Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Strafaussprüche wegen fehlerhafter Bewertung des 'minder schweren Falls' (§250 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 232/78
Datum
09.05.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen das Urteil wegen räuberischer Erpressung. Der BGH hob die Strafaussprüche auf, weil das Landgericht den minder schweren Fall des §250 Abs.2 StGB ausschließlich mit Verweis auf eine angebliche 'Konfliktsituation' verneint hatte. Der Senat stellt klar, dass hierfür keine besondere Konfliktsituation erforderlich ist und verlangt eine umfassende Gesamtwürdigung aller belastenden und entlastenden Umstände. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme eines „minder schweren Falls" im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB setzt keine besondere Konfliktsituation voraus.

2

Bei der Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falls hat der Tatrichter eine umfassende Gesamtwürdigung aller belastenden und entlastenden Umstände vorzunehmen.

3

Nur nach dieser Abwägung kann entschieden werden, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles nicht gerecht wird und daher der Ausnahmestrafrahmen anzuwenden ist.

4

Fehlerhafte Würdigung eines für die Einzelstrafe maßgeblichen Gesichtspunkts (hier: Einsatzstrafe) kann die übrigen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe beeinflussen und zur Aufhebung führen.

Vorinstanzen

Landgericht Verden, 5. Januar 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Heizungsbauer Klaus-Dieter ███ aus ████, geboren am █████ 1955 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen räuberischer Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu 2 – auf Antrag des Generalbundesanwalts – am 9. Mai 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 5. Januar 1978 in allen Strafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Soweit die Revision sich gegen den Schuldspruch wendet, ist sie offensichtlich unbegründet.

Dagegen können die Strafaussprüche nicht bestehenbleiben. Das Landgericht hat bei dem Überfall auf die Volksbank ███ in [REDACTED] einen minder schweren Fall im Sinn des § 250 Abs. 2 StGB allein deshalb verneint, weil „die Konfliktsituation des Angeklagten ... nicht als derartig schwerwiegend angesehen werden“ könne (UA S. 11). Das ist rechtsfehlerhaft. Die Annahme eines minder schweren Falles setzt keine besondere Konfliktsituation voraus. Der Tatrichter hat vielmehr bei der Beurteilung der Frage, ob ein solcher Fall gegeben ist oder nicht, wie früher bei mildernden Umständen alle Gesichtspunkte heranzuziehen, die für die Wertung der Tat und des Täters erheblich sind. Nur nach dem auf diese Weise durch Abwägung der belastenden und entlastenden Umstände gewonnenen Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles entspricht oder nach dem Willen des Gesetzes zu hart wäre, mit anderen Worten, ob der Fall vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGH, Urteil vom 29. April 1976 – 4 StR 133/76 bei Spiegel in DAR 1977, 147).

Das Landgericht hat eine solche Gesamtwürdigung nicht vorgenommen. Die Einzelstrafe für den Überfall auf die Volksbank [REDACTED] kann deshalb nicht aufrechterhalten werden. Da sie die Einsatzstrafe ist, kann der Senat nicht ausschließen, dass die andere Einzelstrafe durch den Rechtsfehler beeinflusst worden ist. Sie und die Gesamtstrafe sind daher ebenfalls aufzuheben.

HerrmannSchusterHorstkotte
SchmidtFuhrmann

Zitiert (1)