Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Minder schwerer Fall bei schwerem Raub wegen Alkohol, geringer Beute und situativer Tatausführung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 115/80
Datum
03.04.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Annahme eines minder schweren Falls nach einer Verurteilung wegen schweren Raubes mit gefährlicher Körperverletzung. Streitpunkt war, ob die Strafkammer die gebotene Gesamtwürdigung vornahm. Der BGH verwirft die Revision: Die Kammer hat die Umstände (alkoholbedingte Enthemmung der Täter, geringe Beute, nicht in einen Hinterhalt gelockt) fehlerfrei gewürdigt und den Ausnahmestrafrahmen zu Recht angewandt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein minder schwerer Fall des schweren Raubes liegt vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit so vom Durchschnitt abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens gerechtfertigt ist.

2

Bei der Prüfung des minder schweren Falls ist eine Gesamtbetrachtung aller fehlerfrei festgestellten Umstände vorzunehmen; das Revisionsgericht überprüft die tatrichterliche Wertung nur auf Rechtsfehler und ‚bis zur Grenze des Vertretbaren‘.

3

Eine alkoholbedingte Enthemmung der Täter kann als strafmildernder Umstand in die Strafzumessung eingehen, sofern die Schuldfähigkeit der Täter nicht ausgeschlossen ist; die Trunkenheit des Opfers begründet hingegen keinen eigenen Milderungsgrund.

4

Geringe Beute und nur leichte, nicht langfristig wirkende Verletzungen können strafmildernd berücksichtigt werden, sofern kein krasses Missverhältnis zwischen eingesetzter Gewalt und erlangtem Vorteil vorliegt.

5

Dass der Tatentschluss erst kurz vor der Tatausführung gefasst wurde, steht einer Annahme, das Opfer in einen Hinterhalt gelockt zu haben, nicht notwendigerweise entgegen und kann die Gesamtbewertung als minder schwerer Fall tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Kaiserslautern, 25. Oktober 1979

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen Nee Nikolaus Holzhauser, geboren am █████████████████, Maximilian Wagner, geboren am █████████████████, wegen schweren Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. April 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Hurxthal, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt als beisitzende Richter, Bundesanwältin ███ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 25. Oktober 1979 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen verurteilt, und zwar den Angeklagten Holzhauser zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und den Angeklagten Wagner zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, erhebt die Sachrüge und wendet sich insbesondere gegen die Annahme eines minder schweren Falles. Sie bleibt ohne Erfolg.

Die Strafkammer hat einen minder schweren Fall aus folgenden Gründen angenommen:

„Die Tat war nicht vorgeplant. Sie hatte ihren Ausgangspunkt in einem gemeinsamen Gaststättenbesuch. Die Angeklagten und ihr Opfer, die sich in einem Lokal in ████████████████████████ getroffen hatten, wollten in Schrollbach eine weitere Gastwirtschaft aufsuchen. Dieses Vorhaben ließ sich nicht verwirklichen, weil die Zeit weit über Mitternacht hinaus vorgeschritten war und das in Aussicht genommene Lokal deshalb geschlossen hatte. Erst jetzt fassten die Angeklagten einer plötzlichen Eingebung folgend den Entschluß, ihrem Zechgenossen die Barschaft abzunehmen. Sie lockten demnach ihr Opfer nicht in einen Hinterhalt, sondern handelten aus der gegebenen Situation heraus. Hinzu kommt, dass sowohl der Geschädigte als auch die beiden Angeklagten unter Alkoholeinwirkung gestanden haben. Hierdurch war zwar die Schuldfähigkeit der Angeklagten im Sinne der §§ 20, 21 StGB in keiner Weise eingeschränkt. Es bestand aber eine gewisse alkoholbedingte Enthemmung, die für die Tatbegehung förderlich war. Schließlich war die Beute gering, wobei den Angeklagten dieser Umstand von vornherein bekannt war. Nach diesen Erwägungen weicht die Tat vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle des schweren Raubes derart ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens gerechtfertigt erscheint“ (UA 9 f).

Diese Begründung wird von der Revision zu Unrecht beanstandet.

Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl. BGHSt 26, 97, 98 f; Urteil vom 29. April 1976 – 4 StR 133/76 – bei Spiegel DAR 1977, 147; Beschluss vom 31. Januar 1980 – 4 StR 6/80 –). Die zusammenfassende Abwägung aller fehlerfrei festgestellten und bewerteten Umstände ist Sache des Tatrichters; das Revisionsgericht muss die Wertung des Tatrichters „bis zur Grenze des Vertretbaren“ hinnehmen (vgl. BGH NJW 1977, 639 und NJW 1978, 228). Im Übrigen kann das Revisionsgericht nur nachprüfen, ob der Tatrichter die vorgeschriebene Gesamtbetrachtung überhaupt vorgenommen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 1979 – 4 StR 454/79 und Beschluss vom 31. Januar 1980 – 4 StR 6/80 –) und ob er beachtliche Strafzumessungstatsachen nicht, falsch oder widersprüchlich in diese Gesamtbewertung einbezogen hat (vgl. G. Hirsch in LK, 10. Aufl., § 46 StGB Rdn. 125).

Die Strafkammer hat die erforderliche Gesamtbewertung vorgenommen. Sie hat auch keine wesentlichen Strafzumessungsgründe übersehen oder falsch oder widersprüchlich bewertet.

Zu Unrecht beanstandet die Revision, die Strafkammer habe strafmildernd berücksichtigt, dass der Geschädigte unter Alkoholeinfluss gestanden habe. Auf diesen Umstand ließe sich eine Strafmilderung in der Tat nicht stützen. So sind die Ausführungen der Strafkammer aber auch nicht zu verstehen. Sie erwähnt zwar, „dass sowohl der Geschädigte als auch die beiden Angeklagten unter Alkoholeinfluss gestanden haben“ (UA 9). Als strafmildernd hat sie jedoch nur den Zustand der Angeklagten angesehen. Dies ergibt sich aus den unmittelbar anschließenden Sätzen, „hierdurch“ sei zwar die Schuldfähigkeit der Angeklagten nicht im Sinne der §§ 20, 21 StGB eingeschränkt gewesen, es habe aber „eine gewisse alkoholbedingte Enthemmung“ der Angeklagten bestanden, die für die Tatbegehung förderlich gewesen sei. Hieraus ist zu entnehmen, dass die Erwähnung, auch der Geschädigte habe unter Alkoholeinfluss gestanden, nicht als Anführung eines Strafmilderungsgrundes zu verstehen ist, sondern nur sachverhaltsbeschreibenden Charakter hat.

Ebensowenig begegnet es rechtlichen Bedenken, dass die Strafkammer die geringe Beute als strafmildernden Umstand in die Gesamtbewertung einbezogen hat. Der Revision ist zwar zuzugeben, dass ein krasses Missverhältnis zwischen einer Gewaltanwendung mit schwerwiegenden Folgen und einer unbedeutenden Beute strafschärfend gewertet werden kann, z. B. wenn der Täter dem Opfer erhebliche Verletzungen zufügt, um eine Beute von unbedeutendem Wert zu erlangen. Ein so krasses Missverhältnis von Tat und Beute, das den Tatrichter hätte veranlassen müssen, diesen Gesichtspunkt in Erwägung zu ziehen, liegt aber hier nicht vor. Den erbeuteten Geldbetrag von 48,– DM (UA 6) konnte die Strafkammer rechtsfehlerfrei als gering bezeichnen; er war auch nicht so unerheblich, dass zwischen seiner Wegnahme und der Körperverletzung, die zwar mittels eines Steines begangen wurde, aber lediglich Schürfwunden sowie eine Augenbrauenplatzwunde und insbesondere keinerlei länger andauernde Folgen nach sich gezogen hat, ein möglicherweise strafschärfend zu berücksichtigendes krasses Missverhältnis bestanden hätte.

Die Auffassung der Strafkammer, die Tat sei nicht vorgeplant gewesen, ist ersichtlich nur in dem Sinn zu verstehen, dass die Angeklagten ihr Opfer nicht in einen Hinterhalt gelockt haben („demnach“). Sie steht deshalb nicht im Widerspruch zu der Feststellung, dass die Angeklagten den Tatentschluss auf dem Weg von der geschlossenen Gaststätte in Schrollbach zu der Pizzeria in demselben Ort schon etwa 100 m vor der Stelle fassten, an der sie das Opfer niederschlugen. Denn die Strafkammer hat nicht festgestellt, dass der Tatort in irgendeiner Weise besser zur Tatausführung geeignet war als eine andere Stelle des Weges vom Ort des Tatentschlusses dorthin. Dass die Tatausführung möglicherweise als „hinterhältig“ bezeichnet werden kann, wie die Revision meint, steht dem nicht entgegen. Es muss deshalb bei der vom Tatrichter vorgenommenen Bewertung der Tat der noch verhältnismäßig jungen Angeklagten als minder schwerer Fall sein Bewenden haben (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1977 – 4 StR 417/77).

HurxthalSalgerRuß
SpiegelEngelhardt

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