Revision: Strafausspruch wegen fehlender Prüfung des 'minder schweren Falls' aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 236/82
- Datum
- 03.06.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Annahme verminderter Steuerungsfähigkeit hat das Gericht zu prüfen und darzulegen, ob zugleich ein minder schwerer Fall der einschlägigen Spezialnorm vorliegt, der einen anderen Strafrahmen eröffnet.
Entnimmt die Revisionsinstanz den Urteilsgründen nicht, dass das Strafgericht die Möglichkeit eines minder schweren Falls bewusst geprüft und verworfen hat, liegt hierin ein Rechtsfehler der Strafzumessung.
Ist nicht ausgeschlossen, dass die unterbliebene Auseinandersetzung mit der Frage des minder schweren Falls den Strafausspruch beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über Schuldfähigkeit und die Wahl des anzuwendenden Strafrahmens sind so zu begründen, dass die Revisionsinstanz die Erwägungen des Tatrichters nachvollziehen und überprüfen kann.
Vorinstanzen
großen Strafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 22. Januar 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 236/82 in der Strafsache gegen den Betriebsschlosser Detlef Friedrich ██ aus H[REDACTED], dort geboren am █████ wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Juni 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 22. Januar 1982 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung (§§ 177, 178 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie hat hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg.
Der Schuldspruch lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht hat die Strafe entsprechend § 52 Abs. 2 StGB ersichtlich dem gemäß §§ 21, 49 StGB gemilderten Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB (sechs Monate bis elf Jahre drei Monate) entnommen (UA S. 8), da es nicht ausschlie-
ßen konnte, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat erheblich vermindert war.
Mit der Möglichkeit, von dem für minder schwere Fälle in § 177 Abs. 2 StGB vorgesehenen Strafrahmen (§ 49 Abs. 1 StGB; vgl. auch § 178 Abs. 2 StGB) von sechs Monaten bis zu fünf Jahren auszugehen, hat das Landgericht sich nicht auseinandergesetzt.
Dem Revisionsgericht kann den Urteilsgründen daher nicht entnehmen, ob die Strafkammer sich bewusst war, dass die Annahme eines minder schweren Falles allein schon wegen verminderter Steuerungsfähigkeit des Angeklagten möglich sein kann (vgl. BGHSt 16, 75, 542; Beschluss vom 31. Januar 1980 – 4 StR 6/80 – bei Dallinger MDR 1973, 360, 362).
Dies ist ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Strafausspruchs führen muss, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die erkannte Strafe durch ihn beeinflusst ist.
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