§ 21, 22, 23 StGB ‚dem nach § 49 Abs. 1 StGB niedrigeren Strafrahmen entnommen‘ (UA Bl. 27), wofür die Tatsachen, dass die Tat nicht vollendet worden ist und der Angeklagte im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit gehandelt hat,
Anlass waren. Den Urteilsgründen kann indessen nicht zweifelsfrei entnommen werden, ob die Jugendkammer das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne von § 176 Abs. 1, 3. Halbsatz StGB geprüft und abgelehnt hat. Angesichts der zur Tatzeit erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten (UA Bl. 26, 27) und der Tatsache, dass die Jugendkammer das Verhalten des Angeklagten ausdrücklich als Gelegenheitsversagen gewertet hat (UA Bl. 29), kann die Anwendung eines minder schweren Falles jedenfalls nicht ausgeschlossen werden (vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 19. April 1978 – 4 StR 156/78 –). Für minder schwere Fälle sieht das Gesetz jedoch einen für den Angeklagten günstigeren Strafrahmen vor. Das angefochtene Urteil lässt nicht erkennen, ob sich die Jugendkammer dieser besonderen Rechtslage bewusst gewesen ist. Das Urteil kann insoweit daher keinen Bestand haben.“
Dem schließt sich der Senat an. Sollte das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung einen minder schweren Fall im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB annehmen, so wird es bei der Bestimmung des anzuwendenden Strafrahmens die Vorschrift des § 50 StGB zu beachten haben.
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