Revision aufgehoben: Mangelhafte Feststellungen bei versuchter Vergewaltigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 98/88
- Datum
- 03.03.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung ist erforderlich, dass das Tatgericht konkret darlegt, dass die Gewalthandlungen dem Vorsatz dienten, den Beischlaf zu erzwingen; bloße kommentarlos festgestellte Gewalthandlungen genügen hierfür nicht ohne Weiteres.
Die Heranziehung früherer Taten oder Einlassungen zur Verdichtung eines Tatvorsatzes bedarf der Darlegung konkreter Tatsachen, aus denen sich die Übertragbarkeit auf die aktuelle Tat ergibt; eine pauschale Verweisung auf frühere Ähnlichkeiten genügt nicht.
Für die Annahme verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB und die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB hat das Tatgericht die tatsächlichen Anhaltspunkte und die von Sachverständigen stammenden Beurteilungen so darzustellen, dass eine Überprüfbarkeit durch das Revisionsgericht möglich ist.
Die Einstufung als minder schwerer Fall der Vergewaltigung kann sich aus erheblicher Einschränkung der Steuerungsfähigkeit oder der Nichtvollendung der Tat ergeben; das Gericht hat insoweit konkrete Erwägungen und Bindungen vorzunehmen.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 15. Dezember 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 98/88 in der Strafsache gegen Helmut Herbert C___ aus ████████, geboren am ██████ 1952 in ███████ (jetzt MC), zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen versuchter Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. März 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 15. Dezember 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Es hat seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
Die Strafkammer hat ihre Überzeugung, der Angeklagte habe versucht, die achtzehnjährige Beate █████ zu vergewaltigen, nicht rechtlich fehlerfrei begründet. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe das Opfer „nur ansprechen und küssen, von ihr aber nicht den Geschlechtsverkehr erzwingen wollen“. Ohne Rechtsfehler hat das Land-
gericht dazu ausgeführt, „die kommentarlosen Gewalthandlungen“ des Angeklagten sprächen „gegen seine angeblich nur friedlichen Annäherungsversuche“ (UA 5). Daraus folgt aber noch nicht ohne weiteres, dass seine Gewalthandlungen dem Ziel dienten, mit dem Opfer den Beischlaf auszuüben. Nicht von vornherein auszuschließen ist, dass er es, wie er sich einlässt, nur „küssen“, an ihr also allenfalls sexuelle Handlungen im Sinne des § 178 StGB vornehmen wollte. Zwar hat die Strafkammer ausgeführt, der Angeklagte habe sich in einem früheren Strafverfahren, in dem er rechtskräftig wegen versuchter Vergewaltigung verurteilt worden ist, „ähnlich eingelassen“ wie im jetzigen. Auch bei der früheren Tat hat er aber den Geschlechtsverkehr nicht erzwungen. Es hätte deshalb näherer Darlegung bedurft, aufgrund welcher Tatsachen aus seinem früheren Verhalten Schlüsse auf seine Absicht bei der jetzt zu beurteilenden Tat gezogen werden können. Sein dauerndes Verhalten steht seiner Einlassung nicht entgegen.
Dieser Mangel führt zur Aufhebung des Schuld- und damit auch des Rechtsfolgenausspruchs. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
Die Strafkammer hat die Feststellung, der Angeklagte leide an Schwachsinn, bisher nur durch den Hinweis auf seine schlechten Schulleistungen und die mangelhaften Ergebnisse der Schulausbildung belegt. Weitere Indizien, welche die offensichtlich von einem Sachverständigen gestellte Beurteilung stützen könnten, hat sie nicht mitgeteilt. Der Senat sieht sich deshalb nicht in der Lage zu prüfen, ob ihre Auffassung zutrifft, dass der Angeklagte infolge Schwachsinns im Sinne des § 21 StGB vermindert steuerungsfähig gewesen ist (UA 6), und dass von ihm – was Voraussetzung für die Anwendung des § 63 StGB ist – „infolge seines Zustandes“ (BGHSt 34, 22, 27) erhebliche Straftaten zu erwarten sind.
Das Landgericht hat außerdem seine Auffassung, die Tat stelle keinen minder schweren Fall der Vergewaltigung dar, auf Gründe gestützt, die rechtlicher Prüfung nicht standhalten. Die verminderte Schuldfähigkeit, so hat es ausgeführt, könne nicht zur Anwendung des für minder schwere Fälle geltenden Strafrahmens des § 177 StGB führen, weil der Angeklagte um die Strafbarkeit seines Tuns wisse. Dabei hat die Strafkammer aber nicht bedacht, dass die mit dieser Erwägung angesprochene Einsichtsfähigkeit des Angeklagten nicht in Frage steht. Nach ihren Ausführungen war vielmehr die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich eingeschränkt. Dies kann – ebenso wie die Tatsache, dass die Tat nicht vollendet worden ist – zur Annahme eines minder schweren Falles führen (ständ. Rechtsprechung: vgl. BGHSt 16, 360, 362; BGH, Beschluss vom 31. Januar 1980 – 4 StR 6/80; vgl. auch Beschluss vom 16. November 1987 – 3 StR 506/87). Dazu hat das Landgericht Ausführungen nicht gemacht.
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